Photovoltaik ohne Finanzamt

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Dieser Artikel ist eine aktualisierte Version von „Photovoltaik ohne Finanzamt – Eine Anleitung“ von August 2016

Elster ist nicht nur der Name des diebischen Vogels, sondern auch die Kurzbezeichnung der amtlichen Software, mit der Steuerpflichtige ihre elektronischen Erklärungen ans Finanzamt senden. Selbstironie ist sogar den Finanzbehörden offenbar nicht fremd.

Wer sich eine Photovoltaik-Anlage anschafft, wird dadurch steuerrechtlich zum Unternehmer, so die noch immer weitverbreitete Meinung. Dass dies nicht immer so sein muss und der Anlagenbetreiber dabei auch Entscheidungsmöglichkeiten hat, ist dagegen noch nicht überall bekannt. Manchmal scheitert die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage sogar an der Sorge vor vermeintlich drohender Steuerbürokratie. Das muss nicht sein.

Auch Steuerberater tun sich gelegentlich schwer, für ihre Mandanten den einfachsten Weg durch den Paragrafen­dschungel zu finden. Dabei ist der Kostenaufwand für den Steuerberater bei einer Anlage auf dem privaten Einfamilienhaus kaum zu rechtfertigen, im Verhältnis zu den Anschaffungskosten und dem finanziellen Vorteil, den man dabei ziehen kann.

Vorsicht Beratungsfalle!

Wohl auch deshalb kursieren im Internet allzu viele fehlerhafte und häufig pauschale Tipps und Empfehlungen für Anlagenbetreiber. Damit konfrontieren sie auch Solarfachbetriebe und Berater, die sich mit dem Thema Steuern nicht nur inhaltlich, sondern auch rechtlich aufs Glatteis begeben. Denn Fragen, die den individuellen Einzelfall des Kunden betreffen, darf nur ein Jurist oder Steuerberater beantworten, so regelt es das Rechtsdienstleistungsgesetz. Wer dennoch individuell berät, und nicht nur allgemeine Informationen, Hinweise und Informationsquellen weitergibt, haftet auch finanziell für die Folgen aus der Beratung.

Dabei kennt fast jeder Installateur diese Situation: Der Kunde wurde detailliert beraten, die Anlage geplant und die Finanzierung kalkuliert. Dann kommt eine Absage mit der Begründung, „das ist mir steuerlich zu kompliziert“ oder „mein Steuerberater hat mir abgeraten, das rechnet sich nicht“. Dabei rechnen sich Photovoltaik-Anlagen nach wie vor in den meisten Fällen sehr wohl und auch die Steuerbürokratie lässt sich oft auf ein Minimum reduzieren.

Keine Panik!

Schwierig ist aber oft schon der Einstieg ins Thema. Das hat zwei Ursachen, eine emotionale und eine rationale: Denn erstens löst schon das Wort Steuererklärung bei den meisten Panik oder bestenfalls Desinteresse aus. Und zweitens funktioniert die steuerliche Betrachtung einer Photovoltaik-Anlage als unternehmerische Tätigkeit ganz anders als die Erklärung privater Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis. Das führt in der Praxis oft zu Verständnisproblemen und Irrtümern (siehe: Gefährliches Halbwissen, pv magazine Deutschland, September 2018)

Es gibt also gute Gründe, die Photovoltaik-Anlage auf dem Wohnhaus möglichst ohne Beteiligung des Finanzamtes zu betreiben. In welchen Fällen und wie das möglich ist, wollen wir im Folgenden beschreiben. Zuletzt hatten wir in mehreren Beiträgen ausführlich gezeigt, wie man eine Photovoltaik-Anlage steuerrechtlich behandelt. (siehe Artikel:

https://www.pv-magazine.de/2019/03/08/photovoltaik-steuer-ganz-praktisch-teil-1-die-qual-der-wahl-bei-der-umsatzsteuer

https://www.pv-magazine.de/2019/04/18/photovoltaik-steuer-ganz-praktisch-teil-2-gewinnerzielung-versus-liebhaberei/

Nun geht es darum, was Sie tun sollten, damit die Photovoltaik-Anlage nicht zur juristischen Leiche im Keller wird. Denn als Käufer und Betreiber einer Photovoltaik-Anlage müssen Sie sich wenigstens einmal mit dem Thema Steuern beschäftigen und für Ihren Fall klären.

Erste Frage: Warum ist die Steuer für Photovoltaik-Betreiber ein Thema?

Wer einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, also ausschließlich Lohn oder Gehalt von seinem Arbeitgeber bezieht, kennt die Lohn- oder Einkommensteuer. Diese Steuer wird bereits bei der monatlichen Abrechnung vom Arbeitgeber einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Die jährliche Steuererklärung dient dann dazu, einen Teil der monatlichen Vorauszahlungen vom Finanzamt wieder erstattet zu bekommen.

Anders ist das bei Selbstständigen oder Landwirten: Sie müssen dem Finanzamt nicht nur ihre unternehmerischen Einnahmen und Ausgaben darlegen, sondern auch selbst Vorauszahlungen und gegebenenfalls Nachzahlungen leisten. Neben der Einkommensteuer können hier auch die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer relevant werden.

