Die Kostenreduktion bei Photovoltaik und Onshore-Windenergie hat zur Folge, dass die beiden Technologien neue fossile Kraftwerke bei den Stromgestehungskosten immer öfter hinter sich lassen. Das zeigt eine neue Studie der Internationalen Agentur für erneuerbare Energien (IRENA). Bei mehr als der Hälfte der 2019 installierten Leistung sind die Kosten geringer als bei neuen Kohlekraftwerken.
Und auch bestehende Kraftwerke lassen die Photovoltaik und die Onshore-Windenergie mehr und mehr hinter sich, so IRENA. Die jüngsten Auktionen beschleunigen diesen Trend. Im kommenden Jahr könnten die Gestehungskosten von bis zu 1200 Gigawatt bestehender Kohlekraftwerks-Kapazitäten höher liegen als die neuer großer Photovoltaik-Freiflächenanlagen.
Würde man die teuersten 500 Gigawatt Kohleleistung im nächsten Jahr durch Photovoltaik und Onshore-Windenergie ersetzen, könnten die Kosten der Energieversorgung um insgesamt jährlich 23 Milliarden US-Doller (20,5 Milliarden Euro) sinken, haben die IRENA-Experten ausgerechnet. Zugleich würden die CO2-Emissionen damit um 1,8 Gigatonnen im Jahr reduziert. Das sind fünf Prozent der gesamten Emissionen von 2019. Zudem würden dadurch Investitionen von 940 Milliarden US-Dollar (840 Milliarden Euro) ausgelöst, was etwa einem Prozent des globalen Bruttoinlandsprodukts entspricht.
„Wir haben einen wichtigen Wendepunkt in der Energiewende erreicht. Neue und ein Großteil der bestehenden Kohlekraftwerke sind sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen“, sagte IRENA-Generaldirektor Francesco La Camera.
Große, 2019 in Betrieb genommene Photovoltaik-Kraftwerke liefern im globalen Durchschnitt für umgerechnet 6 Eurocent pro Kilowattstunde Strom – ein Minus von 13 Prozent gegenüber Anlagen, die 2018 installiert wurden. Die Kosten für Strom aus Onshore- wie für Offshore-Windrädern fielen jeweils um 9 Prozent auf umgerechnet 4,7 beziehungsweise 10,3 Eurocent.
Die jüngsten Auktionen und Direktabnahmeverträge (PPA) zeigen, dass sich der Abwärtstrend bei Projekten, die 2020 und später in Betrieb gehen werden, fortsetzen wird – und zwar beschleunigt: Bei 2021 abgeschlossenen Photovoltaik-Projekten liegen die Kosten um 42 Prozent niedriger als 2019, so die IRENA. Die Kilowattstunde Strom aus solchen Anlagen kostet dann im globalen Schnitt nur noch 3,5 Cent. Das ist mehr als ein Fünftel weniger als die Kosten der günstigsten Kohlekraftwerke. Photovoltaik-Auktionen aus Abu Dhabi, Dubai, Chile, Äthiopien, Mexiko, Peru und Saudi-Arabien zeigen, dass auch Kosten von 2,7 Cent möglich sind. Bei einer 1,5-Gigawatt-Auktion in Abu Dhabi wurde kürzlich gar ein Gebot von 1,2 Eurocent abgegeben.
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Mir wäre wohler, wenn diese Experten endlich einmal überzeugend und klar erläutern könnten, wie eine sichere und bezahlbare Strombereitstellung erfolgen kann, wenn die Kohle- Kernkraftwerke
abgeschaltet worden sind.
Um die Kostenvorteile regenerativer Energieversorgung wirksam werden zu lassen, bedarf gesetzgeberischer Maßnahmen zur Autonomie regenerativer Energieversorgung, wie sie der folgende Vorschlag beinhaltet:
Kommentar eines Gesetzentwurfes für
Autonomie 100 % regenerativer Energieversorgung
§ 1 Zweck des Gesetzes:
Dezentrale lokale und regionale Energieversorgung mit 100 % regenerativen Energien
Die gegenwärtige Energieversorgung wird von nuklearen Energien aus Atomkraftwerken sowie Energien aus Kohle, Erdöl und Erdgas beherrscht.
