Kurz vor der Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat das von der Regierung vorgelegte Gesetzespaket für den Kohleausstieg verabschiedet. Es handelt sich dabei um das „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung“ (KVBG) sowie um das „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen“. Teil dieser Gesetze sind Entschädigungszahlungen für die Stillegung von Kohlekraftwerken: Betreiber von Braunkohlekraftwerken sollen mit insgesamt 4,35 Milliarden Euro für die Stilllegungen entschädigt werden, Betreiber von Steinkohlekraftwerken sollen Stilllegungsprämien erhalten, deren Höhe auf Basis von Ausschreibungen am Markt ermittelt werden soll.
Vor diesem Hintergrund hat das Essener Energieunternehmen Steag einen Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Laut Steag-Chef Joachim Rumstadt ziele der Eilantrag nicht darauf ab, das Inkrafttreten des KVBG zu verhindern oder seine Durchführung zu verzögern. Das Unternehmen unterstütze ausdrücklich die völker- und europarechtlich verbindlich vereinbarten Klimaschutzziele, die das KVBG in nationales Recht umsetze. „Wir sehen aber in den Regelungen des KVBG einen unzulässigen Eingriff in unser durch das Grundgesetz sowie die Grundrechtecharta der EU geschütztes Recht auf Eigentum“, so Rumstadt. Das Essener Energieunternehmen müsse entweder hinnehmen, dass seine Steinkohlekraftwerke spätestens ab 2027 aufgrund ordnungsrechtlicher Verfügung entschädigungslos stillgelegt werden, oder in bereits in gut einem Monat an Auktionen zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerksblöcken teilnehmen.
Aus Sicht von Steag sind die bei den geplanten Autionen zu erzielenden Höchstpreise „unangemessen niedrig“, zudem seien die Auktionsbedingungen „in zahlreichen Punkten unklar und rechtswidrig“. Da Steag die bei der Auktion am 1. September zu erzielenden Höchstpreise am attraktivsten einschätzt, will das Unternehmen mit seinem Eilantrag eine Ausweitung des Volumens dieser ersten Auktion um etwa 20 Prozent erreichen – sowie eine Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Zuschläge hinsichtlich der Höhe nur vorläufig sind und ihre Angemessenheit im eigentlichen Klageverfahren überprüft werden kann.
Wie Steag weiter mitteilt, ist das Unternehmen zu einem Eilantrag gezwungen, da das am 3. Juli verabschiedete Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und daher noch nicht in Kraft sei. Zu einem späteren Zeitpunkt sei die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde geplant.
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Zitat:
„Seit dem 5. September 2014 ist die KSBG Kommunale Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG alleinige Gesellschafterin der STEAG GmbH.“
( https://www.steag.com/de/unternehmen/eigentuemer )
Also kann der Bund den bisherigen Eigentümern – überwiegend Stadtwerke aus NRW – ein für sie risikoloses Übernahmeangebot unterbreiten, welches mit Fokus auf aktuelle und zukünftige Verluste [1] so ausgestaltet sein sollte, dass kein Alt-Eigentümer diese Angebot ablehnen kann.
Damit erspart man Gerichtsverfahren und sagenhafte Entschädigungsforderungen. Weiter ist ungeklärt, ob Beihilfen zur Stilllegung und zur Begleichung betrieblicher Verluste nach EU-Recht und nach Insolvenzrecht erlaubt sind.
Die steag-Leute müssen wieder lernen, nur der Neu-Eigentümer und nicht der Taxifahrer bestimmt das Fahrtziel. Und der Neu-Eigentümer kann ebenfalls den unverzüglichen Umbau in kühlwasserfreie Strombereitstellung umsetzen lassen!
[1]
„28.10.2019, 13:14 Uhr
79 Prozent der EU-Kohlekraftwerke schreiben rote Zahlen“
( https://www.iwr.de/news.php?id=36383 )
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