Mittlerweile haben die Übertragungsnetzbetreiber die Endabrechnung für das EEG-Konto 2022 veröffentlicht. Im Dezember schmolz der Überschuss um 500 Millionen Euro. Ende Dezember betrug des Plus auf dem EEG-Konto bei etwas mehr als 15 Milliarden Euro. Im vergangenen Jahr standen damit Einnahmen von knapp 18,4 Milliarden Euro Ausgaben in Höhe von fast 14 Milliarden Euro gegenüber. Vor allem die hohen Marktwerte führten zu hohen Einnahmen der Netzbetreiber bei der Vermarktung des Stroms aus den EEG-Anlagen.
Zudem veröffentlichten die Übertragungsnetzbetreiber die Jahresmarktwerte. Der für Solar stieg von 7,552 auf 22,306 Cent pro Kilowattstunde binnen Jahresfrist. Eigentlich sollte dieser durchschnittliche Jahresmarktwert die Maßgabe für die Vergütung von ausgeförderten EEG-Anlagen für das kommende Jahr sein. Doch Ü20-Photovoltaik-Anlagenbetreiber werden 2023 nicht die 22,306 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Mit einer kleinen EEG-Novelle war die Höhe der Vergütung für die ausgeförderten Photovoltaik-Anlagen auf 10 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt worden.
Ähnliche Steigerungsraten wie der Marktwert Solar legten auf die Jahreswerte für Wind und den durchschnittlichen Börsenstrompreis hin. Letzterer stieg auf 23,545 Cent pro Kilowattstunde für das Jahr 2022. Der Jahresmarktwert Wind an Land lag bei 16,272 und für Wind auf See bei 18,349 Cent pro Kilowattstunde.
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„Mit einer kleinen EEG-Novelle war die Höhe der Vergütung für die ausgeförderten Photovoltaik-Anlagen auf 10 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt worden“.
wo steht dies? hierzu kann ich nichts finden. Es wird lediglich ein Abzugswert (vermarktungspauschale) für 2022 abgezogen. Aber von max. 10ct steht nirgends was.
Hallo,
ich habe nochmal beim BSW nachgefragt:
im EEG §23 b (letzter Halbsatz)
§ 23b Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten
Anlagen
Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des
Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 der Jahresmarktwert anzuwenden,
der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.
Viele Grüße!
Vielen Dank. Die kann ich jedoch immer noch nicht in irgendeiner Fassung 2021/23 finden. Dies wurde mit der Strompreisbremse beschlossen und ist auch nur dort zu finden.
Viele Dank
Sehr seltsam, wenn ich die Jahresmarktwerte mit der Nettostromerzeugung multiplizieren, komme ich auf 28,9 Milliarden EUR.
Energie Jahresmarktwerte Einnahmen
57,6 22,306 12848256000
98,7 16,272 16060464000
24,8 18,349 4550552000
28908720000
https://energy-charts.info/charts/energy/chart.htm?l=de&c=DE&chartColumnSorting=default&year=2022&interval=year
Gibt es dann für den in 2022 erzeugten Strom doch die höhere Vergütung? Danke!
Wenn die Deckelung zutrifft! Wer bitteschön verleibt sich dann die restlichen ca. 12 Ct/kWh des Jahresmarktwert Solar ein?
Falls die Deckelung der Einspeisevergütung für ausgeförderte PV-Anlagen auf 10 Cent pro kWh zutrifft, frage ich mich, wer den übersteigenden Teil von ca. 12 Cent pro kWh bekommt, bzw. nicht auszahlen muss?
Der Jahresmarktwert für Solar stieg auf 22,306 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2022.
Meines Wissens wird dieser Jahresmarktwert Solar 2022 zur Berechnung der Einspeisevergütung für ausgeförderte PV-Anlagen für das vergangene Jahr 2022 hergenommen, abzüglich der Vermarktungskosten, die für 2022 0,184 Ct/kWh betragen. Somit müsste sich die Einspeisevergütung für ausgeförderte PV-Anlagen in 2022 auf 22,122 Ct/kWh belaufen.
Die Einspeisevergütung für das Jahr 2023 wird dann wieder aus dem Jahresmarktwert Solar 2023 gebildet, der von den Übertragungsnetzbetreiber bis zum 10 Januar des Folgejahres bekannt gegeben werden muß.
