EWE verweigert Zahlung der Einspeisevergütung für Photovoltaik-Freiflächenanlage im Garten

Freiflächenanlage, Garten

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Ehepaar R. lebt in einer beschaulichen Gemeinde im niedersächsischen Landkreis Osterholz. Es wohnt in einem mit Reet gedeckten Haus, von denen es viele in der Region gibt. Zum Problem wird dies, als sich das Ehepaar entscheidet, in eine Photovoltaik-Anlage zu investieren. Die zuständige Behörde genehmigt keine Dachanlage auf dem Reetdachhaus. Gleichwohl erhält das Ehepaar eine Genehmigung, auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Freiflächenanlage installieren zu lassen.

Dies macht die Familie dann auch. Sie entscheidet sich für eine Photovoltaik-Anlage mit zehn Kilowatt Leistung und einen Speicher mit zehn Kilowattstunden Kapazität. Einen großen Teil des Solarstroms nutzt die Familie direkt im Haushalt. Für die Vergütung des überschüssigen Solarstroms wenden sich die R.s an ihren zuständigen Verteilnetzbetreiber EWE.

Dabei kommt das böse Erwachen. Der Netzbetreiber lehnt sein Ansinnen auf Zahlung einer Einspeisevergütung ab. Er argumentiert dabei, dass die Photovoltaik-Anlage in R.s Garten nicht im Bebauungsplan stehe. Das Ehepaar wendet sich daraufhin an das zuständige Bauamt, was ihnen mitteilt, dass es für Privatgrundstücke keine Bebauungspläne gebe. Doch dieses Argument überzeugt EWE nicht, und lehnt die Zahlung der Einspeisevergütung weiterhin ab.

Das Ehepaar wandte sich daraufhin an pv magazine und verweist auf die Tragweite eines solchen Vorgehens. So seien auch Besitzer von Häusern mit Papp- und Blech- oder Flachdächern, die wegen mangelnder Statik nicht für Photovoltaik-Anlagen geeignet seien oder bei vorliegenden starken Verschattungen der Dächer davon betroffen. Viele dieser Menschen hätten jedoch genügend Platz auf ihren Grundstücken, um eine kleine Photovoltaik-Freiflächenanlage zu errichten, drohten dann aber eben mit der Begründung des fehlenden Bebauungsplans keine Einspeisevergütung nach EEG zu erhalten.

Familie R. schreibt auch an die Clearingstelle EEG | KWKG. Doch dort sind die Bearbeitungsfristen länger, schnelle Hilfe ist nicht in Sicht. In der Zwischenzeit wird die Familie jedoch auf ein Votum der Clearingstelle aufmerksam, in dem es um die Vergütungsfähigkeit von sogenannten Solarzäunen geht. Diese müssen nach dem Votum der Clearingstelle mit dem Einspeisetarif für sonstige Anlagen nach dem EEG vergütet werden. Aktuell liegt dieser bei 6,93 Cent pro Kilowattstunde.

Ein entsprechender Hinweis  an EWE bringt jedoch auch nicht den erwünschten Erfolg. In einem pv magazine vorliegenden Schreiben heißt es dazu vom Netzbetreiber: „Mitnichten hat die Clearingstelle EEG | KWKG entschieden, dass jede auf einem Privatgrundstück aufgestellte Photovoltaikanlage Anspruch auf Einspeisevergütung habe. Insofern fehlt in Ihrem Fall ersichtlich, die von der Clearingstelle EEG | KWKG bei dieser Gelegenheit noch einmal hervorgehobene, vorrangig zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtete bauliche Anlage.“ Und weiter schreibt EWE an R.: „Oder anders gewendet: Gerade das v.g. Votum bestätigt noch einmal, dass die geltenden Subventionsvorschriften eine Förderung Ihrer Anlage nicht hergeben.“

Auch pv magazine fragte wegen des Falls direkt bei EWE an. „Für derartige Anlagen außerhalb einer geschlossenen Siedlungsstruktur sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) leider keine Fördermöglichkeit vor. Das Vorliegen einer Baugenehmigung allein sagt noch nichts über die Förderfähigkeit einer Anlage aus“, erklärte ein Sprecher des Netzbetreibers die Ablehnung. Dies sei auch R. telefonisch und schriftlich mitgeteilt worden.

„Grundsätzlich empfehlen wir, sich vor der Investition in eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien über gesetzliche Fördermöglichkeiten zu informieren und sich von seiner Anlagenplanerin, seinem Anlagenplaner ausführlich dazu beraten zu lassen“, so der EWE-Sprecher weiter.

Keine klare Rechtsgrundlage

Doch ist das EEG an dieser Stelle wirklich so eindeutig und sieht einen Ausschluss aus der Förderung für solche Photovoltaik-Anlagen vor? Rechtsanwalt Andreas Kleefisch von der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte Partnerschaft mbB erklärt dazu: „Leider fehlt für solche Fälle noch eine klare Rechtsgrundlage. Nach dem EEG ist es jedoch so zu werten, dass es sich um eine Photovoltaik-Anlage im räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude handelt. Von daher ist die Freiflächenanlage der Familie durchaus mit dem Solarzaun aus dem Votum der Clearingstelle vergleichbar und es muss eine Vergütung des Solarstroms für sonstige Anlagen in diesem Fall erfolgen.“ Die Ablehnung von EWE sei nicht nachvollziehbar, so Kleefisch weiter.

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