Schaut man auf die Regeln, ist es heute genauso aufwändig eine Agri-Photovoltaik-Anlage zu bauen wie eine Freiflächenanlage. Es ist ein hochkomplizierter Prozess, der einen langen Planungsvorlauf benötigt. Aber das ist ein Fortschritt. Weil Agri-Photovoltaik-Anlagen auf guten Ackerflächen errichtet werden und nicht wie Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, in benachteiligten Gebieten oder entlang von Autobahnen und Schienenwegen, war es bis lang sehr schwierig, dafür überhaupt Zahlungen aus dem EEG zu erhalten.
Seit der EEG-Novelle im Osterpaket gibt es nun die Möglichkeit, sich für Agri-Photovoltaik-Anlagen in Ausschreibungen des ersten Segments im Falle eines Zuschlags einen Bonus zu sichern.. Hoch aufgeständerte Anlagen bekommen wegen der höheren Baukosten auf den Zuschlagswert noch 1,2 Cent pro Kilowattstunde noch obendrauf. Auch außerhalb des EEG hat sich einiges zugunsten von Agri-Photovoltaik getan. So haben Landwirte ab 2023 einen Anspruch auf flächenbezogene Direktzahlungen der EU in Höhe von 85 Prozent. Und der Grundbesitz mit Photovoltaik-Anlage bleibt im landwirtschaftlichen Vermögen, was die steuerliche Behandlung der Grundstücke zum Beispiel im Erbfall verbessert.
Doch trotz dieser Fortschritte rechnen der Deutsche Bauernverband (DBV) sowie Wissenschaftler des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme ISE und der Hochschule Kehl noch nicht damit, dass es nun einen schnellen Durchbruch der Technologie gibt. Harry Wirth, von der Abteilung Photovoltaische Module und Kraftwerke am Fraunhofer ISE, erklärte bei der Vorstellung eines gemeinsamen Positionspapiers am Freitag: „Nach unseren Berechnungen sind die Kosten für die Aufständerung von Agri-Photovoltaik-Anlagen spürbar höher.“ Außerdem sei die Kalkulation wegen der steigenden Stahlpreise mit großen Unsicherheiten behaftet.
Seiner Ansicht nach wäre es besser gewesen, die Agri-Photovoltaik in einem eigenen Ausschreibungssegment anzusiedeln, um die tatsächlichen Kosten und die echte Dynamik des Marktes abzubilden, da es bislang noch zu wenig Erfahrungswerte gebe, um die echten Mehrkosten klar zu beziffern. Mit einem festen und künftig sinkenden Zuschlag sei das nicht möglich.
Zu wenig berücksichtigt werden, nach Ansicht von Udo Hemmerling vom DBV, auch kleinere Agri-Photovoltaik-Anlagen unter einem Megawatt Leistung. Für Landwirte, die solche Anlagen für eigene Zwecke errichten möchten, sei das eine zu hohe Einstiegsschwelle. Für diese Anlagen gilt der gleiche anzulegende Wert wie für kleine Freiflächenanlagen – ohne Zuschlag.
„Da Agri-Photovoltaik-Anlagen im Außenraum gebaut werden, ist in aller Regel die Aufstellung eines Bebauungsplans durch die örtliche Kommune notwendig. Oft muss hierfür zunächst der Flächennutzungsplan geändert werden. Diese Verfahren nehmen enorm viel Zeit in Anspruch und verszögern damit den Markthochlauf der Agri-Photovoltaik“, sagt Michael Frey, Professor für Rechts- und Kommunalwissenschaften an der Hochschule Kehl.
Wenn ein Landwirt die neuen Möglichkeiten nur einmal ausprobieren will, beispielsweise mit einem Solarzaun in der Nähe seines Hofes, sollte es vereinfachte Verfahren und einen klaren Rechtsrahmen geben. Er plädiert dafür, kleinere Anlagen, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb stehen zu privilegieren.
Da der Gesetzgeber derzeit Änderungen am Baugesetzbuch vornehme und dabei beispielsweise den Bau von Elektrolyseanlagen an Windparks erleichtere, sei es ein guter Zeitpunkt auch vereinfachte Regeln für Agri-Photovoltaik-Anlagen zu schaffen, so Frey. Es gibt ein hohes Interesse der Landwirte für Agri-Photovoltaik, betonte Hemmerling, vor allem bei Sonderkulturen, wie dem Obstbau und bei der Grünlandbewirtschaftung, jedoch erlaubten es die derzeitigen Regeln kaum, dass Landwirte aus eigenen Kräften Anlagen errichten.
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Wenn die Anlagen so teuer sind, dass sie eine so hohe Förderung benötigen, dann ergeben sich für mich nur zwei mögliche Schlußfolgerungen:
– entweder ist es schlicht nicht wirtschaftlich, AgriPV zu betreiben. Nämlich weil die Mehrkosten durch Aufständerung in keinem Verhältnis zum landwirtschaftlichen Mehrertrag liegen
– oder die Landwirte möchten gerne den landwirtschaftlichen Nutzen bei der Betrachtung außer acht lassen, sprich doppelt kassieren.
Eine Beschränkung der Förderung sollte jedenfalls dafür sorgen, dass auch nur Projekte verfolgt werden, wo beide Nutzungen sich sinnvoll ergänzen, z.b. weil die Pflanzen von Beschattung oder Witterungsschutz profitieren.