Die Entkoppelung regenerativer von nuklear/fossilen Energien, ist Gegenstand dieses Gesetzentwurfes. Sie eröffnet den Wandel von feudalen Machtverhältnissen zu demokratischer Kooperation der Energieversorgung.
§ 2 Anwendungsbereich:
Das Gesetz regelt Errichtung, Betrieb, und Nutzung autonomer Anlagen zur Gewinnung und Speicherung regenerativer Energien aus Sonnenstrahlung, Wind, Biogasanlagen, Erdwärme und Gezeiten.
Der ursprüngliche Erfolg des aus dem Jahre 2000 stammenden Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG) hat mit dem Vorrang der Stromnetzeinspeisung regenerativer Energien die Lobby der Energiekonzerne auf den Plan gerufen. Sie veranlassten, die Fördersysteme in mehreren Novellierungen in Bremssysteme umzuwandeln. Das wird sichtbar, indem das Erfordernis
– 100 % erneuerbare bzw. regenerative Energien – im geltenden EEG nicht enthalten ist.
Der wissenschaftlich technische Fortschritt ermöglicht, vor Ort verfügbare natürliche Energien in vielseitig nutzbaren Energieformen umzuwandeln und zu speichern. Nachgewiesenermaßen ist dies ohne staatliche Subventionen und frei von schädlichen Nebenwirkungen möglich!
Kosten für Erschließung nuklearer und fossiler Energieressourcen und deren Transport werden vermieden. Erforderlicher Aufwand für Umspannungswerke und Fernübertragungstrassen aus Großkraftwerken zu den Verbrauchern entfällt.
§ 3 Begriffsbestimmungen:
regenerative Energie:
Energie, deren Ursprung zeitnahe Sonnenstrahlung, Erdwärme und Gezeiten sind
nuklear/fossile Energie:
Energie aus Kernspaltung, Kernfusion, Erdgas, Erdöl, Kohle und Torf
Energieautonomie:
von internationalen und nationalen Verbundnetzen unabhängige dezentrale
Energieversorgung aus regenerativen Quellen
Gebrauchsenergien:
Arbeitsenergie für Haushalt, Landwirtschaft, gewerblichen und industriellen
Bedarf aus unterschiedlichen Sektoren, wie Wärmeenergie, Elektroenergie,
chemische Energie, kinetische Energie, Lichtenergie
Energiekooperativen:
Energieerzeuger- und Verbrauchergemeinschaften regenerativer Energien
Bürgerenergie:
100 % regenerative Energie, deren Austausch untereinander keiner
Zwischenhändler bedarf
In Weiterentwicklung des ursprünglichen EEG umfasst das Autonomiegesetz sämtliche nutzbaren Energieformen. Die in der geltenden Energiegesetzgebung enthaltenen „Sektoren“ werden hier als „Gebrauchsenergien“ definiert. Sie sind Bestandteil des Prinzips „Energie als Daseinsvorsorge“. Marktwirtschaft hat darin keinen Platz.
§ 4 Allgemeine Vorschriften: (1) Für autonome Energiekooperativen gelten keine Mengen- und
Zuwachsbeschränkungen regenerativer Energien.
Mit Autonomie regenerativer Energien eröffnet der Gesetzgeber Konkurrenz zu fossilen Anbietern. Diese Konkurrenzsituation ist unverzichtbar, um der Klimakatastrophe wirksam zu begegnen.
Als Gefahr für bestehende Machtverhältnisse wird derzeit Nutzung kostenloser Energierohstoffe per Gesetz behindert. Der Widerspruch zwischen den Rohstoffen nuklear/fossiler und kostenlosem Rohstoff regenerativer Energien wird ignoriert.
Die geltende Energiegesetzgebung enthält Deckelungen regenerativer Energien.
Kostenlose Rohstoffe sind als Naturprodukt in praktisch unbegrenzten Mengen verfügbar. Organisierte Speicherung regenerativer Energien bewirkt maximale Versorgungssicherheit.
(2) Ausschreibungsverfahren entfallen für Anlagen autonomer regenerativer
Energieversorgung.
Nach geltender Gesetzgebung unterliegt die Errichtung von Windkraftanlagen Ausschreibungsverfahren, die mit Kosten verbunden sind.
Autonomie ist nicht subventioniert, sollte aber subventioniert werden, um die Energiewende schneller voran zu bringen. Autonomiegenehmigung darf nur von gewählten örtlichen bzw. regionalen Organen entschieden werden.
