Der 2019 von der EU abgesegnete weitreichende Tausch der Geschäftsaktivitäten von Eon und RWE beschäftigt weiterhin das Europäische Gericht (EuG). Bereits im Mai 2020 hatten mehrere Energieversorger, darunter beispielsweise die Naturstrom AG und die Mainova AG, Klage gegen den RWE-Eon-Deal eingelegt. Darin greifen die Unternehmen die Entscheidung der Europäischen Kommission an, die Fusion ohne nennenswerte Auflagen freigegeben und damit die Bündelung sämtlicher Erzeugung bei RWE ermöglicht zu haben. Wie Mainova am Montag mitteilte, hat das Unternehmen mit zehn weiteren Klägern jetzt eine weitere Nichtigkeitsklage beim EuG gegen die Fusion von RWE und Eon eingereicht. Diesmal geht es um den Zuschlag der Wertschöpfungsstufen Vertrieb, Netz und innovatives Geschäft an Eon. Laut Mainova liegen nun insgesamt mindestens 22 Nichtigkeitsklagen beim EuG vor.
Mainova zufolge wollen die Kläger den „faktischen Wegfall des Wettbewerbes“ zwischen den beiden größten deutschen Energieversorgern RWE und Eon nicht hinnehmen. Die Aufteilung des Energiemarktes zwischen zwei Unternehmen sei schädlich für den Wettbewerb und damit schädlich für die Verbraucher. „Durch die gleichzeitige Beteiligung von RWE an Eon kann zusätzlich Einfluss auf die immer bedeutender werdende Vermarktung von erneuerbar erzeugtem Strom genommen und dieser dem wettbewerblichen Vertrieb durch andere Versorger vorenthalten werden“, so Mainova-Vorstandschef Constantin H. Alsheimer. Er kritisiert, dass mit dem RWE-Eon-Deal „ein anorganisch gewachsenes Oligopol aus nationalen Champions mit marktdominanter Stellung“ entsteht. „Diese Transaktion, bei der künstlich geschaffene und miteinander verflochtene Konzerne entstehen, konterkariert den fairen Wettbewerb und die Liberalisierung des Energiemarktes.“
Ziel der Nichtigkeitsklagen vor dem EuG ist es, die Freigaben der RWE-Eon-Fusion für nichtig erklären zu lassen. Bei den jetzt klagenden Energieversorgern handelt es sich neben Mainova und Naturstrom um Eins Energie in Sachsen, Enercity, Energieverbund Dresden, GGEW, EVH, TEAG sowie die Stadtwerke Frankfurt am Main, Hameln und Leipzig.
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Als ich damals von dem geplanten Deal EON/RWE gelesen hatte, kam mir sofort das Folgende in den Sinn.
Zitat: …Diese zwei Artikel beantworteten sehr gut unsere Frage, wer eigentlich an der Strombörse einkauft. Denn es wurde immer nur von Versorgungsunternehmen, Stromhändlern, industriellen Großkunden und Banken gesprochen. Nun wissen wir dazu gehören auch die Stadtwerke und Unternehmen, wie E.ON, RWE usw. Es gibt also keinen Zwischenhändler mehr. Der Grund dafür, dass Unternehmen wie RWE auch an der Börse einkaufen, obwohl sie selbst rund 30 Kraftwerke besitzen und somit eigentlich genug Strom produzieren, ist einfach. Es gibt Tage, da ist der Strompreis an der Börse so günstig, dass eine Eigenproduktion viel teurer wäre. Daher werden dann die Kraftwerke gedrosselt und lieber günstig eingekauft….. Zitat Ende.
Damals haben noch beide, so wohl EON als auch RWE produziert, und zeitweise an der Börse den billigen Strom eingekauft, der vordergründig durch die EE zustande kommt. Nach dem Deal sind da zwei getrennte Geschäftsmodelle draus geworden. RWE produziert nur noch, so wohl konventionell, als auch die Erneuerbaren, und EON handelt damit.
