IHK-Sonderregel bis zehn Kilowatt
Wer aus seiner Photovoltaik-Anlage Strom ins Netz einspeist und Vergütung kassiert, erzielt Einnahmen. Dem gegenüber stehen Abschreibung der Investition und Betriebskosten. Wenn unter dem Strich langfristig gesehen ein Gewinn entsteht, ist dieser bei der Ertragssteuer zu versteuern (siehe pv magazine Deutschland, März 2018).
Steuerrechtlich handelt es sich dabei um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und der Anlagenbetreiber unterliegt damit auch noch der Gewerbesteuer. Ein Freibetrag von 24.500 Euro (Gewinn) sorgt aber dafür, dass bei kleinen Photovoltaik-Anlagen keine Gewerbesteuer fällig wird.
Die steuerrechtliche Einordnung als Gewerbebetrieb hat aber eine weitere Folge: Im IHK-Gesetz ist geregelt, dass die „Veranlagung zur Gewerbesteuer“ Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) ist. Bisher wurden deshalb praktisch alle Photovoltaikbetreiber, die ertragssteuerlich eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, IHK-Mitglied.
Ein Beitrag ist erst ab 5.200 Euro Jahresgewinn fällig. Alle Leistungen und Vorteile der IHK-Mitgliedschaft können trotzdem in Anspruch genommen werden, sind für private Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen aber wenig interessant.
Aufgrund der EEG-Vergütung und weil die Finanzverwaltung bisher in der Regel von einer Gewinnerzielungsabsicht auch kleiner PV-Betreiber ausgeht, hat die IHK in den letzten Jahren hunderttausende „stumme“ Mitglieder dazugewonnen. Um dem Einhalt zu gebieten, hat der Gesetzgeber Ende letzten Jahres im Gewerbesteuergesetz extra eine Ausnahme hinzugefügt:
Nämlich für „Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt beschränkt.“ (§3 Nr. 32 GewStG)
Im Klartext: Angestellte, Freiberufler oder Rentner mit Photovoltaik-Anlage auf ihrem Einfamilienhaus werden keine IHK-Mitglieder mehr, weil für sie das Gewerbesteuergesetz nicht mehr anzuwenden ist.
Noch einfacher wäre gewesen, wenn die Finanzverwaltung realisieren würde, dass neue Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt unter den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Regel gar keine ertragssteuerliche Gewinnerzielungsabsicht verfolgen können. Einen Vorteil hat die gesetzliche Klarstellung dennoch: Sie gilt ab sofort auch für bestehende Anlagen bis zehn Kilowatt. Wer also allein wegen einer solchen Photovoltaik-Anlage in der Vergangenheit IHK-Mitglied wurde, ist dies ab sofort nicht mehr.
Kleinunternehmergrenze angehoben
In unserem Praxistext zur Umsatzsteuer haben wir die Kleinunternehmerregelung ausführlich erklärt (siehe pv magazine Deutschland, März 2018).
Wer als steuerpflichtige Person im Jahr bisher nicht mehr als 17.500 Euro Einnahmen hatte, die der Umsatzsteuer unterliegen, konnte sich von der Umsatzsteuerpflicht schlicht und einfach befreien lassen. Dieser Betrag steigt ab 2020 auf 22.000 Euro (Umsatz, also Einnahmen – nicht Gewinn!). Wer ausschließlich Einkünfte aus der Netzeinspeisung einer Photovoltaikanlage erzielt, dürfte demnach bei einer Vergütung um etwa zehn Cent pro Kilowattstunde bis etwa 180.000 Kilowattstunden jährlich ins Netz einspeisen. Das entspricht einer Photovoltaik-Anlage von fast 200 Kilowatt Leistung.
Terminhinweise
Das nächste Seminar mit Steuersprechstunde von Thomas Seltmann zusammen mit dem Steuerberater Markus Sprenger findet am 19. Juni in Nürnberg statt. Nähere Informationen unter Solarakademie Franken: http://www.solarakademie-franken.de/index.php?id=42&sem_id=666&ter_id=666
Außerdem ist Thomas Seltmann Co-Referent bei mehreren Terminen des Seminars „Photovoltaik & Co. 2020“ von Steuerseminare Graf: https://www.steuerseminare-graf.de/seminare/photovoltaikanlagen-und-co-2020/
In loser Folge finden derzeit in mehreren Kommunen in NRW Workshops für Anlagenbetreiber statt, darunter am 3. März in Kamp-Lintfort und am 25. März in Böhnen.
Praktische Bedeutung kann die Neuregelung aber auch dann haben, wenn jemand bereits selbstständige Einkünfte erzielt, die umsatzsteuerpflichtig sind. Bei der Umsatzsteuer werden nämlich alle Einkünfte einer Steuerperson zusammengezählt. Wer beispielsweise nebenberuflich als Handwerker tätig ist und zusammen mit den Einkünften aus der Photovoltaik-Anlage die alte Schwelle überschritten hätte, hat jetzt etwas mehr Luft nach oben.
Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr
Offiziell erst ab dem nächsten Jahr – also 2021 – gilt eine weitere Vereinfachung bei der Umsatzsteuer. Es könnte aber sein, dass die Finanzämter auf Nachfrage diese Regelung zur Verwaltungsvereinfachung bei Photovoltaik-Betreibern auch schon in diesem Jahr anwenden. Einige Finanzämter haben das in Einzelfällen auch bisher schon getan.
Worum geht es? Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen nicht nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben, sondern auch schon im Lauf des Jahres Voranmeldungen und dabei entsprechende Vorauszahlungen leisten. Gestaffelt ist diese Pflicht nach dem jährlichen Steueraufkommen. Nur wer mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt zu zahlen hat, muss überhaupt voranmelden (vierteljährlich) und bei über 7.500 Euro ist die Voranmeldung monatlich fällig.
Bei neu gegründeten Unternehmen verlangte das Umsatzsteuergesetz bisher in den ersten beiden Jahren grundsätzlich monatliche Voranmeldungen. Das galt auch für Photovoltaik-Anlagenbetreiber. Zunächst für die Jahre 2021 bis 2026 schafft der Gesetzgeber diese Regelung nun aber wieder ab.
Im ersten Jahr soll die zu erwartende Umsatzsteuer geschätzt werden und im zweiten Jahr dient dann das erste Jahr als Maßstab. Diese Regelung kommt Betreibern entgegen, denn anders als bei den meisten Unternehmensgründungen ist hier das Steueraufkommen anhand des erwarteten Anlagenertrages und Eigenverbrauchs gut abschätzbar.
Bei Anlagen bis zehn Kilowatt dürfte man in der Regel unter der Grenze von 1.000 Euro bleiben und damit von Voranmeldungen künftig von Anfang an verschont bleiben, jedenfalls spätestens ab dem Jahr 2021.
Übrigens: Wer die Umsatzsteuer möglichst schnell erstattet haben will und Umsatzsteuerzahlung (beim Kauf) und -erstattung im gleichen Jahr sicherstellen will, um Komplikationen bei der Einkommensteuer zu vermeiden, kann im ersten Jahr freiwillig vierteljährliche Voranmeldungen abgeben.
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Hallo,
ich betreibe eine PV Anlage.
Ich nutze die Kleinunternehmerregelung.
Nun hat sich scheinbar im Formular der Umsatzsteuererklärung etwas geändert?
Ich soll die Umsätze aus den beiden Vorjahren angeben?
Ich habe doch keine Umsätze.
Des weiteren taucht ein Feld auf:
„Die Steuer wurde berechnet nach:“
1. Vereinbarten Entgelden
2. Vereinnahmten Entgelden
3. Vereinbarten & Vereinnahmten Entgelden
Ich zahle doch als Kleinunternehmer (Photovoltaikanlage) keine Umsatzsteuer, diese wurde immer „genullt“ an das Finanzamt gesendet.
Freue mich auf ihr Feedback
Hallo Tino,
wenn Sie die Kleinunternehmerregelung gewählt haben, müssen Sie keine detaillierte Umsatzsteuererklärung erstellen. Sie müssen lediglich im Formular der Umsatzsteuererklärung angeben, wie hoch Ihre Umsätze im betreffenden Jahr und im Jahr davor insgesamt waren. Diese beiden Zahlen benötigt das Finanzamt, um festzustellen, ob Sie die Grenze von bisher 17.500 Euro pro Jahr (künftig 22.000 Euro) unterschreiten. Die Kleinunternehmerreglung ist nämlich nur möglich, wenn diese Grenze nicht überschritten wird.
Umsatz sind alle Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage, also die Einspeisevergütung und der Eigenverbrauch (unentgeltliche Wertabgabe). Wenn die Photovoltaikanlage nicht die alleinige Gewerbetätigkeit darstellt, sondern die Steuerperson auch noch weitere umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt, sind alle diese Umsätze zusammenzufassen.
„Bei neu gegründeten Unternehmen verlangte das Umsatzsteuergesetz bisher in den ersten beiden Jahren grundsätzlich monatliche Voranmeldungen. Das galt auch für Photovoltaik-Anlagenbetreiber. Zunächst für die Jahre 2021 bis 2026 schafft der Gesetzgeber diese Regelung nun aber wieder ab.“
Müsste die Regelung den Finanzämtern zwischenzeitlich bekannt sein?
Wo kann man die Regelung nachlesen/finden?
Danke.
Am 15.07.2020 gib es ja wieder einen Abschlag von der Wetsnetz.
Wie die mir sagten ändern , die sich weder die Höhe des Abschlages, noch die U. Steuer ? Das würde am Ende des Jahres, (also 2021) verrechnet
Wie aber muss ich diese Abschläge verbuchen ?
