Das Landgericht München hat im Juli die Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Photovoltaik-Heimspeicheranbieter Sonnen wegen dessen Garantiebedingungen in allen zwölf Punkten zurückgewiesen. Dies kam einigermaßen überraschend, nachdem die Verbraucherschützer in zwei parallel angestrengten Verfahren gegen Senec und E3/DC jeweils Anerkennungsurteile erreichten und die Hersteller ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassten.
Im Fall von Sonnen geht es nun in die nächste Runde. Auf Twitter bestätigte Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW, dass Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt worden sei. Das Urteil sei nicht rechtskräftig, mittlerweile aber öffentlich einsehbar.
Garantiebedingungen zu Solar-Stromspeichern:
Das (nicht rechtskräftige) Urteil des LG München I im Verfahren der @vznrw gegen @sonnenCommunity ist abrufbar: https://t.co/AZtSfHLtPl
(Berufung zum OLG ist eingelegt) pic.twitter.com/fN31IfS22R
— Holger Schneidewindt (@cutwindt) September 5, 2019
Auf Anfrage von pv magazine wies Holger Schneidewindt darauf hin, dass es so solch „wichtigen Streitgegenständen“ noch kaum Urteil von Oberlandesgerichten gebe. Diese sei aber von der Bedeutung wesentlich höher einzustufen als Urteile der Landesgerichte. „Für alle Marktteilnehmer wird durch die kommende höherinstanzliche Entscheidung deutlich mehr Rechtssicherheit geschaffen. Und Rechtssicherheit brauchen alle Marktteilnehmer“, begründete er die Berufung weiter.
Die Verbraucherzentrale NRW hat bei Sonnen verschiedene Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Herstellergarantie für Photovoltaik-Heimspeicher bemängelt, unter anderem die Frage der Kostentragung im Garantiefall, die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung und das Erfordernis einer dauerhaften Internetverbindung. Sonnen hat das Urteil des Landgerichts München als eine Bestätigung seiner Garantiebedingungen als „rechtskonform“ gewertet. Ein besonders wichtiger Punkt in dem Rechtsstreit ist, wer die Kosten in einem berechtigten Garantiefall trägt. Mit der Klage wollen die Verbraucherschützer klären, ob es zulässig ist, dass ein Hersteller – wie in diesem Fall Sonnen – durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die mit dem Garantiefall verbundenen Kosten auf den Anlagenbetreiber abwälzen darf. In erster Instanz war dies vom Landgericht München als zulässig eingestuft worden. Aus Sicht von Verbraucherschützern müssten die Kunden im Vorfeld der Kaufentscheidung für einen Photovoltaik-Heimspeicher transparent darüber informiert sein.
Im Oktober 2018 mahnte die Verbraucherzentrale NRW mehrere Photovoltaik-Heimspeicheranbieter wegen verschiedener Klauseln in ihren Garantiebedingungen ab. Zwei der deutschen Unternehmen passten darauf ihre Bedingungen an. Gegen die drei anderen Unternehmen – neben Sonnen auch Senec und E3/DC – reichten die Verbraucherschützer schließlich Klagen ein. Bereits im November 2018 akzeptierte E3/DC ein Anerkenntnisurteil und passte seine Garantiebedingungen an. Anfang des Jahres setzte sich die Verbraucherzentrale dann teilweise gegen Senec durch. Das Leipziger Unternehmen akzeptierte erst danach noch ein weiteres Anerkenntnisurteil, wonach es auf zwei Klauseln in den Garantiebedingungen künftig verzichtet.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Da kann man nur auf die Berufung und Einsicht beim OLG hoffen, denn im Garantiefall dem Verbraucher und Anlagenbetreiber die Kosten für den Arbeitslohn durch Austausch etc. aufzuhalsen, hat wenig mit Garantie zu tun. Und dies betrifft auch die Kapazitätsunterschreitung von 80%. Zunächst muß der Verbraucher den Nachweis führen und dann noch den Arbeitslohn für Austausch. Sie hier Garantiebedingungen Sonnen Punkt 9/Rechte aus der Premium-Garantie. Und das nennt sich zynischer Weise Premium! Die Verbraucherschutzzentrale sollte auch mal auf die irreführenden 10.000 Vollladezyklen hinweisen, die niemand in 10 Jahren erreichen kann. Allenfalls sind hier 300 p. a. oder 3.000 in 10 Jahren möglich. Das dient einzig und allein dazu, die möglichen Kosten pro KWh zu minimieren.