Die meisten Käufer von Photovoltaik-Anlagen sind private Haushalte, die den günstigen Solarstrom vom Dach nutzen wollen, um weniger Strom vom Energieversorger aus dem Netz beziehen zu müssen. Der selbst produzierte Strom kostet heute weniger als die Hälfte des Stroms aus dem Netz. Und je größer die Anlage dimensioniert ist, umso günstiger ist der eigene Solarstrom.
Was macht Photovoltaik-Anlagen wirtschaftlich?
So zeigt die neueste von der Verbraucherzentrale NRW veröffentlichte Auswertung der Anlagenpreise, dass gegenüber einer 4-Kilowatt-Photovoltaik-Anlage die viermal so große Anlage mit 16 Kilowatt nur den dreifachen Preis kostet. Schon im vergangenen Jahr hatte die Verbraucherzentrale NRW eine Studie veröffentlicht, die auch bei den Betriebskosten Vorteile der größeren Dimensionierung aufzeigt. Denn viele Kostenbestandteile bei Anschaffung und Betrieb hängen im Kleinanlagensegment nur wenig von der Anlagenleistung ab und machen den Solarstrom umso teurer, je weniger Leistung (und damit Energieertrag) die Anlage hat.
Dabei deckt sich das Verbrauchsprofil privater Haushalte nur teilweise mit der Stromerzeugung auf dem Dach. Im Gegensatz zu Gewerbebetrieben und Landwirtschaft haben die meisten Haushalte nur eine geringe Grundlast und fast alle Geräte arbeiten im Ein-Aus-Taktbetrieb oder werden jeden Tag nur kurze Zeit genutzt.
Ein Kühlschrank beispielsweise schaltet sich nur alle ein, zwei Stunden für einige Minuten ein. Die Wasch- und Spülmaschine heizt anfangs viele Minuten lang mit voller Leistung das Wasser auf und anschließend laufen Motor oder Pumpe mit häufigen Unterbrechungen. Selbst die Kochplatten des Elektroherds takten mit mehr oder weniger Sekunden Abstand zwischen voller Leistung und Null.
So folgt der Lastverlauf eines Privathaushalts weitgehend einem steilen Zickzackkurs statt dem hügeligen Kurvenverlauf, den man häufig gezeigt bekommt und der oft irrtümlich aus den für Abrechnungszwecke in der Energiewirtschaft entwickelten Standardlastprofilen abgeleitet wird. Solche Standardverläufe bilden die statistische Summe des Stromverbrauchs vieler Haushalte ab, eignen sich aber nicht für die Betrachtung eines einzelnen Haushaltes.
Verbrauch und Erzeugung folgen ihrer eigenen Logik
Die Stromerzeugung der Photovoltaik-Anlage folgt dagegen unmittelbar der Sonneneinstrahlung. Diese findet natürlich nur tagsüber statt, schwankt von Tag zu Tag (und manchmal in Minuten) erheblich, liefert im Sommerhalbjahr zwei Drittel und im Winter nur ein Drittel des Jahresertrages und lässt sich nur zum Teil direkt verbrauchen.
Zwei Lösungsstrategien werden dann von Verkäufern oft propagiert: Die Anlage eher klein zu dimensionieren, was sie wie oben beschrieben teurer und unwirtschaftlicher macht und das Auseinanderklaffen von Erzeugung und Verbrauch gar nicht löst. Oder einen Batteriespeicher zu installieren, der den Ausgleich zwischen Erzeugung und Verbrauch managt, derzeit in der Regel aber seine Kosten nicht wieder einspart – auch weil häufig viel zu groß dimensionierte Batterien gekauft werden.
Abgesehen davon, Wasch- und Spülmaschine tagsüber laufen zu lassen, ist das Potenzial für „Lastverschiebung“ im Privathaushalt eher klein. Hat man kein Elektroauto oder einen elektrischen Warmwasserspeicher, lässt sich der private Stromverbrauch kaum gezielt in sonnenreiche Stunden verlegen, sondern folgt den individuellen Bedürfnissen.