Nach meinem Verständnis, mit 16 % ?
Mich wundert, daß ich über dieses Thema in den Foren, und im Netz, fast nichts finde ??
Guten Tag, auf unserem Wohnhaus, welches nach Grundbuch und Baugenehmigung sowie Veranlagung zur Grundsteuer als ein Zweifamilienhaus geführt wird, ebenso mit zwei Eigentümern (meiner Frau und mir) stellt sich die Frage, ob wir aufgrund der Vorteile bei Solaranlagen mit einer Leistung bis maximal 10 kW Peak nicht einfach zwei Anlagen anmelden. Eine auf meine Frau, eine auf mich. Platz für 20 kW Peak hätten wir auf dem Dach. Geht das denn?
Hallo,
Ich habe folgende Frage.
Wir haben eine PV Anlage bis 7.02 Kwp, laut unserer Abrechnung haben wir im Jahr 2019 5400 kw eingespeist und dafür 1000 Euro gutgeschrieben bekommen. Ist mein Eigenverbrauch dann Differenz zwischen 7.02 Kwp und 5.400 kWh?
Die Anlage haben wir seit Mai 2012 und sind 2019 auf die Kleinunternehmer Regelung umgestellt. Muss ich die Anlage EÜR und G nach der Gesetzänderung dennoch ausfüllen?
Hallo,
wir haben ein PV-Anlage bestellt mit 9,9kWP. Wir haben einen recht hohen Stromverbrauch durch Klimatisierung und Wärmepumpe. Durch die Akkus gehen wir von einer Autarkie von 80% aus. Gibt es die Möglichkeit gar keinen Strom einzuspeisen und somit die ganze Selbständigkeit/Kleinunternehmen zu umgehen und die Anlage als Modernisierung im Eigenheim geg. als energetische Sanierung steuerlich geltend zu machen? Z. B. Bei Anschaffungskosten von 25.000€ auf 5 Jaher.
Hallo,
ich habe einen Gewerbebetrieb mit Umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen.
Benötige ich für eine Solaranlage nochmals eine eigene Steuernummer oder wird das alles meiner bereits vorhandenen Steuernummer zugerechnet.
Hallo, ich bin ein klassischer Freiberufler und zahle mit meinem Einkommen keine Gewerbesteuer.
Werde nun eine PV Anlage mit 9.490 KWp installieren lassen.
Jetzt die Frage)
Muss ich nun auf mein gesamtes Einkommen PV+ freiberufliche Tätigkeit Gewerbesteuer zahlen?
Oder kann ich das irgendwie trennen?
Das wäre der Wahnsinn für mich da ich relative hohen Umsätze mit meiner freiberuflichen Tätigkeit erziele.
Danke und Gruße)
Haben Sie schon die Antwort?
Das Thema Steuer für PV-Anlage und freiberufliche Tätigkeit interessiert mich auch.
Grüße
Hallo,
Ich habe auch eine diesbezügliche Frage, die mir immer unterschiedlich beantwortet wird, wenn ich Bekannte Frage:
Ich habe nebenbei als Künstler eine Steuernummer als Kleinunternehmer. diese aufgrund des geringen Umsatzes Ust-befreit.
Nun seit diesem Jahr eine kleine Photovoltaikanlage auf dem Dach. muss ich dafür eine neue Steuernummer beantragen oder kann ich diese Werte dann in der nächsten Steuererklärung auf die bestehende zusätzlich mit angeben?
Eine separate Steuernummer macht ja nicht wirklich Sinn, da die Umsätze sowieso in Summe unterhalb der 22.000 bleiben müssen, oder denke ich im Gegensatz zum Finanzamt zu praktisch? 🙂
Danke und viele Grüße
Vielen Dank für Ihren Beitrag zum Thema Photovoltaik und Steuern. Es trifft sich gut, denn mein Bruder hat einen Photovoltaik-Betrieb und fragte mich vor wenigen Tagen, ob neue Regelungen für Betreiber in seiner Branche gelten. Ich werde ihm weiterleiten, dass die Kleinunternehmergrenze angehoben wurde.
Guten Tag,
in diesem Jahr habe ich ich meine PV-Anlage verkauft, die noch eine Restlaufzeit von 5 Jahren hat.
Inwieweit ist die Einnahme daraus steuerpflichtig, bzw. wie ist diese zu verbuchen, da die Anlage wertmäßig aus dem Anlagebestad herausfällt.
Bin Kleinunternehmer, also auch mit dieser Einnahme unter der US-Grenze.
Danke und freundliche Grüße
Carl Osten
Ich möchte gerne wissen, ob ich einen Steuerberater für die Photovoltaikanlage hinzuziehen muss, die Anlage ist 10 kWhp? Oder kann ich fürs Finanzamt die Einkommensteuererklärung mit Elster machen lassen?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Mfg B. Meiser