(3) Autonom erzeugte Arbeitsenergien aus regenerativen Quellen unterliegen keiner Steuer- und Abgabenpflicht.
(4) Die Umsatzsteuerpflicht ist mit Besteuerung der Investitionskosten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen abgegolten.
Umwandlung von Energie aus natürlichen Quellen ist keine Warenproduktion.
Im Gegensatz zu nuklear/fossiler Energieversorgung ist regenerative Energieversorgung gemeinnützig. Gemeinnützigkeit verbietet Stromsteuer, Umsatzsteuer und EEG-Umlage.
Kooperationsverhältnisse von Prosumern sind keine Handelsvereinbarungen. Sie basieren auf partnerschaftlichem Ausgleich unterschiedlicher Investitions- und Wartungskosten. Mietsverhältnisse sind nicht ausgeschlossen.
(5) Technische Neuerungen zur Rationalisierung und Beschleunigung der Nutzung regenerativer Energiequellen dürfen nicht durch Patente blockiert werden.
Kostenlose Nachnutzung von Technologien zur Rationalisierung von Energieumwandlung und -speicherung müssen gewährleistet sein.
Privatinteressen dürfen der Verhinderung der Klimakatastrophe nicht im Wege stehen.
Es verbietet sich, für technische Neuerungen, die zur Beschleunigung der Energiewende führen, Patente zu erteilen.
Die Leistungen von Erfindern und Neuerern regenerativer Energieversorgung sind gemeinnützig und können von der Gesellschaft vielfältig motiviert werden.
Zur Erhaltung der Menschheitsfamilie müssen sämtliche Erkenntnisse und Erfahrungen untereinander ausgetauscht werden, die der Zukunft des Lebens auf unserem Planeten dienen.
(6) Für Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung
regenerativer Energien gelten die allgemeinen technischen Sicherheits- und Qualitätsstandards.
Die Pflicht zur Herstellung übereinstimmender Parameter (Netzspannungsgleichheit und Frequenzsynchronisation) mit dem angrenzenden öffentlichen Verbundnetz ist darin eingeschlossen.
§ 5 autonome Netze mit 100 % regenerativen Energien:
(1) Energiekooperativen haben das Recht in ihrem Bereich vorhandene Netze zu kaufen oder zu pachten.
(2) Vorbesitzer sind verpflichtet, Teilbereiche ihrer Verteilnetze an Kooperativen zu verkaufen oder zu verpachten, sofern sie damit von Anteilen nuklear/fossiler Energien bereinigt werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf korrigiert die in der geltenden Gesetzgebung fehlende Forderung nach 100 % regenerativer Energieversorgung.
Nach geltendem Recht dürfen Stromnetzbetreiber den Verkauf von Netzteilbereichen an Energiekooperativen verweigern, wenn sie entschlossen sind, sich vom mit Atom- und Kohlestrom belasteten Verbundnetz zu trennen.
Der Gesetzgeber setzt damit seine eigene Verpflichtung außer Kraft, die mit den Pariser Abkommen geforderte Begrenzung der Erderhitzung einzuhalten.
Die Bürger der Gemeinde Feldheim im Landkreis Treuenbrietzen mussten ein neues Stromnetz zusätzlich errichten, weil der örtliche Betreiber des Verbundnetzes ihnen den Verkauf des ungenutzten Teilbereichs verweigerte.
§ 6 Handel und Preisbildung:
(1) Mitglieder autonomer Kooperativen bilanzieren erbrachte individuelle Leistungen für Aufwandsentschädigungen.
Anteilige Kosten für Energieumwandlungs- und Übertragungstechnik unterliegen keiner staatlichen Vorgabe und sind nicht an Gewinnerwirtschaftung und Renditeerwartungen gebunden.
Die Preise kooperativer Versorgungsleistungen sind keine Handelspreise. Sie sind jedoch wesentliches Maß des Gebrauchswertes regenerativer in Konkurrenz mit fossilen Energien.
(2) Städte und Kommunen veröffentlichen in vierteljährlichen Zeitabständen Register ihrer Energiekooperativen und deren aktuelle Durchschnittserzeuger- und Verbraucherpreise.
Mit Information über Wachstum und Vorteile bürgerbeteiligter Versorgung mit regenerativen Energien ist ihre Verbreitung zu fördern.
