Niedersachsen erleichtert Photovoltaik auf denkmalgeschützten Gebäuden

Kirche, Erkrath, Photovoltaik-Dach

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Eigentlich hatte Niedersachsen seit Denkmalschutzgesetz schon im Juli 2022 geändert und dabei die Nutzung erneuerbarer Energien wie die Photovoltaik in und auf denkmalgeschützten Gebäuden ermöglicht – nach Paragraf 7 „wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird“. Bei der Kabinettssitzung in dieser Woche hat Falko Mohrs (SPD), Minister für Wissenschaft und Kultur, nun über einen Runderlass informiert, der die Bestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes genauer erläutert. Zudem sollen die unteren Denkmalschutzbehörden einen Leitfaden erhalten, wie Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien an oder auf Denkmalen für eine Genehmigung gestaltet sein sollen.

Quintessenz für Bauherren: Die Photovoltaik-Anlage sollte möglichst ohne Schäden am Denkmal wieder abzumontieren sein. Darüber hinaus sollte sie möglichst dezent gestaltet sein, um den ursprünglichen Gesamteindruck weitgehend zu erhalten. Der zweite Punkt ist dabei jedoch weniger wichtig als eine grundsätzliche Ermöglichung einer schadenfreien Installation. Zudem dürfen die Auflagen der unteren Denkmalschutzbehörden nicht zur Unwirtschaftlichkeit der Anlage führen; insbesondere dürfen keine teuren Sonderlösungen verlangt werden.

„Mit diesem Runderlass und dem dazugehörigen Leitfaden schaffen wir mehr Klarheit bei der Anwendung des Denkmalschutzgesetzes und betonen seinen Geist: Erneuerbare sind grundsätzlich zu genehmigen. Es geht nicht um das ‚Ob‘, sondern um das ‚Wie‘“, so Mohrs in einer Mitteilung. „Erneuerbare Energien tragen dazu bei, Denkmale resilienter zu machen, und helfen, sie für die Zukunft zu bewahren.“

 

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