Die wirtschaftlichste Option ist deshalb nach wie vor, die Photovoltaik-Anlage möglichst groß zu dimensionieren und Überschüsse gegen Vergütung ins Netz einzuspeisen, wie die Studie der HTW Berlin im Auftrag der Verbraucherzentrale NRW zeigt. Die Studie belegt und begründet auch, warum die EEG-Vergütung für Privathaushalte so wichtig ist, als Investitionsanreiz und als Voraussetzung für die Amortisation einer Photovoltaik-Anlage. Und schließlich liefern größere Solarstromanlagen eben auch mehr klima- und umweltschonenden Solarstrom, der konventionelle Energie verdrängt.
Finanzieller Vorteil über den Vergütungszeitraum
Die vereinfachte Wirtschaftlichkeitsrechnung einer Photovoltaik-Anlage für einen Privathaushalt kann etwa so aussehen (siehe Kasten Beispielrechnung): Den Kosten aus Investition und Betrieb in Höhe von 19.400 Euro stehen 24.600 Euro an gesparten Stromkosten und Einspeisevergütung gegenüber. Nach zwanzig Jahren ergibt sich ein Plus von gut 5.000 Euro. Die Investition hat sich dann gelohnt und auch nach Ablauf der EEG-Vergütungszeit kann die Anlage weiterhin Strom produzieren.
Diese Rechnung zeigt den finanziellen Vorteil einer Photovoltaik-Anlage aus Sicht des Anlagenbetreibers, der in unserem Beispiel den häufigsten Fall repräsentiert, nämlich einen privaten Haushalt. Wie wir wissen, führt der Verkauf von Solarstrom an den Netzbetreiber im Rahmen der EEG-Vergütung aber auch zu der Frage, wie die Anlage steuerlich zu behandeln ist.
Die steuerliche Wirtschaftlichkeits-Brille funktioniert anders
Für das Finanzamt ist das Erzeugen und Verkaufen von Strom dem ersten Anschein nach ein Gewerbebetrieb, während der Anlagenbetreiber die Photovoltaik-Anlage in erster Linie als private Investition betrachtet, um Kosten für Strombezug zu sparen. Deshalb sieht die wirtschaftliche Kalkulation aus steuerlicher Sicht etwas anders aus als die private und kommt auch zu anderen Ergebnissen. Die steuerliche Kalkulation folgt dabei den Regelungen in den Steuergesetzen, die der Gesetzgeber aus allgemeinen Erwägungen getroffen hat und nicht speziell für Photovoltaik-Anlagen.
Zu betrachten sind hier vor allem die Umsatzsteuer und die Ertragssteuer. In der Ertragssteuer ist der „Gewerbebetrieb Photovoltaik-Anlage“ nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Bisher geht die Finanzverwaltung immer noch davon aus, dass Photovoltaik-Anlagen in der Regel eine ertragssteuerliche Gewinnerzielungsabsicht erzielen. Gemeint ist damit, dass die Einspeisung des Stromüberschusses ins Netz mehr Einnahmen als Kosten erzeugt. Das ist aufgrund der gesunkenen Einspeisevergütung heute bei Photovoltaik-Anlagen bis 20 Kilowatt Leistung in aller Regel aber nicht mehr der Fall.
Kleinen Anlagen fehlt die steuerliche Gewinnerzielungsabsicht
Vereinfacht gesagt müsste dazu die Einspeisevergütung höher sein als die Stromgestehungskosten pro Kilowattstunde, wobei alle mit dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage verbundenen Kosten zu berücksichtigen wären.
Geht man davon aus, dass die Photovoltaik-Anlage ein steuerlicher Gewerbebetrieb ist, müssten dabei beispielsweise auch mögliche Steuerberatungskosten einkalkuliert werden, da man bei einem Privathaushalt ohne Gewerbebetrieb davon ausgehen muss, dass dieser fachlichen Rat in Anspruch nehmen muss, um seinen „Gewerbebetrieb Photovoltaik“ korrekt zu erklären und zu versteuern. In der Beispielrechnung haben wir dafür einen jährlichen Betrag von 300 Euro angesetzt. Es gibt Steuerberater, die günstigere Pauschalen anbieten, andere verlangen mehr. Viele Anlagenbetreiber lassen sich anfangs vom Steuerfachmann helfen und erstellen die weiteren Steuererklärungen dann selbst.
