Das Bundesfinanzministerium plant offenbar, kleine Photovoltaik-Anlagen von der Steuer zu befreien. Dies berichtete die „Wirtschaftswoche“ (Montagausgabe) vorab unter Berufung auf eine Vorlage aus dem Ministerium. In den vergangenen Wochen war Christian Lindner (FDP) als Bundesfinanzminister mehrfach direkt auf das Thema angesprochen worden. Er ließ dabei bereits durchscheinen, „dass da etwas kommt“.
Nach dem internen Papier aus dem Bundesfinanzministerium soll die Steuerbefreiung mit dem Jahressteuergesetz für 2023 umgesetzt werden. Dieses befindet sich gerade in der Ressortabstimmung der beteiligten Bundesministerien und soll demnächst im Bundeskabinett verabschiedet werden.
Nach den bisherigen Plänen sollen Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern und Gewerbegebäuden sowie 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden von der Steuer ausgenommen werden. „Die Steuerbefreiung umfasst sowohl die Einspeisevergütung als auch den Eigenverbrauch und die Lieferung des Photovoltaik-Stroms an Mieter. Eine Gewinnermittlung muss für diese begünstigten Photovoltaik-Anlagen grundsätzlich nicht (mehr) abgegeben werden“, heißt es in dem Papier aus dem Bundeswirtschaftsministerium, das auch pv magazine vorliegt.
Thomas Seltmann, Referent Photovoltaik und Speicher beim Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) und Autor der Steuerkolumne bei pv magazine, zeigt sich erfreut über die Vorlage: „Wenn es so beschlossen wird wie in dem Papier skizziert, wird genau der Vorschlag umgesetzt, den wir als BSW-Solar schon während der EEG-Novelle vorgestellt haben.“ Besonders erfreulich sei, so Seltmann, dass das Ministerium die Problematik der Lohnsteuerhilfevereine anerkennt und lösen will. Dies soll durch eine Anpassung im Steuerberatungsgesetz erfolgen, die der Verband zuvor ebenfalls angeregt hatte.
Zusätzlich kündigt das Finanzministerium an, dass die von der EU kürzlich geschaffene Möglichkeit zur Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaik-Anlagen genutzt werden soll. Bei der Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern soll die Umsatzsteuer auf Null gesenkt werden, wenn die Anlagen „auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“. Davon sei auszugehen, wenn die Photovoltaik-Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt Leistung hat.
Auch bei Enpal findet man die Pläne aus dem Bundesfinanzministerium „wirklich gelungen“. Allerdings muss nach Ansicht des Berliner Unternehmens ausdrücklich noch die Vermietung von Photovoltaik-Anlagen aufgenommen werden. „Ein wichtiges Signal für die Solarenergie. Wichtig ist, dass nun kein Modell benachteiligt wird. Das Bundesfinanzministerium muss sicherstellen, dass neben dem Kauf auch die Miete von Solaranlagen von der Befreiung der Umsatzsteuer profitiert“, sagt Markus Meyer, Politikchef bei Enpal, auf Anfrage von pv magazine. Das Berliner Unternehmen gehört zu den größten Anbietern von Photovoltaik-Mietanlagen in Deutschland.
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Bei Forderungen an die Politik ist Enpal ganz vorn dabei, bezieht aber seine kompletten Komponenten aus China. Gerade bei Modulen und Wechselrichtern gäbe es sehr gute Alternativen von deutschen Herstellern, z.B. Heckert Solar und SMA.
Warum die Produktion von Solarmodulen in Europa teurer ist liegt an den Einfuhrzöllen für europäische Hersteller auf Glas und Aluminium, wie hier gerade zu lesen war::
„Dabei sei es schon aus Nachhaltigkeitsgründen wichtig, Solarmodule vor Ort zu produzieren. Der Nachteil der europäischen Produktion gegenüber der asiatischen Konkurrenz betrage einer Studie von Wood Mackenzie zufolge nur 0,3 Cent pro produzierter Kilowattstunde, sagte Erfurt. Ein wichtiges Problem sei aber, dass europäische Hersteller für Komponenten aus Nicht-EU-Staaten wie Glas oder Aluminium Einfuhrzölle zahlen müssen, die das Endprodukt um 3 bis 7 Prozent verteuern. Auf fertig gebaute Photovoltaik-Module, inklusive aller Komponenten, fallen Einfuhrzölle jedoch nicht an. Er plädiere deshalb dafür, dass ein „barrierefreier Marktzugang“ europäische Hersteller nicht benachteiligt.“
Umsatzsteuerbefreit war die Installation und der Kauf bisher auch schon, wenn man sich beim Finanzamt als Energieeinspeiser registrierte.
