Umweltbundesamt veröffentlicht Gutachten zum Weiterbetrieb von Photovoltaik-Anlagen nach Auslaufen der EEG-Förderung

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Anfang nächsten Jahres werden die ersten Photovoltaik-Anlagen aus der EEG-Förderung fallen und damit keine Vergütung mehr erhalten. Ein vollständiger Eigenverbrauch des Solarstroms ist nur in den seltensten Fällen möglich. Das Gros der Anlagen wird deshalb auch künftig den produzierten Strom zum Teil oder vollständig ins Netz speisen müssen. Unter den gegenwärtigen Bedingungen ist das jedoch nicht wirtschaftlich, wie nun eine neue Studie des Umweltbundesamtes (UBA) zeigt.

Die derzeitige Regelung des EEG bietet als einzige Möglichkeit zur Stromeinspeisung nach dem EEG-Förderende die sonstige Direktvermarktung. Diesen Wechsel müssen die Anlagenbetreiber von sich aus vornehmen. Tun sie das nicht, verlieren sie das Recht auf Netzeinspeisung. Wenn sie ihren Strom dennoch ungeregelt einspeisen, könnte der Netzbetreiber unter Umständen Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche geltend machen.

Ob sich die sonstige Direktvermarktung für die Anlagenbetreiber lohnt, hängt zum einen vom Marktwert des eingespeisten Stroms ab. Das UBA geht hier von 4,5 Cent pro Kilowattstunde für die Jahre bis 2022 aus. Der zweite Faktor sind die Kosten der Direktvermarktung: die Vermarktungsentgelte, die Kosten für die Fernsteuerbarkeit der Anlagen und die Kosten für die Viertelstundenmessung. Die UBA-Experten kommen nun zu dem Ergebnis, dass die Kosten in vielen Fällen höher liegen als der zu erzielende Marktwert für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen. Das gilt besonders für kleine Anlagen, da die Vermarktungskosten auf eine geringe Strommenge umgelegt werden müssen. Rund 62 Prozent der Anlagenleistung, die zwischen 2021 und 2024 aus dem EEG fallen, haben eine Leistung von weniger als zehn Kilowatt.

Gelingt es nicht, den erzeugten Stroms selbst zu verbrauchen, werden die Besitzer der Anlagen den Weiterbetrieb in Frage stellen – oder darüber nachdenken, den nicht selbst verbrauchten Strom abzuregeln. Beide Optionen stehen im Widerspruch zu den Zielen der Energiewende. Wie lässt sich also sicherstellen, dass die Post-EEG-Anlagen auch weiterhin Strom ins Netz speisen? Das Gutachten empfiehlt vor allem, als vereinfachte Abnahmeregelung den Marktwert ohne Abschläge durchzuleiten. Das könnte für Anlagen bis 100 Kilowatt innerhalb des EEG umgesetzt werden. Ein solcher Anspruch stünde im Einklang mit den hierfür maßgeblichen Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU sowie der Strombinnenmarkt-Verordnung, heißt es im Gutachten.

Auch für den Fall, dass das EEG 2017 von der EU-Kommission weiterhin als Beihilfe eingestuft wird, sei die Regelung mit dem Beihilferecht vereinbar – dafür lieferten die momentan unattraktiven wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der sonstigen Direktvermarktung, die Beschränkung der Anschlussregelung auf die Höhe des Marktwerts sowie der Beitrag der Anlagen zum Klimaschutz gute Argumente. Allerdings weist das Gutachten darauf hin, dass eine gewisse Restunsicherheit besteht, da die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien eine Weiterförderung – hier in Form der durch die Letztverbraucher getragenen Vermarktungskosten – nach Ablauf des ursprünglichen Förderzeitraums eigentlich nicht vorsehen. Letztlich müsse die EU-Kommission darüber entscheiden.

Die Autoren des Gutachtens gehen davon aus, dass die Kosten der Direktvermarktung durch die weitere Standardisierung von Prozessen sowie Einsparungen bei der Digitaltechnik in den nächsten Jahren sinken werden. Dementsprechend sollte die Einführung einer vereinfachten Abnahmeregelung nur für einen Übergangszeitraum erfolgen, heißt es im Gutachten – so lange, bis ein regelmäßig durchzuführendes Monitoring ergibt, dass die Wirtschaftlichkeit von Vermarktungslösungen für entsprechende Anlagengrößen erreicht ist. Für dann neu aus der Förderung laufende Anlagen sei eine Vermarktungslösung anzustreben.

Das UBA hat in seinem Gutachten auch andere Möglichkeiten einer vereinfachten Abnahmeregelung für Strom aus den betroffenen Anlagen untersucht, die unter Umständen eine wirtschaftliche Netzeinspeisung ermöglichen könnten – etwa eine feste Vergütung oberhalb des Photovoltaik-Marktwerts. Die Durchleitung des Marktwertes ohne Abschläge zeigt sich den anderen Instrumenten jedoch überlegen, so das Gutachten.

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