Der Rest verbleibt auf dem EEG-Konto und sorgt dafür, dass momentan keine Bundeszuschüsse für die Vergütungen notwendig sind. Genau wie bei den anderen Anlagen bis 100 kW auch. Der Überschuss auf dem EEG-Konto entsteht ja überhaupt nur weil die Marktwerte höher als die zugesagten Vergütungen sind.
Sebastian schreibt.
Der Überschuss auf dem EEG-Konto entsteht ja überhaupt nur weil die Marktwerte höher als die zugesagten Vergütungen sind.
@ Sebastian.
Nicht zu Ende gedacht. Denn wenn der Marktwert höher ist als die EE Vergütungen, ist das Geld, das den Verbrauchern zusteht. Sie wissen doch sicher, dass die Verbraucher seit 2010 die Differenz zwischen Börsenpreisen und Vergütungen als Umlage bezahlen müssen. Nun ist die Differenz positiv. Deshalb nenne ich das EEG Konto doch auch in meinen Kommentaren hier „Nebelkerze“
oder Systemwaschmaschine
Es war ja auch nicht nötig, da weiterzudenken. Die Frage war, wo das Geld bleibt. Und die Antwort, dass es im EEG-Konto bleibt, (und damit bei den Verbrauchern bzw. derzeit dem Steuerzahler) ist richtig.
Weiter gedacht wäre folgendes: Die Situation, dass sich auf dem EEG-Konto ein Überschuss ansammelt, „verdanken“ wir dem Ausfall der französischen Kernkraftwerke und dem russischen Krieg in der Ukraine, und daraus folgend einer Mangelsituation bei Strom und Gas. Das wollen wir eigentlich nicht. Im Interesse unbeschränkter Bequemlichkeit und Funktionsfähigkeit unserer Industrie haben wir gerne etwas Reserven, die nur extrem selten in Anspruch genommen werden müssen. Gegenwärtig haben wir weniger Reserven als im denkbaren Extremfall benötigt würden, und dieser Gedanke ist wenig erfreulich.
Die Tatsache, dass wir es als notwendig erachten, Reserven zu haben, die „eigentlich“ nicht gebraucht werden, bedeutet: In der Versorgungssituation, die wir als erwünscht betrachten, werden wir Überkapazitäten haben. Überkapazitäten haben auf einem freien Markt immer zur Folge, dass die Preise für die Anbieter nicht auskömmlich sind. Deshalb ist eine Marktordnung erforderlich, bei der auch diesen erwünschten Überkapazitäten ein Auskommen verschafft wird. Umgekehrt bedeutet es: Wenn an einem relativ freien Marktsegment, wie es die Börse darstellt, niedrige Preise entstehen, kann man daraus nicht schließen, dass Strom nichts wert sei. Es spiegelt nur die Tatsache wieder, dass wir zur Pflege unseres Sicherheitsbedürfnisses Überkapazitäten brauchen.
JCW schreibt.
Es war ja auch nicht nötig, da weiterzudenken. Die Frage war, wo das Geld bleibt. Und die Antwort, dass es im EEG-Konto bleibt, (und damit bei den Verbrauchern bzw. derzeit dem Steuerzahler) ist richtig.
@ JCW
„Nicht weiterzudenkent“….zur Freude derer die das EEG Konto so konstruiert haben wie es ist.
Wer nämlich weiter denkt, und die Nebelkerze EEG Konto durchschaut, kommt zu der Erkenntnis, dass damit seit 2010 der bekannten Ermächtigungsverordnung den Verbrauchern eine aufgeblähte EEG Umlage untergejubelt wurde.
Aufgebläht, wie es der Ex Chef vom Fraunhofer Institut im folgenden Video zum Ausdruck bringt.
https://www.youtube.com/watch?v=VjN_J3QA3RI
Die Ausgaben für EE Vergütungen haben sich gerade mal verdoppelt, während sich deswegen die EEG Umlage, die auf dem Konto eingeht „verfünffacht“ hat.
In der Praxis sieht das wie folgt aus.
Siehe hier:
https://www.iwr-institut.de/images/seiteninhalte/presse/grafiken/strompreis_terminmarkt.png
Alleine von 2011 bis 2016 haben sich die Strombeschaffungskosten für die Versorger fast halbiert, und genau deswegen hat sich die EEG Umlage von 3,530 auf 6,354 Cent/kWh erhöht.
Hat also mit Mehrausgaben für die EE Vergütungen – die eigentlich die Verbraucher als EEG Umlage zahlen sollen – überhaupt nichts zu tun.