Neu ist somit nur die Steuerbefreiung der Einnahmen aus dem Eigenverbrauch und der Einspeisung.
Was das nun letztlich bringt an zusätzlichem Geld oder geringerem Aufwand bei der Steuererklärung ist mir noch nicht klar. Viel wird es nicht werden.
Lieber RGS, dies ist so nicht korrekt. Jeder, der die Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet erhält, muss bisher auf Einspeisung und Eigenverbrauch Umsatzsteuer in den Jahren danach abführen. Somit reduziert sich die Ersparnis im Laufe der nachfolgenden Jahre erheblich. Der nun vorgestellte Entwurf bringt eine erhebliche Reduzierung – wenn nicht die Hersteller der Anlagen diese wieder durch gestiegene Preise abschöpfen.
Du musst aber bisher erstmal die Umsatzsteuer zahlen. Das fällt dann zukünftig weg.
… und da bekanntermaßen das Mietmodell von Enpal mit hohen Risiken für den Kunden verbunden ist (was z.B. die Kosten für den Restbezug von Netzstrom betrifft, die im Verkaufsgespräch anscheinend oft verschleiert werden), sollte genau diese Forderung sorgfältig geprüft werden.
Herr Meurer, der Wunsch ist verständlich, aber: was die Herkunft der Komponenten betrifft, das ist für die Förderung des Zubaus kein Thema. Dann müsste der Gesetzgeber ja Vorgaben machen, und das ist bei dem breiten Komponentenmix und angesichts der schwankenden und unsicheren Verfügbarkeit sowohl bei asiatischen als auch bei europäischen Produkten völlig undenkbar.
Wenn ich mir vorstelle, die Kunden kämen mit der Maßgabe, ich solle ihnen eine Anlage ohne jegliche asiatische Zulieferung planen, das wäre ein Graus.
Wir haben nur 46% Eigentumswohner,jeder 2.wäre bereit zur PV,also weg mit den Blockadegesetzte…..wenn ne fette Harley viel zu laut an mir vorbeifährt, ist dss innerhalb der Grenzwerte und keiner will oder kann was machen…oder immer noch die lauten 2-Takterstinker- Roller…ich denke ,die Politik will nicht und Lobbies sind zu stark
Meine Anlage ist z.Zt.in der Erstellung.
Einige technische Komponete fehlen noch.
Rechnung noch nicht erstellt.
Frage: Wird die Umsatzsteuer auch später
Rückerstattet ?
Nein. Wenn die Rechnung 2022 gestellt wird. Kann die Vorsteuer nur mit Verzicht auf Kleinunternehmerregelung zurückgeholt werden. Somit ab Inbetriebnahmejahr + 5 Jahre USt pflichtig. Wenn Rechnung erst 2023 gestellt wird dann ja sowieso mit 0 Euro also Kleinunternehmerregelung. Dann noch Liebhaberei beantragen für Anlagen unter 30 kWp und das wars mit dem Finanzamt.
Unsere Anlage ist im August 2022 in Betrieb gegangen. Gilt die Steuerbefreiung dann auch für Anlagen im Betrieb? Oder gilt da wieder „Inbetriebnahme ab“ wie bei der EEG Novelle 2023? Habe dazu nichts belastbares gefunden im Netz. Weiß jemand mehr? Mit sonnigen Grüßen, Jens
Die Einkommensteuerbefreiung natürlich auch für Anlagen in Betrieb. Die Umsatzsteuerbefreiung natürlich nicht. Einmal auf Umsatzsteuer optiert ab Inbetriebnahme +5 Jahre dann kann in Kleinunternehmerregelung gewechselt werden. Außer der Installateur stellt die komplette Rechnung erst in 2023 dann ja sowieso ohne USt.
hallo
bin etwas irritiert
sie reden immer von Ust
wenn ich Umsatzsteuer lese dann ist das die Steuer die ich auf Ware, Güter oder Dienstleistung als Unternehmer erhebe
im Umkehrschluss darf ich als Unternehmer die MWST der bezogenen Waren als Vorsteuer absetzen
die Differenz muss ich dem Finanzamt deklarieren
nun zur PV:
die Gretchenfrage: kann ich die MWST beim Kauf oder die operativen gewinne der PV nun weglassen
Die Kernfrage bei Installation der Anlage in 2022 ist doch folgende:
Annahme:
Abschlagszahlungen enthalten immer auch die anteilige MwSt.