Im Klartext bedeutet das, RWE ist als Produzent bis an die Börse aktiv, und hat nach meiner Meinung auch Einfluss auf die Großhandelspreise die dort entstehen, und EON handelt mit diesen Großhandelspreisen. Dazu kommt, dass bei niedrigen Börsenpreisen auch noch die EEG Umlage ansteigt, die ja auch noch an jemand verteilt werden muss. Für die EE Vergütungen werden ja bekanntlich „NUR“ etwa 42% davon – mit sinkender Tendenz – benötigt.
Ich bin ja nun nur Außenstehender Beobachter, und die Kläger werden sich schon was dabei gedacht haben. Ich denke mal, wenn man alle Komplexen Zusammenhänge den Richtern deutlich machen kann, wird das noch spannend.
Dann mal auf!
Leider ist Ihr Beitag eher etwas in Richtung Nullinger! Sorry.
Bitte etwas mehr in Richtung Aussagekraft.
@Thomas.
Man muss sich natürlich mit den Zusammenhängen beschäftigen, um aus dem „Nullinger“ was zu machen, wenn man die Kläger verstehen will..
Kleiner Hinweis, RWE produziert nur noch. So wohl Konventionelle, als auch Erneuerbare, und EON handelt damit. Wenn RWE Wind und Sonnenstrom erzeugt, haben sie meistens feste Vergütungen über 15 oder 20 Jahre, oder wahrscheinlich PPA Verträge, da kann denen egal sein wie hoch, oder besser gesagt, wie niedrig der Preis an der Börse ist mit dem die EON handeln. Dazu kommt, dass RWE auch noch eine so genannte „Kaltreserve“ vorhalten muss, die gut bezahlt wird, und für die auslaufenden Kohlekraftwerke, steht eine Abfindung an. Und dann haben wir ja noch die EEG Umlage. Die muss ja auch noch untergebracht werden, wenn die höher wird weil die Börsenpreise sinken. Sie wissen doch sicher, dass von der gegenwärtigen EEG Umlage gerade mal 42% für die EE Vergütungen benötigt werden. Der Rest findet anderswo Verwendung.
Beim genauen Hinschauen schlummert da Einiges an fragwürdigem Potenzial.
Nun bin ich ja nur ein hobbymäßiger Beobachter, und viel weiter weg von der Front, als die Kläger.
Es kann jedenfalls noch spannend werden, … schau’n mer… mal.
@ Thomas.
Schauen Sie mal hier.
https://www.energieverbraucher.de/de/site__516/NewsDetail__8284/
Das ist der Vorteil wenn man die „Alten Zeiten“ – die Sie so gar nicht bei mir mögen – lange in Erinnerung behält.
Ob es damals tatsächlich zu einer Strafe gekommen ist, weiß ich nicht mehr.
Was aber mit diesem Link deutlich wird ist die Tatsache, dass es durchaus möglich ist durch Überangebote, oder Zurückhaltung von Geboten, Einfluss auf die Börsenpreise, sprich Großhandelspreise zu nehmen.
Wie die Börsenpreise, sprich Großhandelspreise an der Leipzigerstrombörse ( EEX ), nach Angebot und Nachfrage, durch das Merit Order Prinzip zustande kommen, haben Sie ja sicher meinen ständigen Wiederholungen hier schon entnehmen können.
Fazit: Sie müssen unterscheiden zwischen den Aktivitäten bis an die Börse ( erzeugen und anbieten ) und den Aktivitäten ab der Börse ( Handel und Vertrieb )
Da macht es schon einen Unterschied ob beide Akteure so wohl „bis“ als auch „ab“ , – in Konkurrenz – unterwegs sind, wie vor dem Deal, oder der eine nur noch bis und der andere ab der Börse, fusionierend agieren.
Ich denke, das wissen die Kläger auch.
@ So Thomas, ich hoffe Ihrem Wunsch entsprochen zu haben, in dem ich meinem obigen Kommentar etwas mehr Aussagekraft verliehen habe.
Bleiben Sie dran, das wird noch spannend.