Baden-Württemberg erleichtert Photovoltaik-Installationen auf denkmalgeschützen Gebäuden

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In immer mehr Bundesländern treten Denkmalschutzbelange hinter den Anforderungen des Zubaus erneuerbarer Energien zurück. Neben Bayern und Nordrhein-Westfalen gilt das auch für Baden-Württemberg. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat als oberste Denkmalschutzbehörde des Landes neue Richtlinien erlassen, welche die Installation von Photovoltaik-Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden erleichtern sollen. Demnach ist eine entsprechende Genehmigung „regelmäßig zu erteilen, wenn sich die Solaranlagen der eingedeckten Dachfläche unterordnen und möglichst flächenhaft sowie farblich abgestimmt angebracht werden“.

„Nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes kommt künftig noch eine Ablehnung einer Photovoltaik-Anlage in Betracht“, so Ministerin Nicole Razavi (CDU). „Viele Besitzer denkmalgeschützter Gebäude, insbesondere auch die Kirchen, wollen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Diesem Wunsch tragen wir mit den neuen Leitlinien Rechnung.“ Der Erhalt und die Modernisierung denkmalgeschützter Gebäude sei Klimaschutz im besten Sinne. Zudem gebe es technologische Entwicklungen bei Photovoltaik-Anlagen wie etwa Solardachziegel oder Dünnschicht-Techniken und damit immer bessere Denkmallösungen.

Wer eine Solaranlage an oder auf einem Kulturdenkmal errichten will, braucht dafür grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Dem Ministerium zufolge werden die zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden in den Landratsämtern, größeren Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften das Vorhaben jeweils im Einzelfall prüfen. Die neuen Leitlinien sollen dabei als Handreichung und Entscheidungshilfe dienen. Im Zuge der Einzelfallentscheidung wird demnach beispielsweise geprüft, ob die Solaranlage ausreichend Abstand zur Dachkante hält, ob sie farblich weitgehend an die Farbe des Dachs angepasst ist und ob sich eventuell Alternativstandorte auf nachrangigen Nebengebäuden besser für die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage eignen.

„Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Kulturdenkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht genehmigungsfähig“, so das Ministerium. Von den Leitlinien unberührt bleiben demnach alle Kulturdenkmale, die im Schutzbereich einer bereits anerkannten oder potenziellen UNESCO-Weltkulturerbestätte liegen.

 

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