Bundesfinanzministerium veröffentlicht FAQ zu neuen Umsatzsteuerregelungen für Photovoltaik-Anlagen

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Kurz vor Weihnachten haben Bundestag und Bundesrat noch das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Darin enthalten sind auch Maßnahmen, die den Photovoltaik-Ausbau in Deutschland beflügeln sollen. Dazu gehört etwa die Absenkung der Umsatzsteuer auf null Prozent für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen ab dem 1. Januar 2023. pv magazine-Steuerexperte Thomas Seltmann hat bereits einige der aufkommenden Fragen beantwortet, doch es kommen immer wieder neue auf. Das Bundesfinanzministerium hat als Hilfestellung ebenfalls in einem FAQ die wichtigsten Fragen auf seiner Website erklärt.

So stellt das Ministerium zunächst klar, dass es sich der Nullsteuersatz auf die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung bezieht. Zudem greife die Regelung auch für größere Anlagen, wenn sie auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden für gemeinnützige Zwecke installiert werden. Ebenfalls inbegriffen sind Stecker-Solar-Geräte, nicht jedoch mobile Solarmodule, die etwa für Campingzwecke genutzt würden.

Die Mehrwertsteuer, so der umgangssprachliche Begriff für Umsatzsteuer, von null Prozent gelte dabei für alle Komponenten, also etwa Solarmodule und Wechselrichter, aber auch für Batteriespeicher. Dies gelte ebenfalls, wenn eine bestehende Anlage erweitert oder mit einem Heimspeicher nachgerüstet werde. Auch beim Betrieb der Photovoltaik-Anlage falle künftig keine Umsatzsteuer an, allerdings nur dann, wenn der Betreiber die Kleinunternehmerregelung nutze. Begünstigt von der Umsatzsteuersenkung seien auch der Tausch und die Installation von defekten Komponenten einer Photovoltaik-Anlage, allerdings nur bei gleichzeitiger Lieferung von Ersatzteilen. Reine Reparaturen fallen dem Ministerium zufolge nicht unter die Regelung ebensowenig wie Garantie- und Wartungsverträge, für die weiterhin 19 Prozent Mehrwertsteuer anfielen.

Immer wieder Fragen kommen dazu auf, welcher Zeitpunkt entscheidend ist, um von der Absenkung des Steuersatzes auf null Prozent zu profitieren. Diesbezüglich stellt das Ministerium klar, dass der Nullsteuersatz ab 1. Januar 2023 gilt. „Wird die Photovoltaik-Anlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaik-Anlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaik-Anlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaik-Anlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist“, heißt es weiter. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen sei nicht möglich.

Steuersatz null auch bei Photovoltaik-Leasing- und Mietkaufverträgen möglich

Ein wichtiger offener Punkt war lange, wie es sich bei der Umsatzsteuer bei der Pacht-, Leasing- oder Mietkaufverträgen für Photovoltaik-Anlagen verhält. Dazu schreibt das Bundesfinanzministerium, dass die Anmietung einer Photovoltaik-Anlage keine Lieferung einer Photovoltaik-Anlage darstellt und damit dem Regelsteuersatz unterliegen. Allerdings können Leasing- und Mietkaufverträge umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung ausgestaltet werden, so dass der Nullsteuersatz angewandt werden kann, heißt es in den FAQs. Maßgeblich für die Abgrenzung seien die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. „Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit“, erklärt das Ministerium.

Als Knackpunkt bei der Neuregelung wird auch der Vorsteuerabzug bei vielen Investoren gesehen. Mit dem Nullsteuersatz sei es künftig nicht mehr möglich oder erforderlich, sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. „Somit muss zur Vermeidung von etwaigen finanziellen Nachteilen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet werden“, heißt es dazu. Bei Bestandanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder installiert wurden, sei der Vorsteuerabzug aber weiterhin möglich.

Das Bundesfinanzministerium weist in seinen FAQs auch darauf hin, dass Händler und Handwerker den Umsatzsteuersatz von null Prozent an die Kunden weitergeben sollen, allerdings dazu nicht verpflichtet sind. Mit dem Jahressteuergesetz sind auch Veränderungen bei der Einkommenssteuer beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen beschlossen wurden. Eine Nachfrage von pv magazine beim Bundesfinanzministerium ergab, dass beabsichtigt sei, „BMF-Schreiben zu den sich aus der Neuregelung ergebenen Fragen für den Ertragsteuerbereich als auch für die Umsatzsteuer zeitnah mit den obersten Finanzbehörden der Länder abzustimmen und zu veröffentlichen“. Konkrete Termine für die Veröffentlichung ließen sich aber noch nicht nennen, so der Ministeriumssprecher weiter. Die FAQs würden bei Bedarf regelmäßig angepasst.

Anmerkung der Redaktion: Die Rückmeldung des Bundesfinanzministeriums haben wir am 9.1.2023 ergänzt.

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