Für den Einbau digitaler Stromzähler dürfen Messtellenbetreiber nur Termine ankündigen, die nach der Kundeninformation frühestens drei Monate vor den geplanten Zähleraustausch liegen. Das gilt auch für vom Messstellenbetreiber mit dem Rollout der Zähler beauftragte Unternehmen, entschied das Landgericht Münster nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Heinz Lackmann GmbH & Co. KG. Das Unternehmen hatte wiederholt einen Termin in nur zwei bis drei Wochen angekündigt, ohne dass Kund:innen zuvor informiert wurden.
„Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen mit dem Einbau digitaler Zähler nicht überrumpelt werden,“ sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Messstellenbetreiber sind verpflichtet mindestens drei Monate vorher über den geplanten Zähleraustausch zu informieren. Erst dann haben Verbraucherinnen und Verbraucher ausreichend Zeit, einen Wechsel zu einem anderen Unternehmen zu prüfen. Ein konkreter Einbautermin darf deshalb erst für die Zeit nach Ablauf der Frist bestimmt werden. Daran muss sich auch ein vom Messtellenbetreiber beauftragtes Unternehmen halten.“
Termin in nur zwei Wochen angekündigt
Das beklagte Unternehmen, das von der Westnetz GmbH beauftragt war, hatte in einem Kundenanschreiben einen konkreten Termin in 14 Tagen für den Einbau eines neuen Zählers genannt. Weder das Unternehmen noch der Messstellenbetreiber hatten den Kund:innen zuvor über den geplanten Austausch informiert. In der Vergangenheit hatte das Unternehmen für einen anderen Messstellenbetreiber einen Termin in 19 Tagen angesetzt, ohne die gesetzlichen Informationspflichten einzuhalten. Nach Abmahnung durch den vzbv hatte das Unternehmen damals eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Verstoß gegen Messstellenbetriebsgesetz
Das LG Münster schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen gegen das Messstellenbetriebsgesetz verstieß. Danach sei der Messstellenbetreiber verpflichtet, den Einbau des neuen Zählers mindestens drei Monate vorher anzukündigen und Kund:innen auf ihr Recht hinzuweisen, den Anbieter für den Messstellenbetrieb zu wechseln. Verbraucher:innen sollten die Gelegenheit haben, sich vor dem Zählerwechsel über den Wechsel zu Mitbewerber:innen und damit die Ausübung ihres Wahlrechts zu informieren. Deshalb dürfe kein Termin für den Zähleraustausch angekündigt werden, der zeitlich vor Ablauf der Dreimonatsfrist seit Erteilung der Pflichtinformationen liegt.
Beauftragtes Unternehmen war mitverantwortlich
Die gesetzlichen Informationspflichten treffen nach Ansicht des Gerichts zwar nur den Messstellenbetreiber. Das beauftragte Unternehmen habe aber vorsätzlich an dem Gesetzesverstoß mitgewirkt. Es habe bei der Terminvergabe zumindest bewusst die Augen davor verschlossen, dass die Westnetz GmbH die vorgeschriebenen Informationen nicht erteilt hatte. Lackmann habe außerdem gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und müsse die vereinbarte Vertragsstrafe von 6.500 Euro an den vzbv zahlen.
Nach Auffassung des Gerichts musste das Unternehmen aber nicht darauf hinweisen, dass Kunden den Messstellenbetreiber wechseln können. Das sei ausschließlich Sache des Messtellenbetreibers.
Urteil des LG Münster vom 27.01.2021, Az. 024 O 36/21 – nicht rechtskräftig





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