Mit einem Streit über die Höhe der Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik-Anlagen, die auf Lagercontainern installiert wurden, beschäftigte sich jetzt die Clearingstelle EEG (Votum 2012/34). Ergebnis: Unter bestimmten Voraussetzungen können Container als Gebäude gelten. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen im Zuge der Erweiterung seiner Produktions- und Lagerflächen Fertigbau-Container auf einer befestigten Fläche abgestellt und dauerhaft verankert. Die Container verfügen über ein Dach und sind von Menschen mit einer Größe von bis zu 1,80 Meter aufrecht begehbar. Die Photovoltaik-Anlagen befinden sich auf Stahlgerüsten, die mittels Stahlstreben auf den Containern angebracht sind und – vergleichbar mit einem Pultdach – jeweils drei Container und den dazwischen liegenden Raum überspannen. Jede dieser Einheiten ist mit Modulen mit einer Gesamtleistung von 92,61 Kilowatt belegt.
Der Clearingstelle EEG zufolge ist für den eingespeisten Strom die Vergütung nach Paragraf 33 Abs. 1 EEG 2009 zu zahlen, weil es sich bei den Containern um Gebäude handele: Die Container seien – dem Gebäudebegriff entsprechend – „selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen“. Eine bestimmungsgemäße Nutzung liege auch ohne Photovoltaik-Anlage vor.
Zwar seien die Photovoltaik-Anlagen offenbar unmittelbar nach der Errichtung der Container auf diesen montiert worden, doch sei das kein taugliches Indiz, die vorrangige Bestimmung der Bauwerke zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen entfallen zu lassen und eine Vorrangigkeit der Stromerzeugung anzunehmen. Außerdem, so die Clearingstelle EEG weiter, habe das Unternehmen glaubhaft darlegen können, dass die Container unter anderem als Lager- und Heizungsräume genützt würden und dass die Lebens- und Nutzungsdauer der Container die für eine Photovoltaik-Aufständerung notwendige Lebensdauer übersteige. Der Umstand, dass die Container einfache Gebäude darstellen, könne nicht als Indiz für einen vorrangig der Solarstromerzeugung dienenden Zweck herangezogen werden. Unerheblich sei auch, ob das Unternehmen andere Lagermöglichkeiten hätte in Anspruch nehmen können oder ob andere bauliche Gestaltungen zweckmäßiger gewesen wären.
Die Stahlkonstruktion für die Photovoltaik-Anlagen sei zudem ausschließlich auf den Containern installiert worden und damit von diesen statisch abhängig. Dass sich Teile der Stahlkonstruktion über dem leeren Raum zwischen den Containern befinden, sei unerheblich, denn die Module seien dennoch gemäß Paragraf 33 Abs. 1 EEG 2009 „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ angebracht. (Petra Hannen)
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