Mit Transparenz der Versorgungkosten haben Verbraucher eine fundierte Entscheidungsbasis.
Die Veröffentlichung soll gleichzeitig den Erfahrungsaustausch der Kooperativen untereinander anregen, um die besten Ergebnisse zu verallgemeinern.
§ 7 Vernetzung von Kooperativen:
Vernetzung von Kooperativen erfordert Netzsynchronisation der Stromnetze und Beibehaltung zeitlich ausgeglichene Gesamtbilanz von Erzeugung und Verbrauch.
Die Vernetzung autonomer Kooperativen ist Voraussetzung und Grundlage der Verdrängung nuklear/fossiler Energieversorgung. Sie ist mit der Entwertung von Atomenergie, Kohle und Erdgas verbunden. Kriegen um fossile Energieträger werden die Grundlage entzogen.
Die Rüstungsindustrie wird in Frage gestellt.
Aus Sicherheitsgründen ist Abschreckungspotential mit Atomwaffen bereits heute unvertretbar.
§ 8 Kennzeichnungspflicht kommerzieller öffentlicher Energiequellen:
Kommerzielle öffentliche Energiequellen wie beispielsweise Ladesäulen für Elektroantriebe von Fahrzeugen und Schiffen, die Anteile von Atomenergie und Strom aus fossilen Energieträgern enthalten, sind mit der Aufschrift zu kennzeichnen: „Diese Energiequelle ist nicht klimaneutral!“
Mit dieser Vorschrift entsteht Wettbewerb zwischen aus dem Verbundnetz bezogenem und dezentral erzeugtem Strom.
Mit eigenen PV-, Windkraft- oder Biogasanlagen direkt verbundene Ladestationen sparen Energieumwandlungs- und Transportkosten.
§ 9 Geltungsbereich:
Bestehende Verträge zur Einspeisung von Elektroenergie aus Windkraft- und PV-Anlagen in das öffentliche Verbundnetz werden von diesem Gesetz nicht berührt.
Gegenwärtig haben nur wenige Prosumer Wahlfreiheit zwischen 100 % regenerativer und verbundnetzbezogener Energieversorgung. Das Verbundnetz enthält überwiegend Energie aus Atom- und Kohlekraftwerken.
So lange ihnen Autonomie regenerativer Energieselbstversorgung verschlossen ist, sind Industrie, Landwirtschaft und Transportwesen auf klimaschädliche Energien angewiesen. Bestehende Wirtschaftsverträge sehen keine grundlegenden Veränderungen vor. Im Gegenteil es wurden und werden neue Verträge für zusätzliche Erdgasimporte abgeschlossen.
Das neu mit Importkohle aus Columbien und Sibirien in Betrieb genommene Steinkohlenkraftwerk Datteln 4 soll die Deutsche Bahn zu Preisen beliefern, die von den Steuerzahlern getragen werden sollen.
Ein wesentlicher wirtschaftspolitischer Mangel zur Einhaltung der Beschlüsse des Pariser Klimagipfels besteht darin, dass sich für Industrie-, Landwirtschafts- und Transportunternehmen die Energieselbstversorgung aus lokal verfügbaren regenerativen Quellen nicht rechnet! Er kann mit Hilfsmaßnahmen für pandemiegeschädigte Unternehmen nicht beseitigt werden, wenn Gesetze die regenerative Energieselbstversorgung benachteiligen.
Beispielsweise dürften Rettungskredite bzw. -Beteiligungen für die Deutsche Lufthansa nur mit Forderung nach Eigenversorgung mit klimaneutralem Treibstoff vergeben werden. Ähnliches gilt für viele Wirtschaftszweige, die ihre Energieversorgung noch Kartellen und Konzernen überlassen. Deren Geschäft ist der Betrieb von Atomkraftwerken sowie Gewinnung und Vertrieb von Kohle, Erdöl und Erdgas ohne Verantwortung für die Folgen übernehmen zu müssen.
Als Gesetzesinitiative eröffnet dieser Entwurf Wählern die Möglichkeit, sich für Kandidaten und Parteien zu entscheiden, die über die Corona-Pandemie die Verhinderung der Erderhitzung nicht vernachlässigen.
Parlamentarier haben die Möglichkeit, sich mit deren Einbringung und Verteidigung für zukünftige Generationen wählbar zu machen.