Schritt für Schritt zum Steckersolar-Gerät

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Steckersolar-Geräte erfreuen sich anhaltend hoher Beliebtheit. Mit den kleinen Solarkraftwerken lässt sich auf dem Balkon oder der Terrasse eigener Strom erzeugen und direkt im Haushalt verbrauchen. Regelmäßig werden neue Installationsrekorde vermeldet. Zusätzlich zur ohnehin vorhandenen Attraktivität dieser klimaschonenden Möglichkeit zum Stromsparen hat der Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2024 zahlreiche Vereinfachungen beschlossen. „Die Balkon-Solarsysteme sind technisch ausgereift, sicher im Betrieb und reduzieren langfristig die Stromkosten. Durch die gesetzlichen Vereinfachungen profitieren alle, die sich für Steckersolar-Geräte in ihrem Haushalt interessieren“, sagt Stefan Hoffmann, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. Die wichtigsten Neuerungen und Informationen zu Fördermöglichkeiten hat die Verbraucherzentrale NRW in drei Tipps zusammengestellt.

  • Anmeldung und Inbetriebnahme von Steckersolar-Geräten
    Steckersolar-Geräte können von Privatpersonen selbst angebracht und angemeldet werden. Der Netzbetreiber muss jetzt nicht mehr über die Installation der kleinen Solarkraftwerke informiert werden und die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur wurde wesentlich vereinfacht. Steckersolar-Geräte sind nun erstmals im Gesetz als eigene Kategorie definiert. Die gesetzlichen Leistungsgrenzen betragen maximal 800 Watt (AC) am Wechselrichter und maximal 2.000 Watt (p) für die angeschlossenen Module. Die Geräte können am Balkon, auf der Terrasse, im Garten, auf einer Dachfläche oder auch an einer Außenwandfläche installiert werden. Ideal sind weitgehend verschattungsfreie Flächen, die zwischen Südwest und Südost ausgerichtet sind.
  • Anbringung von Steckersolar-Geräten
    Bei Miet- und Eigentumswohnungen müssen Vermieter:innen oder die Eigentumsgemeinschaft in der Regel zustimmen, wenn Solarmodule am Balkongeländer oder an der Hauswand angebracht werden. Hierfür reicht die mehrheitliche Zustimmung. Gut zu wissen: Mit der seit Oktober 2024 gültigen gesetzlichen Privilegierung von Steckersolar-Geräten dürfen Vermietende oder die Wohnungseigentümer-Versammlung die Zustimmung nur ablehnen, wenn die Installation für sie unzumutbar wäre. Eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist nicht mehr ohne Weiteres zulässig. In besonderen Fällen sind zusätzlich die Vorschriften des Denkmalschutzes oder andere baurechtliche Vorgaben, die dem Vorhaben entgegenstehen können, zu beachten. Im Zweifel sollten Interessierte bei ihrem zuständigen Bauamt nachfragen.
  • Fördermöglichkeiten von Steckersolar-Geräten
    Zunehmend bieten Kommunen, Landkreise, einzelne Bundesländer und Regionalverbände Förderprogramme für Steckersolar-Geräte an. Interessierte Verbraucher:innen sollten aber die Förderbedingungen genau prüfen. Häufig werden dort Anforderungen wie der Einsatz einer speziellen Einspeisesteckdose, die Überprüfung der Installation durch einen Elektriker oder die Übernahme von Installationskosten für den Einbau eines neuen Zählers vorgegeben. Diese Anforderungen müssen dann auch zwingend umgesetzt werden, um die Förderung zu bekommen.