Wer neben seiner abhängigen Beschäftigung auch noch selbstständig tätig ist, macht beides: Sein Arbeitgeber leistet die üblichen Vorauszahlungen auf das Gehalt und für die selbstständige Tätigkeit muss er seine Einkünfte erklären und versteuern. Wenn dabei im Jahr mehr als 400 Euro Gewinn entstehen, sind vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten.

Ein Photovoltaik-Betreiber, der Strom ins Netz einspeist, erzielt dadurch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Photovoltaik-Anlage zählt dann steuerlich als Gewerbebetrieb – jedenfalls ist das die bisher übliche Einschätzung der Finanzverwaltung. Doch diese Vermutung lässt sich auch widerlegen. Dazu gleich mehr.

Zweite Frage: Mit welchen Steuerthemen muss ich mich beschäftigen?

Sie müssen prüfen, ob Ihre Photovoltaik-Anlage steuerlich überhaupt ein Unternehmen ist, ob Sie also mit der Photovoltaik-Anlage überhaupt eine selbstständige (Neben-)Tätigkeit ausüben. Das ist nämlich gar nicht mehr so sicher wie zu Zeiten, als Photovoltaik-Anlagen teuer waren, die Einspeisevergütung hoch und der Solarstrom vollständig ins Netz verkauft wurde.

Diese Prüfung umfasst vor allem zwei Aspekte: Erstens, erzielt die Stromeinspeisung einen Gewinn, der zu versteuern wäre? Das ist das Thema „Ertragssteuer“ (zugleich der Oberbegriff für die Einkommensteuern). Und zweitens, ist die Umsatzsteuer für mich relevant?

Missverständnisse und Fehler entstehen oft dadurch, dass diese beiden Themen nicht getrennt voneinander betrachtet werden, sondern miteinander vermischt. Doch wer Gewinne erzielt, die er versteuern muss, ist nicht unbedingt auch umsatzsteuerpflichtig. Und um umsatzsteuerpflichtig zu sein, muss man keine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen, um nur die häufigsten Irrtümer zu nennen.

Da Solarstromerzeugung steuerrechtlich unter den gewerblichen Tätigkeiten einsortiert wird, ist auch die Gewerbesteuer relevant. Bleibt der zu versteuernde Gewinn des Gewerbebetriebes unter 24.500 Euro, wird diese Steuer nicht fällig. Wer nur eine private Photovoltaik-Anlage betreibt, wird diese Grenze nicht überschreiten. Vermischt sich die Anlage allerdings mit einer anderen gewerblichen Tätigkeit, kann sich das ändern.

Ein etwas exotisches Thema ist außerdem die Bauabzugsteuer, die hier nur kurz erwähnt werden soll. Sie ist dann relevant, wenn die Photovoltaik-Anlage ertragssteuerlich ein Unternehmen ist. Und in der Regel muss sich der Anlagenbetreiber gar nicht näher damit befassen, vorausgesetzt, er lässt sich von seinem Installateur eine Freistellungsbescheinigung vorlegen.

Dritte Frage: Wie hältst du’s mit der Umsatzsteuer?

Wer möglichst wenig mit dem Finanzamt zu tun haben möchte, wählt die sogenannte Kleinunternehmerregelung, das heißt er optiert auf § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Das ist möglich, wenn der Unternehmer im Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsätze erzielt. Mit Umsätzen sind hier die Einnahmen gemeint, ohne Abzug von Kosten oder Abschreibung.

Und es handelt sich um die Summe aller Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die der Anlagenbetreiber erzielt. Wer neben der Photovoltaikanlage also auch noch andere Einkünfte hat, die umsatzsteuerpflichtig wären, muss alle Einkünfte zusammenzählen. Die Grenze für diese Wahlmöglichkeit gilt für alle umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen eines Steuerpflichtigen insgesamt.

Übrigens, wer sich nicht oder nicht rechtzeitig beim Finanzamt meldet, wählt „automatisch“ die Kleinunternehmerregelung. Um zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, sollten Sie möglichst direkt nach der Anschaffung der Photovoltaik-Anlage mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen und nicht erst bis zur nächsten Steuererklärung warten. Sonst drohen Komplikationen und vermeidbare Kosten oder die Option ist gar nicht mehr möglich.

Vierte Frage: Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei?

Vorweg: Der steuerliche Gewinn einer Photovoltaik-Anlage einerseits und Ihr privater finanzieller Vorteil aus dem Verbrauch des Solarstroms sind zwei ganz verschiedene Betrachtungsweisen. Wie kommt das?

Die meisten Anlagenbetreiber versprechen sich von ihrer Investition heute vor allem die Einsparung von privaten Strombezugskosten. Das ist sozusagen die private Brille auf die Wirtschaftlichkeit der Photovoltaik-Anlage. Die steuerrechtliche Brille ist dagegen die Erzielung von Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms. Das ist die unternehmerische Nutzung der Photovoltaik-Anlage.

