Wie setze ich beim Finanzamt Liebhaberei für DC-gekoppelte Photovoltaik-Speicher durch?

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Die Frage:

Wir haben im Dezember 2019 eine Photovoltaik-Anlage mit einem Batteriespeichersystem von unserem Elektriker auf dem Einfamilienhaus installieren lassen. Es handelt sich um ein System, bei dem der Wechselrichter für die Photovoltaik-Anlage im Batteriesystem integriert ist, also mit DC-gekoppelten Batterien.
Wir haben ausgerechnet, dass die Photovoltaik-Anlage ertragssteuerlich keinen Gewinn erzielt und dem Finanzamt mitgeteilt, dass es sich somit um Liebhaberei handelt. Nun hat unser Finanzamt den kompletten Preis des Batteriespeichers herausgestrichen und kommt auf einen Gewinn. Wir haben absichtlich auf Liebhaberei argumentiert, weil wir ertragsteuerlich nichts mit dem Finanzamt zu tun haben wollen. Was können wir tun?

Die korrekte steuerliche Behandlung haben wir in diesem Beitrag dargestellt:
https://www.pv-magazine.de/2020/03/30/steuerliche-behandlung-von-batteriespeichern-praezisiert/
Die Grundlage dafür ist die Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörde Bayerns: „Hilfe für Photovoltaik-Anlagen“ (Seite 32) https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/

Wenn der Batteriespeicher demnach VOR dem Wechselrichter angebunden ist (DC-gekoppelt), handelt es sich ertragssteuerlich um einen unselbständigen Bestandteil der Photovoltaik-Anlage. Der Speicher ist zusammen mit der Photovoltaik-Anlage abzuschreiben, so das Landesamt für Steuern.

Falls Ihr Finanzamt von dieser Betrachtung abweicht, fragen Sie dort nach, wie es auf eine andere Auslegung des Steuerrechts kommt und verweisen Sie auf die Auslegung des Steuerrechts der bayerischen Finanzverwaltung.

Da das Steuerrecht bundesweit einheitlich geregelt ist und die Anweisungen der obersten Länderfinanzbehörden in der Regel abgestimmt sind, gilt die Rechtsauslegung der Bayern grundsätzlich auch in anderen Bundesländern.

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