Für die Photovoltaikbranche ist dasUrteil des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2013 (Az. VIII ZR 318/12) von großer Bedeutung. Denn wenn ein Käufer Anlagenteile für eine Dachflächen-Photovoltaikanlage einkauft, muss er die Mängel an den Anlagenteilen nicht nur rechtzeitig erkennen. Er muss auch innerhalb der Frist von zwei Jahren ab Lieferung verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, z.B. klagen oder ein selbständiges Beweisverfahren einleiten. Sonst gehen ihm seine Mängelrechte verloren und das Photovoltaikunternehmen kann sich auf die Verjährung berufen.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Landwirt Photovoltaik-Anlagenteile gekauft, um sie selbst auf einem Scheunendach zu installieren. Nachdem die Anlage zunächst ohne Störungen in Betrieb ging, zeigten sich später Mängel an den Modulen. Der Landwirt erhob Klage gegen den Lieferanten und es war streitig, ob seine Mängelansprüche verjährt waren. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es sich bei den Anlagenteilen um Sachen handelte, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden waren und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hatten (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nur dann hätte eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von fünf Jahren anstelle von 2 Jahren gegolten. Die Richter lehnten dies jedoch ab: Die Photovoltaikanlage sei zwar auf einem Scheunendach installiert worden, sie sei aber mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk. Bauwerk sei nur die Scheune. Für die Scheune sei die Photovoltaikanlage aber nicht verwendet worden, denn sie diene nur der Erzielung von Energie und solle dem Landwirt eine zusätzliche Einnahmequelle schaffen. Die Solaranlage habe für die Konstruktion, den Bestand, die Nutzung und für die Erhaltung der Scheune keine Funktion. Nebenbei bemerken die Richter, dass sie dies auch nicht anders sehen würden, wenn ein Teil des Stroms aus der Photovoltaikanlage dazu diente, den Eigenstrombedarf der Scheune zu decken.
Das Urteil darf nicht unbesehen auf alle Solar-Projekte übertragen werden. Wenn mit dem Kauf einer Photovoltaikanlage auch die Sanierung oder der Umbau des Daches mitbeauftragt ist oder wenn eine Freiflächen-Photovoltaikanlage gekauft wird, kann die Verjährung wieder anders aussehen. Auch die konkrete Baukonstruktion kann eine Rolle spielen. Denn in bestimmten Fällen kann eine Bauwerksleistung oder ein Kauf mit besonderem Bezug zum Bauwerk vorliegen. So hat zum Beispiel das OLG Bamberg entschieden, dass bei einem Kauf einer vom Verkäufer aufzubauenden Freiflächen-Photovoltaikanlage eine fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt, weil bei der konkreten Anlage die Module auf einer Unterkonstruktion befestigt waren, die mit eingerammten Metallpfosten im Boden verankert waren (Beschluss vom 12.01.2012, Az. 6 W 38/11 – zitiert nach Juris). Das Urteil betrifft nur die Verjährung von Mängelansprüchen und nicht Herstellergarantien. (Margarete Spiecker)
Rechtsanwältin Dr. Margarete Spiecker vertritt seit vielen Jahren Anlagenbetreiber und Unternehmen der Photovoltaikbranche. Sie ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Bau-und Architektenrecht und Partnerin der Kanzlei KLX-Rechtsanwälte in Regensburg (www.klx-rechtsanwaelte.de).
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