Wie auch immer die individuelle Handhabung aussehen könnte, kalkulatorisch muss man zunächst davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige für sich Rechtssicherheit schafft. Das Ergebnis in unserer Beispielrechnung ist eindeutig: Mit einem absehbaren steuerlichen Verlust von mehr als 9.000 Euro, handelt es sich eindeutig um Liebhaberei. Aber auch ohne Steuerberatungskosten fehlt der Beispielanlage bereits die steuerliche Gewinnerzielungsabsicht.
In einer Publikation zum Thema Photovoltaik hat sich kürzlich die Steuerverwaltung Baden-Württembergs zu dieser Frage geäußert. In der im Januar 2020 veröffentlichten Broschüre „Steuertipps zur Energieerzeugung“ des Landesfinanzministeriums wird ein „Liebhabereitest“ vorgegeben und erklärt: Wird die Gewinnerzielungsabsicht verneint, „können die Ausgaben einkommensteuerlich nicht berücksichtigt werden. Gleichzeitig muss dann für die Einnahmen auch keine Einkommensteuer entrichtet werden“.
Einkünfte sind Erlöse minus Kosten
Mit „Einnahmen“ sind hier die zu versteuernden Einkünfte gemeint, also das was von den Erlösen nach Abzug der Abschreibung und Betriebskosten übrigbleibt. In der Regel wird das jährliche Betriebsergebnis durch eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt.
Zu den Einnahmen zählt dabei neben der Einspeisevergütung auch die Verwendung des Solarstroms im privaten Haushalt, als Privatentnahme aus dem Unternehmen Photovoltaik. Zu den Kosten zählt die Abschreibung (Verteilen der Investitionskosten über 20 Jahre), Zinskosten zur Finanzierung der Photovoltaik-Anlage, Betriebskosten wie Versicherung, Wartung oder Reparaturen sowie anfallende Kosten für Rechts- und Steuerberatung für die Anlage.
Ein dabei entstehender Gewinn (oder Verlust) wird zu anderen Einkünften des Steuerpflichtigen hinzugezählt, beispielsweise aus einem Angestelltenverhältnis. Das erhöht (oder verringert) das insgesamt zu versteuernde Einkommen, aus dem sich auch der individuelle Steuersatz und die jeweilige Steuerlast ergibt.
Steuerliche Einkünfte auch bei Sozialversicherung relevant
Sind Gewinne aus der Photovoltaik-Anlage steuerlich relevant, können diese auch in der Sozialversicherung relevant werden. Wenn beispielsweise Ehegatten ohne eigenes Einkommen in der Krankenversicherung familienversichert sind, dürfen sie einen bestimmten Freibetrag für Nebeneinkünfte (circa 450 Euro monatlich) nicht überschreiten, ohne selbst krankenversicherungspflichtig zu werden. Zu diesen Einkünften zählen auch die Gewinne aus einer Photovoltaik-Anlage.
Das gleiche gilt für Vorruheständler, die vor Erreichen der „Regelaltersgrenze“ Rente beziehen. Wer hier die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr bereits mit Nebentätigkeiten ausschöpft, muss eine Kürzung der Rente hinnehmen. Auch hier wären aber nicht die Brutto-Einnahmen aus der Einspeisevergütung, sondern der Netto-Gewinn aus der Photovoltaik zu berücksichtigen, wenn ein solcher Gewinn überhaupt entsteht. Dieser wichtige Unterschied zwischen „Einnahmen“ und „Einkünften“ kann gerade bei älteren Anlagen mit noch hoher Einspeisevergütung teure Folgen vermeiden.
