Am vergangenen Freitag unterschrieb Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“. Am Montag schließlich wurde das Gesetz, das geläufiger unter dem Namen Solarspitzen-Gesetz bekannt ist, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten die Neuregelungen am 25. Februar in Kraft.
Sie betreffen neue Photovoltaik-Anlagen ab zwei Kilowatt Leistung, für die es künftig keine EEG-Vergütung mehr bei negativen Strompreisen geben soll. Allerdings kann die entgangene Förderung nach Ablauf der 20-jährigen Frist nachgeholt werden, sofern die Anlagen bis 100 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind. Bei größeren Anlagen ab 100 Kilowatt sind die Voraussetzungen durch die verpflichtende Teilnahme an der Direktvermarktung zur Steuer- und Regelbarkeit der Anlagen erfüllt. Sie fallen damit automatisch in den Kompensationsmechanismus, den wir kürzlich genauer erläutert haben. Alle Betreiber von Bestandsanlagen haben ebenfalls die Möglichkeit in diese Neuregelung zu wechseln und erhalten als Anreiz einen Aufschlag von 0,6 Cent pro Kilowattstunde auf ihre bestehende EEG-Vergütung.
Zu den weiteren Änderungen, die mit dem Solarspitzen-Gesetz verknüpft sind, hat der Bundesverband Solarwirtschaft auch ein Merkblatt verfasst. Einige der Regelungen stehen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Wann hierüber entschieden wird, ist nicht festgeschrieben. Auch die Regelungen aus dem „Solarpaket 1“, die einer beihilferechtlichen Genehmigung bedürfen, warten noch auf grünes Licht aus Brüssel.
Erklärtes Ziel der Regierung ist es, Erzeugungsspitzen, wie sie etwa bei der gleichzeitigen Einspeisung vieler Photovoltaik-Anlagen entstehen, künftig zu vermeiden. Das Gesetz soll Anreize zu Investitionen in Speicher schaffen. Gleichzeitig will die Regierung mit dem Gesetz, die Marktwerte an der Strombörse stabilisieren und die Netze vor einer zu großen Belastung schützen. Das Gesetz war kurz vor Weihnachten von der SPD-Grünen-Minderheitsregierung in den Bundestag eingebracht worden. Bei der Abstimmung im Bundestag Ende Januar votierten auch die Abgeordneten von CDU/CSU für den Entwurf, der damit eine Mehrheit fand. Der Bundesrat verzichtete schließlich auf die Anrufung eines Vermittlungsausschusses und ließ das Gesetz vor etwa zwei Wochen passieren.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Wie verhält es sich denn wenn ich im Januar diesen Jahres eine Anlage angemeldet habe, die läuft ja noch unter das alte Gesetz und ich erweitere diese Anlage in den ersten 12 Monaten nach der Inbetriebnahme. Fällt die Erweiterung dann auch unter das alte Gesetz? Weil bis 12 Monate nach Inbetriebnahme galt es doch immer als Erweiterung und nicht als Neuanlage?
Die Vergütung von „früher“ gibt es nie. Auch nicht bei Erweiterung innerhalb von 12 Monaten. Es ist immer eine Neuanlage.
Aber: Wenn man innerhalb von 12 Monaten was dazu baut, dann zählt das bei den Grenzen (z.B. über 10 kWp) mit.
Beispiel: Man baut 8 kWp und paar Monate später nochmal 4 kWp. Dann gibt es auf die zweiten 4 kWp für 2 kWp die volle Einspeisevergütung und für die anderen 4 kWp die für 10 bis 40 kWp. Also aktuell 6,88 auf die ersten 2 kWp und 7,94 ct/kWh auf die zweiten 2 kWp. Wenn die 8 kWp vom November 2024 ist bekommt die weiterhin die 8,03 ct/kWh.
(hoffe ich habe die richtigen Werte erwischt)
Nein. Eine „Anlagenerweiterung“ ist in diesem Sinne (sprich: welches Gesetz gilt denn nun?) immer wie eine Neuanlage zu sehen! Die 12-Monatsregel, die Sie meinen, bezieht sich auf die Regelungen des § 24 EEG, wonach unter anderem zur Ermittlung der Vergütungshöhe über die Leistungszonen die Anlagen mit zu berücksichtigen sind, die unter die 12-Monats-Regel (bspw. des § 24 EEG) fallen und die sich auf dem Zeitstrahl links der neu hinzukommenden Anlage befinden (sprich: sind schon 10 kW innerhalb der 12-Monats-Regel da? Dann ist der schönere Preis der ersten Leistungszone bis 10 kW bereits durch diese Anlage „blockiert“.
