Netzbetreiber sind laut dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dazu verpflichtet, Anlagenbetreibern eine Entschädigung zu zahlen, wenn sie Photovoltaikanlagen im Rahmen des Einspeisemanagements in ihrer Leistung begrenzen oder ganz abschalten müssen. Bisher war unklar, wie die Höhe der Entschädigung genau ermittelt wird. Im neuen Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement ist nun geregelt, dass die Höhe der Entschädigung 95 Prozent der entgangenen Einnahmen des Anlagenbetreibers beträgt.
Für Photovoltaikanlagen ist dabei unter anderem geregelt, dass sie nachts keinen Anspruch auf Entschädigung haben, weil sie dann auch keinen Strom erzeugen. Entschädigungsberechtigt sind Solaranlage im Sommer (1. März bis 31. Oktober) zwischen 6 Uhr und 19 Uhr (MEZ) und im Winter (1. November bis 28. Februar) zwischen 9 Uhr und 16:45 Uhr.
Strommenge ermitteln
Die während der Abregelung nicht eingespeiste PV-Leistung wird nach einem sogenannten Vereinfachungsansatz ermittelt. Grundlage für die Berechnung ist der mittlere Leistungswert des letzten vollständig gemessenen Zeitintervalls von 15 Minuten vor der Abregelungsmaßnahme. Für Photovoltaikanlagen ohne registrierende Leistungsmessung wird die entgangene Einspeiseleistung mittels eines sogenannten Anlagenfaktors berechnet. Dieser liegt je nach Jahres- und Tageszeit zwischen 0,28 und 0,62 und wird mit der Nennleistung der Anlage multipliziert, um die abgeregelte Einspeiseleistung zu berechnen.
Wenn der Anlagenbetreiber über geeignetes Messgerät verfügt, kann die nicht eingespeiste Strommenge auch über ein sogenanntes Spitzenabrechnungsverfahren ermittelt werden. Dafür ist eine messtechnische Aufzeichnung der Strahlungsleistung am Anlagenstandort erforderlich. Als Vergleichsgröße für die Einspeisung werden dann Daten aus Zeiträumen herangezogen, in denen die Einstrahlung am Standort gleich hoch war.
Entschädigungshöhe berechnen
Zur Berechnung der Entschädigungszahlung wird der festgeschriebene Vergütungssatz je nach Anlagentyp mit den vorher ermittelten Viertelstundenwerten verrechnet. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, bekommen die volle errechnete Entschädigungshöhe ausgezahlt. Für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb gegangen sind, gilt, dass nur 95 Prozent der entgangenen Einnahmen und damit der berechneten Entschädigungshöhe ausgezahlt werden.
Im Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement ist außerdem die Berücksichtigung der Entschädigungszahlungen in den Netzentgelten berücksichtigt. Ein Absatz zur Rangfolge der Systemsicherheitsmaßnahmen (Abschaltrangfolge) soll noch ergänzt werden. Derzeit liegt der Leitfaden zur Konsultation aus. Bis zum 15. August haben Marktteilnehmer die Chance, noch Stellung zum Inhalt zu nehmen. (Mirco Sieg)
Den komplettenLeitfaden zum EEG-Einspeisemanagement finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
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Hat der Netzbetreiber aufgrund des neuen (schlechteren!) Leitfadens das Recht, Rechnungen, die mit dem bewährten (und meines Wissens besten und genauesten!) Tennet-Tool (dass der 1. Version des Leitfadens entspricht) erstellt wurden, abzulehnen?
Der Zeitaufwand für den Anlagenbetreiber ist absolut unakzeptabel, wenn für jede Maßnahme (bei uns ca. 15 pro Monat!) eine separate Excel-Tabelle ausgefüllt werden muß!
Ich habe in der Presse von einem PV-Anlagenbetreiber im Fränkischen gelesen, der aufgrund mangelnder regionaler Netz-Infrastruktur bis zu 90 Tage je Jahr ganz oder teilweise abgeschaltet bzw. reduziert wurde.
Dieser Anlagenbetreiber hat erhebliche Problem die Ausfallentschädigung zu bekommen.
Somit sollte doch jeder Investor vor Installation klären, wie die Situation in seinem Gebiet ist, denn es könnte entscheidend sein, ob die zukünftige Anlage überhaupt wirtschaftlich sein kann.
Gibt der Netzbetreiber die Daten der Abschaltungen (z.B. der letzten Jahre) überhaupt raus.
Muss der PVAnlagenbetreiber die Forderungen aktiv geltend machen, oder geht dies automatisch (und nachvollziehbar) ?
Muss de
Hallo wie bekomme ich das Geld wenn die Anlage abgeschaltet wird.