Beispielrechnung
Photovoltaik-Anlage mit 10 kWp
Jahresertrag 9.000 kWh
Eigenverbrauch 2.000 kWhÜ
berschusseinspeisung 7.000 kWh
Einspeisevergütung 9 Cent/kWh
Wirtschaftlichkeitsrechnung aus dem privaten Blickwinkel:
Kosten:
15.000 € Investition
4.400 € Betriebskosten über 20 Jahre
————
19.400 € Summe
Einsparung und Einnahmen:
12.000 € Eigenverbrauch (2.000 kWh x 0,30 €[1] x 20 Jahre)
12.600 € Einspeisevergütung (7.000 kWh x 0,09 € x 20 Jahre)
————-
24.600 € Summe
Ergebnis: + 5.200 €
Steuerliche Ergebnisrechnung:
Kosten:
15.000 € Abschreibung
4.400 € Betriebskosten
6.000 € Steuerberater für Photovoltaik-Anlage (300 € jährlich)
————-
25.400 € Summe
Einnahmen:
12.600 € Einspeisevergütung (7.000 kWh x 0,09 € x 20 Jahre)
3.600 € Privatentnahme[2]*(2.000 kWh x 0,09 € x 20 Jahre)
————–
16.200 € Summe
Ergebnis: – 9.200 €
(Liebhaberei, da keine ertragssteuerliche Gewinnerzielungsabsicht)
[1] Die 30 Cent entsprechen einem durchschnittlicher Arbeitspreis für den Strom (ohne Grundpreis) über einen Zeitraum von 20 Jahren bei einem jährlichen Preisanstieg von 1 Prozent[2] Bewertet zum Marktpreis „Einspeisevergütung“. Möglich wäre eine Bewertung zu den Selbstkosten, eine von der Verwaltung vorgegebene Pauschale von 20 Cent oder zum Marktpreis. Der Anlagenbetreiber kann den für ihn günstigsten Ansatz wählen.
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Schöne Beispielrechnung nur mal ganz ehrlich wer würde dem Steuerberater jedes Jahr 300 Euro bezahlen für eine Umsatzsteueranmeldung die man in Elster selber machen kann ? Ok noch die Überschußrechnung aber das kann man ja auch einmalig ausrechnen lassen und dann selber machen also bitte schon mal 2000 abziehen. Was auch nicht berücksichtigt ist eine PV-Anlage ist steuerlich wenn man einige Jahre vor Renteneintritt ist sehr interessant durch Sonderabschreibungen und evtl vorhandenem hohen Steuersatz. Klar PV-Anlage ist wegen der Lastspitzen nicht optimal aber dafür gibtes ja auch Speicher..angeblich unwirtschaftlich aber wenn sie auf über 90% Eigenversorgung kommen und das E-Auto auch „kostenlos“ getankt wird dann sieht das schon mal ganz anders aus. Als Privatmann ist Ersparnis eben auch Gewinn immer noch besser als 0,2% Festgeld oder Wircardanteile…
In dem Artikel geht es ja gerade darum, die unterschiedliche Betrachtungsweise zwischen dem privaten finanziellen Ergebnis und der steuerlichen Prognose zu illustrieren. Wenn das Finanzamt Gewinnerzielungsabsicht unterstellt, ist es plausibel, Kosten für steuerliche Beratung anzusetzen. Der Betrag von 300 Euro bewegt sich im Mittelfeld zwischen günstigeren Einzelangeboten und dem mehr als doppelt so hohen Standardhonorar, das ein Steuerberater für ein Einzelunternehmen ansetzen würde. Im Beispiel bleibt es bei der Liebhaberei aber auch ohne Ansatz von Steuerberatungskosten.
Immer mehr Leser wenden Sie sich an uns mit Problemen bei der Steuererklärung und kostspieligen Fehlern, die passieren. So einfach wie Sie es darstellen, scheint es in der Praxis also häufig nicht zu sein.
Die steuerliche Ergebnisrechnung betreffend den Eigenverbrauch kann ich nicht nachvollziehen.
Das würde ja bedeuten, dass ich, wenn ich in meinem Garten Erdbeeren anbaue einen Teil davon verkaufe und einen Teil selbst esse, die selbst gegessenen Erdbeeren als „Einnahme“ versteuern muß.
Kann mir nicht vorstellen, dass dies so ist.
Außerdem halte ich es für fraglich, ob ich die Kosten des Steuerberaters bei den Kosten mit ansetzen darf. Bei meinen derzeitigen Einkommensteuererklärungen ist dies nicht möglich.