Für die Geltung der Neuregungen ist aber bei PV-Anlagen immer auf das Inbetriebnahmedatum abzustellen.
Die Aussage von Christian ist korrekt. Die Vergütungskategorien verlagern sich entsprechend.
Es gilt aber immer auch grundsätzlich für jede Teilanlage das eigene Inbetriebnahmedatum. Die Anlage aus dem Januar unterliegt den Vorgaben des EEG aus dem Januar. Für die Teilanlage, die jetzt erst in Betrieb geht, gilt das EEG zum Zeitpunkt der neuen Inbetriebnahme. Daher gilt für sie jetzt die Pflicht zur Ausstattung mit einem iMS, die vorher für die erste Teilanlage möglicherweise nicht zutraf.
Bei Unklarheiten immer vorab deinen zuständigen Netzbetreiber befragen, da dieser die Einhaltung dieser Vorgaben sicherstellen muss oder die gut ausformulierten Artikel der Clearingstelle zum Thema „Anlagenverklammerung“ googeln und lesen.
Nein, nicht tun !!!!
Menge (kwp) wird addiert , und auch für die ursprüngliche Anlage gilt dann das
„Nullverguetungsgesetz bei negativen Preisen“ !!! So zumindest wurde es öfters sonstwo bekannt gegeben.
Hinzu käme zusaetzlich erstmal die Abregelung auf 60% bei Altanlagen
( solange keine steuerbare Abregelung installiert wäre ) – und ja die
kostet auch nochmal 50€ jaehrlich
Würde erstmal abwarten, womöglich wird das Gesetz noch mal konkretesiert
bzw. geändert nach dem Regierungswechsel.
bzgl. EEG Verguetung ist die Aussage von Christian etwas ungenau
Er und andere sagen richtigerweise, dass man nicht den gleichen
EEG Preis erhält, wenn man durch die Erweiterung Grenzen überschreitet.
Bsp: Herr Meier baut eine 16 kwp Anlage in einem Schritt. Er erhält
fuer 10kwp (Grenze) 8 Cent und für die restlichen 6 kwp …
Herr Schmidt baut 8 kwp ( erhält auch 8 Cent) und will dann die Anlage erweitern
Er erhält aber auch nur 8 Cent für 2 kW ( also bis zur 1O kwp) Grenze. Und darüber hinaus
auch nur soviel wie Herr Meier. Es wird laut EEG 24 auch wie eine Anlage bewertet und vergütet.
Im Normalfall haben sie aber Recht, dass inerhalb von 12 Monaten dies als Erweiterung gilt und mit dem gleichen EEG Satz vergütet wird ( wenn Sie nicht eine der Verguetungs-Grenze überschreiten)
Allerdings als Tip:
Sinnvoll ist vor der Erweiterung den Netzbetreiber zu fragen, ob er das genehmigt.
Mitunter sagen die Nein oder lassen sich sonst ewig Zeit und man erhält solange keine Vergütung bis
die das bearbeitet haben.
Dieser Frage würde ich mich mal anschließen wollen.
VORSTELLEN könnte ich mir aber, dass die Erweiterung dann unter die neuen Einspeisegebühren fallen.
Aber alles nur Spekulation.
achso @Gustav
das Gesetzt wurde zwar HEUTE verabschiedet… aber mit Wirkung vom 01.01.2025
Danke @Christian
Bitte genau lesen:
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
—> Nur die Umstellung auf Viertelstunden-Kontrakte erfolgt rückwirkend zum 1.1.2025, alles andere gilt ab heute!
Hallo
Das kann doch bei Bestandsanlagen nur funktionieren wenn die bereits mit einem Smardmeter ausgerüstet sind. Meine Anlage 9KWp ist im Januar 2023 in Betrieb gegangen , ohne Smardmeter.
Wir hatten uns hier endlich gefreut, dass nun der Paragraph 29 des MsbG dahingehend angepasst wird, dass Anlagen mit Nulleinspeisung aus der Steuerungspflicht herausfallen, wenn man die Nulleinspeisung schriftlich an den Netzbetreiber bestätigt.
Nun steht diese Änderung aus und das MsbG ist weiterhin beim alten, vermutlich weil die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission tangiert wird? Das wird im Gesetzesblatt selbst nirgendwo erläutert und man sitzt weiterhin hier ohne klaren Ausblick darauf, wann Nulleinspeise-PVA endlich Ihre eigene Betrachtung erhalten.
Weiß jemand mehr?
Wie wird es sich mit der Vergütung verhalten, wenn kein IMsys verbaut ist und auch in absehbarer Zeit nicht verfügbar ist?
Danke euch.