Nach der Veröffentlichung des Rundschreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Juni könen Photovoltaik-Anlagen mit einer Nennleistung von maximal 10 Kilowatt auf privaten Wohngebäuden und einer Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 von einer ertragssteuerlichen Vereinfachung profitieren. Dabei unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt, wenn der Anlagenbetreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen will und die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Erklärung muss einmalig erfolgen und wirkt auch für die Folgejahre.
Mit seiner Aktualisierung des Rundschreibens von Ende Oktober hat das Ministerium den Kreis der berechtigten Antragsteller erweitert: So können auch Anlagenbetreiber, deren Ü20-Photovoltaik-Anlage vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurde, von dieser Vereinfachungsregelung profitieren.
Der „Knackpunkt“ dabei ist folgende Regelung: „Bei den ausgeförderten Anlagen ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.“ Das bedeutet konkret: Für eine Ü20-Photovoltaik-Anlage ist der Antrag in dem Jahr zu stellen, der auf das letzte Jahr der Fördervergütung folgt. Für Photovoltaik-Anlagen, für die der EEG-Förderzeitraum zum 31.12.2020 abgelaufen ist, muss der Antrag also bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Dabei handelt es sich nach telefonischer Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Steuern um eine Ausschlussfrist. Anlagenbetreiber, deren Photovoltaik-Anlage im Jahr 2001 in Betrieb genommen wurde, haben noch etwas Zeit, denn sie müssen den Antrag „erst“ im Kalenderjahr 2022 stellen. Der Antrag kann formlos an das zuständige Finanzamt gerichtet werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern und die Oberfinanzdirektion Karlsruhe haben entsprechende Musterschreiben vorbereitet.
Weiterführende Links:
# Merkblatt „Liebhaberei“ des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 29.10.2021
# Musterschreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern (November 2021)
# Musterschreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (November 2021)
Das zweite Rundschreiben zur ertragssteuerlichen Vereinfachung ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung, bleibt aber „verbesserungswürdig“: Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Photovoltaik-Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2004 (EEG 2000: 50,62 Cent/Kilowattstunde, in den Folgejahren sinkend) – die eine geringere Einspeisevergütung erhalten als die Photovoltaik-Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2003 (EEG 2004: 57,4 Cent/Kilowattstunde, in den Folgejahren sinkend) – von dieser Vereinfachungsregelung erst dann profitieren können, wenn sie den Ü20-Status erreicht haben. (Christian Dürschner)
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