Die steuerrechtliche Brille schaut sich an, welche Gewinne der Betreiber der Anlage mit der unternehmerischen Nutzung erzielt. Ergibt sich über die Abschreibungsdauer von mindestens 20 Jahren der Investition ein Verlust, liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, sondern Liebhaberei. Die Photovoltaikanlage ist dann ertragssteuerlich kein Unternehmen und kein Gewerbebetrieb. Wer seine Photovoltaik-Anlage ohne Finanzamt betreiben will, muss darstellen, dass dies bei seiner Investition der Fall ist.

Der Nachweis gelingt über eine plausible Wirtschaftlichkeitsprognose. Dabei werden für den Zeitraum der Abschreibungsdauer alle Einnahmen und Ausgaben abgeschätzt. Neben den Investitionskosten sind dabei zum Beispiel auch Kosten für Betrieb, Wartung, Reinigung, Versicherung und Reparaturen anzusetzen.

Bei den Einnahmen ist auch der private Eigenverbrauch zu berücksichtigen. Das erscheint zunächst seltsam, ist aber richtig: Aus Sicht des Finanzamts wird der privat verbrauchte Strom aus dem „Unternehmen Photovoltaik-Anlage“ entnommen. Für das Finanzamt muss dieser Strom, der ja nicht mehr verkauft werden kann, also wenigstens rechnerisch an die Privatperson „verkauft“ werden, denn es sind dem Unternehmen ja Kosten für die Erzeugung des Stroms entstanden.

In einem früheren Berechnungsbeispiel haben wir die Privatentnahme mit den Selbstkosten bewertet. Das heißt, wir haben ausgerechnet, zu welchen Kosten pro Kilowattstunde die Anlage den Solarstrom herstellt. Für den privat verbrauchten Strom haben wir dann diesen Betrag als Einnahme verbucht. Setzt man die Kosten so an, entscheidet sich der steuerliche Gewinn oder Verlust der Photovoltaik-Anlagen ausschließlich daran, ob die Erzeugungskosten pro Kilowattstunde größer oder kleiner sind als die Einspeisevergütung.

Das Steuerrecht gibt uns aber weitere Möglichkeiten, diesen Strom auch anders zu bewerten. Neben den Selbstkosten kann auch der Marktpreis angesetzt werden. Darunter kann man die Einspeisevergütung oder auch den Strombezugspreis verstehen. Außerdem erlaubt uns die Finanzverwaltung zur Vereinfachung noch einen Betrag von 20 Eurocent anzusetzen. Und jetzt kommt die Wahlmöglichkeit bei der Ertragssteuer: Der Betreiber darf den für sich günstigsten Wert ansetzen. Je nach Berechnung liegt die Bandbreite zwischen vielleicht acht bis 30 Eurocent. Will man die Gewinnerzielungsabsicht verneinen, wählt man natürlich den niedrigsten Wert.

Fünfte Frage: Muss ich mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen?

Die Antwort auf diese Frage ist etwas heikel. Nach den Buchstaben des Gesetzes müssen Sie tatsächlich Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen, selbst wenn Sie alle Anforderungen an den Betrieb einer „Photovoltaik-Anlage ohne Finanzamt“ erfüllen. Das Steuerrecht für unternehmerische Tätigkeiten kennt in dieser Hinsicht leider keine pauschalen Bagatellregeln.

Wenn Sie Ihren Fall wie in diesem Beitrag beschrieben für sich klären und das Ergebnis Ihrer Betrachtung dem Finanzamt zur Kenntnis geben, erfüllen Sie damit auch Ihre steuerrechtliche Pflicht und erhalten im besten Fall unmittelbar Rechtssicherheit.

Allerdings könnte es Ihnen auch passieren, dass Sie den Amtsschimmel damit erst wecken und Sie in eine heikle Fachdiskussion mit Ihrem Finanzamt verwickelt werden. Spätestens dann sollten Sie die argumentative Hilfe eines photovoltaikversierten Steuerberaters suchen.

Unser Tipp:

Sichern Sie sich in jedem Fall ab, indem Sie Ihre Berechnungen dokumentieren. Wenn Sie sicher gehen wollen, buchen Sie ein Beratungsgespräch bei einem Steuerberater, um sich fachlich abzusichern. Auch wenn Sie sich dagegen entscheiden, Ihre Photovoltaik-Anlage beim Finanzamt anzumelden, halten Sie diese Unterlagen bereit, falls irgendwann das Finanzamt auf Sie zukommt. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass irgendwann die Betreiberdaten, die im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und bei den Netzbetreibern vorliegen, von den Finanzämtern erfasst und ausgewertet werden. (Thomas Seltmann)

— Der Autor Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte für Photovoltaik und Autor des Ratgebers „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“ der Stiftung Warentest. Er arbeitet als Referent Photovoltaik bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Mit der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen beschäftigt er sich seit über 20 Jahren.

Aktueller Terminhinweis:

Das nächste Seminar mit Steuersprechstunde von Thomas Seltmann zusammen mit dem Steuerberater Markus Sprenger findet am 11. Oktober in Nürnberg statt. Nähere Informationen unter Solarakademie Franken.

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