Die Umsatzsteuer entfällt, wenn die Rechnung für die in 2022 installierte Anlage erst 2023 gestellt wird? Rechnungsdatum 2023.
Frage:
Was ist mit einer Abschlagszahlung, die schon in 2022 geleistet wird? Auf diese Zahlung ist doch eigentlich noch MwSt anteilig zu zahlen…? Oder gilt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage als Stichtag. Also finale Inbetriebnahme und Endabrechnung erst 2023, dann sind alle Zahlungen/Leistungen auch des Jahres 2022 auch von MwSt befreit.
Es wird dann also auch in der Abschlagsrechnung in Kalenderjahr 2022 keine MwSt. mehr ausgewiesen, und vom Unternehmer abgeführt.
Wie ist hier die Regelung?
Hallo, exakt diese Frage beschäftigt mich auch gerade. Für Hinweise wäre ich sehr dankbar!
Viele Grüße,
Sebastian
Ich arbeite in einem Unternehmen, das hauptsächlich langlaufende Projekte mit vielen Abschlagsrechnungen ausführt. Daher hier mal unsere Vorgehensweise bei MWSt-Satz Änderungen:
Entscheident ist der Leistungszeitpunkt.
Beispiel: vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 wurde der MWSt Satz auf 16% gesenkt.
Bei Projekten wurden Abschlagsrechnungen bis 30.06.20 mit 19%, von 01.07.20 bis 31.12.20 16% und ab 01.01.21 wieder mit 19% MWSt gestellt.
Nun der Leistungszeitpunkt: Leistungszeitpunkt ist der Abnahmetermin. Lag dieser zwischen dem 01.07.20 und 31.12.20 wurde die Schlußrechnung mit 16% MWSt gestellt. Dabei wurden auch alle vorigen Abschlagsrechnungen mit „alter“ MwSt korrigiert. In Einzelfällen führte das dazu, dass unsere Kunden Mit der SR eine Gutschrift erhielten.
Ich bin kein Steuerberater aber nach meinem Verständnis sollte das bei einer ab 01.01.23 abgenommenen PV Anlage nicht anders laufen. Also Rückzahlung der mit den Abschlagsrechnungen gezahlten MWSt.
Ich habe zwischen 2019 und 2021 drei PV Anlagen als Investment zu je 10kwp gekauft. Alles sind Bestandsanlagen auf unterschiedlichen Gewerbeimmobilien mit einer EEG Reslaufzeit von 8-9 Jahren.
Inwieweit kann ich ab wann von der Neuregelung profitieren?
Gilt das alles nur für Neuanlagen oder auch für Bestandsanlagen? Wo kann man das nachlesen?
Sonderbar: über eine andere Quelle hieß es ausdrücklich, auch die Infizierung mit Gewerbe würde entfallen.
Hat dies die Versorgerlobby doch noch verhindert?
Hallo und guten Tag,
a) welche Technik muß ich bei einem Vollstromer PKW von Fiat 500 bis Audi etc. einsetzen,
z. B. ein Solarpaneel auf dem Dach, um wie bei dem Fahrzeug Lightyear netzunabhängiger zu sein ?
b) Welche Solartec. kann eingesetzt werden um Strassenlaternen zum Leuchten zu bringen?
In Berlin gibt es über 200.000 Strassenlaternen, die wenigsten ca.15 %, sollen andere Energiequellen haben als die elektrische Leitung.
b1) Wäre ein Überschuß möglich, z.B. den Energiewert eines Steinkohlenbriketts (täglich / im Winter / im Sommer/etc.)
b2) Wie rechnet man kw in Steinkohle Einheiten ?
c) Welche Solartec. kann ich in Schwimmbädern oder Saunen einsetzen ?
Auf Ihre Antwort freut sich
Axel GARTZ
Wird die Vorsteuer, die auf der Rechnung in 2023 erstellt, ausgewiesen ist zurückbezahlt bei der
Klerinunternehmerregel?
Guten Tag,
meine 9,84kwp PV-Anlage wurde am 08.06.22 in Betrieb genommen. Das heißt alle Leute, die sich vor dem 01.07.22 für die Anschaffung einer PV-Anlage entschieden haben, sind die großen Verlierer, sie profitieren weder von der Erhöhung der Einspeisevergütung zum 01.07.22 noch vom Entfall der 19% MwSt. ab 2023.
Es ist klar, daß es Stichtage geben muß, aber gleich zweimal das Nachsehen zu haben, ist einfach sehr schade. Man hätte die erhöhte Einspeisevergütung wenigstens für alle in 2022 erstellte Anlagen erhöhen können.