Die Modulpreise haben sich in diesem Jahr wohl endgültig stabilisiert, zeigen sogar einen leichten Trend zum Fallen. Ob die Abwärtsbewegung anhält, hängt im Wesentlichen davon ab, wie sich die Nachfrage in den kommenden Monaten entwickelt. Momentan ist sie den Lagerbeständen geschuldet, die sich nach und nach aufgebaut haben und bis zum Jahresende möglichst wieder abgebaut werden sollen, notfalls durch weitere Preisnachlässe. Ganz anders sieht es hingegen bei den übrigen Komponenten einer Photovoltaik-Anlage aus, wo immer noch keine Normalisierung der Lieferketten in Sicht ist. Ein zu großer Lieferstau muss bei vielen noch abgebaut werden, so dass sich das Chaos bis in die ersten Monate des kommenden Jahres hinziehen dürfte. Auch kündigen einige der großen Wechselrichter- und Speicherhersteller schon wieder Preiserhöhungen an – die dritte oder vierte in Folge innerhalb von weniger als zwölf Monaten.
Die Modul-Lagerbestände bei Verarbeitern und Lieferanten häufen sich unter anderem aufgrund der Ankündigung diverser Anpassungen im EEG und im Steuerrecht durch die deutsche Politik an. Einerseits herrscht größte Verunsicherung bei Investoren und Projektgesellschaften bezüglich der Abschöpfung von sogenannten „Zufallsgewinnen“, die aufgrund der hohen Strommarktpreise erzielt werden könnten. Solange jedoch nicht vollständig geklärt ist, ob es zu einer zusätzlichen Besteuerung – gegebenenfalls sogar rückwirkend – oder zu einer Deckelung der möglichen Erträge kommen wird, herrscht große Zurückhaltung bei den Akteuren. Einige vertrauen darauf, dass die Renditen trotzdem stimmen werden, andere warten lieber ab und verlangen mehr Planungssicherheit beziehungsweise eine Abkehr von solchen künstlichen Eingriffen in den Markt.
Auf der anderen Seite steht die Umsetzung einer EU-Richtlinie auf der Agenda. Die Kommission hat nämlich gebilligt, die Mehrwertsteuer in den Mitgliedstaaten für bestimmte Produkte und Dienstleistungen unter anderem in Zusammenhang mit Photovoltaik-Installationen auf 0 bis 5 Prozent zu senken. Die Umsetzung soll in Deutschland möglichst schon zum 1. Januar 2023 erfolgen, und zwar im Zuge der Novellierung des Jahressteuergesetzes. Der zuständige Bundesfinanzminister Christian Lindner will eine Steuerbefreiung bei allen Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowattpeak auf Einfamilien- und bis zu 100 Kilowattpeak auf Mehrfamilienhäusern für die Lieferung des Solarstroms in private oder öffentliche Netze einführen, so dass dort zum Beispiel keine Gewinnermittlung mehr stattfinden muss. Ergänzend dazu wird die Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen auf Wohngebäuden auf 0 Prozent gesenkt.
Diese Pläne haben nun aber wieder zu Verunsicherung der Installateure und zu Kaufzurückhaltung bei Endkunden geführt. Einige Firmen beklagen bereits einen Auftragsrückgang, zumindest bis zum Jahresende. Bereits beauftragte Installationen sollen nun nach Kundenwunsch ins neue Jahr verschoben, bereits begonnene Projekte verzögert werden. Darüber hinaus bleibt der Einkauf der Komponenten beim Großhändler ja nach wie vor steuerpflichtig, so dass die Umsatzsteuer zwischenfinanziert werden muss, bis der Vorsteuerabzug dann mit ein- oder zweimonatiger Verzögerung greift. Insbesondere in den ersten zwei Monaten des neuen Jahres werden finanzielle Unwägbarkeiten vermutet. Wenn wir uns aber die zeitliche Abfolge einer Kleinanlagen-Installation genauer ansehen, relativieren sich diese Probleme schnell wieder.