Sie haben Recht, es bleibt gegenwärtig dem Steuerzahler, ist aber Geld, dass die Stromverbraucher, seit 2010 zu viel an Umlage bezahlt hat.
Nach dem Kosten/Nutzen Prinzip, das heißt wenn die jährlichen Umlagen jeweils Merit Order bereinigt worden wären, hätten wir wahrscheinlich zu keiner Zeit eine Umlage gehabt mit mehr als einer zwei vorm Komma. Und gegenwärtig, wo der Börsenpreis höher ist als die Vergütungen, wäre die Umlage weniger als „Null“
Diese Tatsachen werden mit dem EEG Konto, für den oberflächlichen Betrachter total vernebelt.
Sie können ja mal tiefer darüber nachdenken, und mir Daten und Fakten fundiert widersprechen.
Auch ich bin über die Deckelung für U20-Anlagen auf 10 ct vollkommen überrascht und ich wundere mich, warum darüber weder hier im PV-Magazin noch in der Öffentlichkeit jemals diskutiert wurde. Könnte es sein, dass man da bewusst die Ü20-Anlagenbetreiber vor vollendete Tatsachen stellen will ohne dass man vorher politisch hätte eventuell Druck ausüben können? Mir geht es hier nicht so sehr um die 10 ct sondern um die Art der Bekanntmachung – schade!
Hallo Walter,
ich hatte es auch erst letzten Freitag erfahren und vorher nicht auf dem Schirm! Ich versuche die nächsten Tage nochmal einen Artikel dazu „nachzuschieben“.
Immerhin finde ich es besser zu erwähnen, als ganz wegzulassen. So wäre die „böse“ Überraschung später gekommen.
Hallo Sandra,
danke für den Hinweis – das schätze ich ja so sehr am täglichen PV-Newsletter, dass man hier breit und gezielt informiert wird. Macht weiter so – wir werden immer mehr 😉
Diese zwar durchaus sinnvoll, aber willkürlich per Gesetz extra festgelegten 10ct spiegeln die Tatsache wieder, dass wir immer noch keine vernünftige Marktordnung haben, die auf erwartbare Marktverhältnisse vorbereitet ist.
Wie sähe eine gute Marktordnung aus?
Für die Kleinanlagen, bei denen die Direktvermarktung zu teuer ist, ist die garantierte Einspeisevergütung eine gute Lösung. Ursprünglich war die für 20 Jahre garantiert, was danach passieren sollte, war noch nicht überlegt worden. Dabei sind 20 Jahre natürlich ein völlig willkürlich definierter Zeitpunkt. Sinnvoller wäre eine degressiv gestaltete Garantievergütung, die „auf ewig“ gezahlt wird. Der Anlagenbetreiber hat dann die freie Wahl, wann er die Einspeisung beendet. Die Wahl auszusteigen sollte er jederzeit haben, einmal ausgestiegen sollte dann aber das Recht auf einen Wiedereinstieg beenden. Sollte das EEG-Konto einen Wiedereinstieg als wünschenswert betrachten, sollte er dennoch möglich sein.
Die bisherige Orientierung am Marktwert Solar für die Ü20-Anlagen war implizit davon ausgegangen, dass dieser immer in einem niedrigen Bereich liegen würde. Auf die gegenwärtige Marktsituation war diese Regelung nicht vorbereitet und hat sich damit als schlecht gemachtes Gesetz erwiesen. Die Notfallregelung mit den 10ct setzt auf eine schlechte Regelung einen schlechten Notnagel oben drauf. Es wird einfach nicht zu Ende gedacht, sondern immer nur aus dem Augenblick und dem Bauch heraus reagiert. So entsteht ein völlig unübersichtlicher Dschungel aus Sonderregelungen. Meine Vermutung ist leider, dass es im Ministerium unkooperative Beamte gibt, die es genau darauf anlegen.
JCW schreibt.
Es wird einfach nicht zu Ende gedacht, sondern immer nur aus dem Augenblick und dem Bauch heraus reagiert.
@ JCW.
Das gilt aber auch für Sie und den Diskutant Sebastian.
Siehe hier Ihren Kommentar vom 18. Jan. um 7.55 Uhr, und meine Antwort darauf.
So nun herrscht Klarheit. Laut BDEW gibt es für das Jahr 2022 die hohe Vergütung 22,XXct/kWh. Die 10ct/kWh gelten erst ab dem 01.01.2023.-> Vergütungsjahr 2023