Aus dem Entwurf des Kabinetts vom 5. Dezember 2007:
§ 20 Degression
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(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken, beträgt für Strom aus
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8. solarer Strahlungsenergie (§ 32 und § 33)
a) im Jahr 2010: 7,0 Prozent und
b) ab dem Jahr 2011: 8,0 Prozent.
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§ 32 Solare Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung 32,0 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches oder
(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003
aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sie sich
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder
Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden.
§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 42,48 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 40,36 Cent pro Kilowattstunde, 3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 39,9 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 34,48 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro
Kilowattstunde, wenn die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes bildet.
(3) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt
a) nach Abs. 1 Nr. 1 auf 24,48 Cent pro Kilowattstunde und
b) nach Abs. 2 auf 29,48 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlagenbetreiberin, der Anlagentreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
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