Schon heute erstrecken sich auch kleine Photovoltaik-Projekte oft über mehrere Monate, schon allein wegen der gestörten Lieferketten und den knappen Ressourcen bei Installationspersonal und den zuständigen Behörden oder Netzbetreibern. Der Errichter muss ein gewisses finanzielles Polster mitbringen, gute Zahlungskonditionen beim Vorlieferanten haben oder vom Endkunden gewisse Vorauszahlungen verlangen. Haben Installateur und Kunde keine fixen Teilleistungen mit entsprechender Rechnungsstellung vereinbart, so bestimmt der Zeitpunkt der Fertigstellung der gesamten Anlage den Steuersatz. Bei noch in diesem Jahr neu beauftragten Photovoltaik-Installationen dürfte eine Fertigstellung vor Januar oder Februar in den allermeisten Fällen ohnehin unrealistisch sein, so dass es keinen Grund zur Auftragsverzögerung seitens der Endkunden gibt.
Auch dürften die Bücher der Monteure noch reichlich gefüllt sein mit Altaufträgen, bei denen zumindest noch Wechselrichter und Energiespeicher aufzubauen sind oder die AC-Seite fertiggestellt werden muss. Nachdem sich der Knoten bei den entsprechenden Lieferanten langsam löst und die bestellte Ware nach und nach ausgeliefert werden kann, sollte bis zum Jahresende noch genügend Material und Arbeit vorhanden sein. Wenn im neuen Jahr dann die Steuerbefreiungen greifen, dürfte die Errichtung von Kleinanlagen für private Hausbesitzer und Gewerbetreibende noch attraktiver sein, als sie es ohnehin schon ist. Für die Installateure bedeutet das, sich frühzeitig auf den Ansturm vorzubereiten und unter anderem eine genaue Einkaufsplanung zu machen, um Engpässe und Überraschungen wie in diesem Jahr möglichst zu vermeiden.
Noch ist die Versorgungslage insbesondere mit Solarmodulen gut und die Preise stabil. Auch die anderen Komponenten werden wieder besser verfügbar sein, sofern Pandemien und Kriege uns nicht wieder einen Strich durch die Rechnung machen. Wer als Montagebetrieb mit seinen Lieferanten also noch keine Verträge für 2023 angeschlossen hat, sollte sich dringend mit deren Vertriebsmitarbeitern in Verbindung setzen. Wir Großhändler haben unsere Forecasts auf Basis unserer Erfahrungen mit diesem Jahr schon frühzeitig bei den Herstellern eingereicht. Wer als interessierter Endkunde bereits eine Kaufentscheidung getroffen, jedoch noch keinen Auftrag erteilt hat, der sollte nicht mehr allzu lange damit warten. Die Montagekapazitäten bei guten Fachinstallateuren sind und bleiben knapp, so dass sich der Zeitpunkt, ab dem man im neuen Jahr selbsterzeugte preiswerte Solarenergie steuerfrei nutzen kann, im Zweifelsfalle immer weiter nach hinten verschiebt.
Übersicht der nach Technologie unterschiedenen Preispunkte im November 2022 inklusive der Veränderungen zum Vormonat (Stand 21.11.2022):
— Der Autor Martin Schachinger ist studierter Elektroingenieur und seit über 20 Jahren im Bereich Photovoltaik und regenerative Energien aktiv. 2004 machte er sich selbständig und gründete die international bekannte Online-Handelsplattform pvXchange.com, über die Großhändler, Installateure und Servicefirmen neben Standardkomponenten für Neuinstallationen auch Solarmodule und Wechselrichter beziehen können, welche nicht mehr hergestellt werden, die aber für die Instandsetzung defekter Photovoltaik-Anlagen dringend benötigt werden. —
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Guten Tag,
wie verhält sich die Steueränderung bei selbstständiger Installation der kompletten PV? Ich bin ebenfalls Elektroingenieur und werde in den nächsten Wochen die Einzelkomponenten online bestellen um sie im Frühling zu installieren. Macht es Sinn die Komponenten am 1.1.2023 zu bestellen anstatt bereits im Dezember 2022? Zudem ist mir unklar ob zu erwarten ist dass die Preise online um den Steuersatz sinkt oder ob man diese über die Steuererklärung zurückholen muss?