Es gilt ganz grundsätzlich: Wenn Sie Unternehmer sind, und im Unternehmen hergestellte Erzeugnisse privat verbrauchen, muss das im Unternehmen als Einnahme berücksichtigt werden. Sonst würde der Unternehmer in seinem Unternehmen Kosten steuerlich geltend machen für Erzeugnisse die er privat verbraucht hat.
Wenn aber, wie im Beispiel der Photovoltaikanlage, steuerlich gar keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist dies nur ein theoretischer Ansatz.
Auch die Steuerberatungskosten für das Unternehmen können natürlich nur geltend gemacht werden, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und somit zu versteuernde Einkünfte vorhanden sind und die Kosten tatsächlich anfallen. Bei der Beispielrechnung handelt es sich ja um die Prognose zur Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht.
Und: Steuerberatungskosten können Sie auch ohne Photovoltaikanlage steuerlich geltend machen: https://www.finanztip.de/steuerberatungskosten/
ist aber so, wenn das Beet gross genug ist, ist das ein Gewerbebetrieb.
Zu ihren Gunsten ist es Liebhaberei sonst kommt das Amt.
„Warum macht man sich diesen bürokratischen Aufwand? -> Weil man so die USt beim Anlagenkauf erstattet bekommt (wie ein Unternehmer halt).“
Klar, wenn man sich die USt erstatten lässt, ist man Unternehmer.
Wenn ich mir die USt aller gekauften Werkzeuge, Pflanzen und Düngemittel bei meinem „Erdbeerbeispiel“ erstatten ließe, müsste ich natürlich auch die private Entnahme von Erdbeeren versteuern.
Um vom FA nicht als Unternehmer gesehen zu werden, habe ich mir jedoch absichtlich die USt nicht erstatten lassen.
Gilt die Pflicht zur Versteuerung des selbst verbrauchten Stromes dann trotzdem?
Wer die Kleinunternehmerreglung in Anspruch nimmt, folglich NICHT umsatzsteuerpflichtig ist und KEINE Vorsteuererstattung in Anspruch nimmt, muss natürlich auch keine Umsatzsteuer für private Verwendung zahlen.
Das ist alles übrigens in vorherigen Artikeln zum Steuerthema bereits ausführlich dargestellt worden.
Eine zusätzliche Frage hätte ich noch:
Wenn überhaupt keinen Strom ins Netz einspeise sondern alles selbst verbrauche. Müsste ich dann auch den gesamten Verbrauch versteuern?
Kommt drauf an, ob du als Unternehmer agierst und dir die Ust. auszahlen lässt beim Kauf der Anlage oder du die Anlage privat kaufst und die Ust. bezahlst, dadurch ist die Anlage dann halt 19% teurer.
Wenn du wirklich fast 100% selbst verbrauchst dann macht der private Kauf wohl Sinn.
ACHTUNG: Aber deswegen nicht extra eine zu kleine PV bauen! Dach voll gilt immer noch!!
Wer den Strom ausschließlich privat erzeugt und verbraucht, übt keine unternehmerische Tätigkeit aus und muss sich folglich auch nicht mit Steuerfragen beschäftigen.
Wenn ich als Unternehmen den Eigenverbrauch versteuern muss. Mit welchem Grundpreis Verkaufe ich an mich 6ct pro kWh ? Oder auf welcher Grundlage?
Gruß Thomas
Mal eine technische bzw. wirtschaftliche Frage: Der Artikel schlägt vor, eine großzügig dimensionierte Anlage zu installieren, so dass trotz der unregelmäßigen Nutzung des Stroms im Privatbereich und trotz Fehlen eines teuren Speichers (zudem mit großem Herstellungsaufwand, Rohstoffverbrauch und einer Zukunft als Sondermüll) ein nicht unerheblicher Teil des Stromverbrauchs gedeckt werden kann, während der Rest eingespeist wird zu den bekannt niedrigen Vergütungen. Das könnte ich mir für mein Vorhaben auch gut vorstellen. Nur finde ich es schwierig, zu rechnen, ob sich das finanziell rentiert und ob für unseren jährlichen Stromverbrauch von 2000-2500 kWh eine Anlage mit 5 kWp in diesem Sinne großzügig dimensioniert ist oder als viel zu klein zu betrachten (mehr Platz ist leider nicht vorhanden). Ich gehe vom Letzterem aus, aber eher gefühlsmäßig. Bei einem Speicher und bei der Einspeisung ist die Rechnung einfach, aber für die unregelmäßige Eigennutzung wäre eine Art Faustformel genial.
