Wir haben im letzten Jahre eine Photovoltaik-Anlage mit 7,26 Kilowatt Leistung angeschafft. Durch die ungünstige Nord-West-Ausrichtung konnten wir die Anlage vom Finanzamt als Liebhaberei einstufen lassen. Eine ertragssteuerliche Gewinnerzielungsabsicht liegt also nicht vor. Wenn Liebhaberei vorliegt, besteht dann die Möglichkeit die Lohnaufwendungen der Installation in der Steuererklärung als Handwerkerleistung geltend zu machen?
Liebhaberei liegt vor, wenn eine Wirtschaftlichkeitsprognose ergibt, dass Anschaffung und Betrieb der Photovoltaikanlage über die voraussichtliche Abschreibungsdauer keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt (siehe dazu unseren Artikel https://www.pv-magazine.de/2020/06/26/wirtschaftlich-aber-ohne-gewinn/).
Ist dies gegeben, handelt es sich bei der Photovoltaik-Anlage ertragssteuerlich nicht um einen Gewerbebetrieb und bei der Anschaffung nicht um steuerlich berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben, sondern um Privataufwendungen.
Somit können die Kostenanteile für Arbeitsleistungen der Handwerker bei der Montage und Installation (§ 35a Abs. 3 EStG, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistungen in der Rechnung separat ausgewiesen sind und die Rechnung per Überweisung bezahlt wurde. Von diesen Kosten können 20 Prozent von der Steuerlast abgezogen werden.
Veranstaltungshinweis
Beispiel:
In der Kaufrechnung der Photovoltaikanlage sind 2500 Euro Arbeitsleistungen enthalten. Davon können 20 Prozent, also 500 Euro einmalig von der zu zahlenden Steuer abzogen werden. Die Steuerersparnis beträgt also 500 Euro.
Der jährliche Höchstbetrag für diesen Steuerabzug beträgt 1200 Euro pro Haushalt. Unabhängig von der Liebhaberei kann der Anlagenbetreiber umsatzsteuerpflichtig sein oder die Kleinunternehmerreglung in Anspruch nehmen.
Bei Umsatzsteuerpflicht kann nur der Nettobetrag der Handwerkerleistung berücksichtigt werden, bei Kleinunternehmerregelung der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.
Die Antwort kommt von Thomas Seltmann, mit freundlicher Unterstützung des Steuerexperten Johann-Erwin Graf (Steuerseminare Graf, Freudenberg)
Bitte beachten Sie, dass die Antworten in unserer Rubrik „Steuersprechstunde“ nur einzelne Aspekte betrachten und nicht für jeden Steuerfall vollständig und zutreffend sein müssen.
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Das funktioniert doch aber nur, wenn das FA die Anlage bereits von Beginn an als „Liebhaberei“ einstuft. Kommt diese Einstufung erst nach mehreren Jahren kann ich ja nicht entsprechend rückwirkend die Handwerkerleistungen in meine längst abgeschlossenen Einkommensteuererklärungen einbringen.
Hallo
Ich habe meine PV Anlage inclusive Speicher im Jahr 2020 angeschafft und mit über das Finanzamt die Umsatzsteuer erstatten lassen. Demzufolge habe ich schön jeden Monat meine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht. Ab 2021 darf ich das jetzt nur noch 1/4 jährlich machen 🙂
Jetzt bin ich gerade dabei meine Steuererklärung für 2020 zu machen.
Da ich mir die Umsatz-/Mehrwertsteuer ja bereits gezogen habe meine Frage ob ich die Handwerkerleistung überhaupt noch geltend machen kann. Im Beitrag oben steht ja mit dem Nettobetrag-wollte mich nur noch mal vergewissern.
Hallo
ich würde gerne wissen, ob ich meine PV-Anlage (7,5kw , BJ 2009) als Liebhaberiei beim Finazamt anerkannt wird, obwohl ich diese zwar auf meinem selbst bewohnten Haus installliert habe, aber auch in den Haus eine Wohnung dauerhaft vermietet habe.
Hallo,
bei uns wurde im Oktober 2021 eine PV-Anlage mit einer Leistung von 11,25 Kwp auf unserm Hausdach installiert.
Die komplette Anlage beinhaltet ebenfalls einen Batteriespeicher mit 7,5KW Leistung und einer Wallbox.
Angemeldet habe ich die Anlage beim Finanzamt noch nicht. Als Liebhaberei wäre unsere Anlage auch zu groß?
Was wäre denn der richtige Weg für das Einreichen unserer PV-Anlage beim Finanzamt für den Lohnsteuerantrag für das Jahr 2021?
Hallo , ch habe meine PV Anlage inclusive Speicher und wallbox im Jahr 2022 angeschafft und mit über das Finanzamt die Umsatzsteuer erstatten lassen.
Vierteljährlich haben ich meine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht.
Jetzt bin ich gerade dabei meine Steuererklärung für 2022 zu machen.
Da ich mir die Umsatz-/Mehrwertsteuer ja bereits gezogen habe. Folgende Frage:Kann ich die Handwerkerleistung überhaupt noch geltend machen .