Mit freundlichen Grüßen,
Marcel
Lieber Marcel, das hängt wohl davon ab, ob Sie in einem Endkundenshop bestellen oder sich als Firma registrieren. Im Zweifelsfall einfach mal beim Shopbetreiber nachfragen, ob am 1.1.2023 der Steuersatz automatisch auf 0% sinkt.
Grüße, Martin
Hallo Herr Schachinger,
Sie schreiben „eine Steuerbefreiung bei allen Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowattpeak auf Einfamilien- und bis zu 100 Kilowattpeak auf Mehrfamilienhäusern“. In anderen Steuerportalen wird es so dargestellt, „30 kWp pro Anlage auf Einfamilienhaus/Nebengebäuden und bis zu 15 kWp je Wohnung auf Mehrfamilienhäusern aber in Summe nicht mehr als 100 kWp pro Steuerpflichtigem“
Was ist da jetzt richtig?
Darf ich zwei Anlagen mit je 20 kWp auf Einfamilienhaus und 20kWp auf dem Nebengebäude haben oder ist die Summe von 40 kWp dann zuviel?
Zugegebenermaßen ist die Angabe der zulässigen 100 kWp auf Mehrfamilienhäusern vereinfacht dargestellt. Ich interpretiere die Regelung so, dass 30 bzw. 15 kWp pro Stromanschluss / steuerpflichtigem Haushalt möglich sein werden.
Ich tue mich schwer mit der Preisübersicht für PV -Module. “ Bei schlüsselfertigen Anlagen (Endkunden) muss der Preis mit dem Faktor 4-8 multipliziert werden“ Da fehlen wohl 3 Nullen…
Hallo Herr Schachinger,
müssen private PV Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kW Peak im Zuge der EEG 2023 überhaupt noch beim Finanzamt angemeldet werden?
viele Grüße, Michael
Hallo Herr Schachinger,
meine vor Monaten bestellten Module der PV Anlage für ein Einfamilienhaus konnten kürzlich geliefert und gestern installiert werden, die Rechnung habe ich bereits bei Lieferung inkl. Mehrwertsteuer gezahlt. Ist es sinnvoll, die Inbetriebnahme der Anlage in das Jahr 2023 verlagern? Besteht die Aussicht darauf, auch die gezahlte Mehrwertsteuer zurück zu erhalten, wenn die Fertigstellung (sprich Inbetriebnahme) erst 2023 erfolgt?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sandra
Nein, wie im Artikel geschrieben gilt das Rechnungsdatum als Stichtag. Eine Verzögerung des Inbetriebnahmezeitpunkts könnte sich allenfalls noch auf die Dauer der garantierten Einspeisevergütung (20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr) auswirken. Eine Erhöhung der Vergütung zum 1.1.2023 ist nach aktueller Erkenntnis nicht mehr zu erwarten.
Je nach Anlagegröße könnte ein gewerblicher Betrieb weiterhin eine Option sein, womit sie vorsteuerabzugsberechtigt wären, allerdings viel Bürokratie inkauf nehmen müssen.
Berührt die rückwirkende Steuerbefreiung zum 1.1.22 bei der Regelbesteuerung einer PV Anlage bis 30 Kwp auch die Energiepauschale für Gewerbe von 300,00 € ?
Guten Tag Herr Schachinger,
ist Ihnen bekannt, wie es sich bei Installation einer Anlage auf einem an mehrere Mieter vermieteten Gewerbegebäude das im privaten Eigentum ist verhält?
Steuerbefreiung?
Begrenzung auf 30 kwp oder gilt hier auch wie bei Mehrfamilienhäusern die Grenze von 100 kwp?
Vielen Dank und beste Grüße Volker Schmid
Hallo,
ich betreibe 4 Altanlagen , jeweils unter 30kwp je Anlage. Alle sind auf insgesamt 2 Gewerbegebäuden installiert. In Summe ca 115kwp. Würden hier trotzdem bis zu 100kwp von der Steuer befreit werden, oder schadet hier die Gesamtleistung von 115kwp. Im Steuergesetz ist nur die Rede von bis zu 100kwp. Meine Steuerberaterin ist hier der Meinung “ ganz oder gar nicht“