Guten Tag Herr Seldmann!
mit großem Interesse lese ich im PV-Magazin Ihre Artikel zu steuerlichen Frage im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen. Ich habe dazu nun eine ergänzende Frage, die ich mir nicht aus dem Studium Ihrer bisherigen sehr kompetenten Artikel beantworten kann, zu denen ich Ihnen nur gratulieren kann..
Ertragssteuerlich ist als Einnahme die vereinnahmte EEG-Umlage und der Eigenverbrauch zu bewerten und zu verbuchen. Üblicherweise wird dabei der im Haus selbst verbrauchte Solarstrom mit den sogenannten Selbstkosten bewertet.
Das Steuerrecht eröffnet aber weitere Möglichkeiten, diesen Strom auch anders zu bewerten. Neben den Selbstkosten kann auch der Marktpreis angesetzt werden. Darunter kann man die Einspeisevergütung oder auch den Strombezugspreis verstehen. Außerdem erlaubt uns die Finanzverwaltung als Vereinfachungspreis noch den Betrag von 20 Eurocent pro kWh anzusetzen.
Ich habe von der Wahlmöglichkeit bei der Ertragssteuer gehört: Der Betreiber darf den für sich günstigsten Wert ansetzen. Je nach Berechnung liegt die Bandbreite dann damit zwischen vielleicht acht bis 30 Eurocent. Will man die Gewinnerzielungsabsicht verneinen, wählt man natürlich den niedrigsten Wert.
Meine Frage ist nun, wenn ich einen der drei Wahlpreise, z.B. den Strombezugspreis des Grundversorgers bei der Gewinnprognose für das Totalergebnis mit der Gesamtlaufzeit von 20 Jahren anwende, bin ich dann bei der EÜR, wenn ich meine alljährlichen Einkünfte aus der Entnahme (Selbstverbrauch) berechne, ebenfalls an diese zu Beginn getroffene Wahl gebunden oder könnte ich jetzt und für zukünftige Steuerjahre auf z.B. die Selbstkosten wechseln.
Die Konsequenz wäre ja u.U., dass dann die Gewinnprognose die Gewinnerzielungsabsicht bejaht, die jährliche EÜR aber mit Verlust abschließt, was ja regelmäßig der Fall ist, wenn die Einspeisevergütung geringer ist als die Selbstkosten.
Ihre Einschätzung dazu würde mich sehr interessieren. Herzlichen Dank bereits im Voraus.
Das würde mich auch brennend interessieren.. Hierzu habe ich auch noch keine verlässliche Info gefunden.
Ich denke, dass derartiger Gestaltungsspielraum wohl nicht vom FA zugelassen wird. Die gewählte Methode gilt dann bei beiden.
In welchem Verhältnis steht hierzu das Urteil des FG Thüringen vom 11/2019 (Az 3 K 59/18), gegen das die Revision beim BFH ja mW zurückgenommen wurde? Dort wurde ja Liebhaberei als prinzipiell erst einmal gegeben akzeptiert.
Habe eine andere Problematik. Wenn PV als liebhaberei steuerlich behandelt wird kann ich die Handwerker Leistungen nach 35 a in Anspruch nehmen. Meine Frage warum kann ich dann die PV Anlage nicht als energetische Steuerersparnis nach 35 c in Anspruch nehmen? Besonders in Verbindung mit einer neuen Heizung mit Wärmepumpen. Solar Anlagen due warmes Wasser erzeugen sind energetische massnahmen. PV Anlagen due Strom erzeugen und mit diesem Strom warmes Wasser ist keine energetische Sanierung. Wer kann dazu was sagen.
Aus welchen Vorschriften o.ä. ergeben sich denn die vier Wahlmöglichkeiten zur Bewertung bzw Bepreisung des Eigenverbrauchs?
Viele Grüße und danke für die tollen Artikel!