Am vergangenen 6. April 2019 trat das königliche Dekret 244/2019 in Kraft, welches die administrativen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen des Eigenverbrauchs von elektrischer Energie in Spanien regelt.
Hierbei handelt es sich um die Ausführungsverordnung des im Oktober 2018 erlassenen königlichen Gesetzesdekret 15/2018, die entscheidend für die Erreichung der Ziele ist, die sich Spanien mittels seines kürzlich ausgearbeiteten Nationalen Energie- und Klimaplans (Plan Nacional Integrado de Energía y Clima, PNIEC, 2021-2030) gesetzt hat. Der PNIEC steht im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (sogenannte Nachhaltigkeitsziele, SDGs), die bei dem Gipfel in Paris 2015 festgelegt wurden und im Januar 2016 in Kraft traten.
Die neue Ausführungsverordnung formuliert und regelt in Spanien die bereits eingeführten die Prinzipien zu (i) dem Recht auf den gebührenfreien Eigenverbrauch von elektrischer Energie, (ii) dem Recht auf von mehreren Verbrauchern gemeinsam genutzten Eigenverbrauchsanlagen und (iii) dem Prinzip der Vereinfachung der administrativen, technischen und wirtschaftlichen Verfahren insbesondere für Anlagen mit geringer Leistung.
Der neue, in Spanien geschaffene rechtliche Rahmen bietet Rechtssicherheit und wird entscheidend zu der Dynamisierung des Erneuerbare-Energien-Sektors in Spanien beitragen:
- Ab sofort ist in Spanien der Eintritt neuer Teilnehmer, wie Einzelverbraucher (Wohnungen, Handel, Industrie), in den Sektor gestattet.
- Die Einspeisung von überschüssiger Energie aus Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt, die aus einer Primärenergiequelle erneuerbaren Ursprungs stammt, ist in Spanien ab sofort gestattet.
- Ein freiwilliges System zur Erstattung von überschüssiger Energie durch Stromversorger bis zum Wert der durch den Verbraucher verbrauchten Energiemenge wird eingeführt.
- Die überschüssige Energie ist von jedweden Erzeugungsgebühren befreit und ihr Wert unterliegt nicht der spanischen Steuer auf Stromerzeugung (Impuesto sobre el Valor de la Producción de Energía Eléctrica) i. H. v. 7 Prozent. Einzig unterliegt der Differenzbetrag zwischen der überschüssigen Energie und der verbrauchten Energie der spanischen Mehrwertsteuer.
- Erzeugungsanlagen in der Nähe (sogenannte instalaciones de producción próximas) verschiedener in jedweder Form des Eigenverbrauchs zusammengefasster Verbraucher werden gestattet.
- Der kollektive Eigenverbrauch von erneuerbaren Energien wird gestattet (z. B. bei Eigentümergemeinschaften oder Industrieparks). Als kollektiver Eigenverbrauch wird dabei eine Gruppe von Verbrauchern verstanden, deren Strom in Absprache aus Erzeugungsanlagen in der Nähe gespeist wird.
Zuletzt vereinfacht die Ausführungsverordnung die technischen und administrativen Anforderungen in dreierlei Hinsicht: (i) Es führt ein System mit Zugangs- und Anschlussgenehmigungen für alle reinen Eigenverbrauchsanlagen sowie die Eigenverbrauchsanlagen bis zu einer Leistung von 15 Kilowatt auf Bauland, die zusätzlich überschüssige Energie produzieren, ein. (ii) Es verringert die Anforderungen zur Messung und Erfassung von Energieerzeugung, da die Installation von Strommessgeräten nicht verpflichtend ist. (iii) Es vereinfacht die Verwaltungsverfahren für alle Eigenverbraucher, beispielsweise da es nun ausreicht, dem Stromversorgungsunternehmen das Bestehen eines vorherigen Anschlussvertrags mitzuteilen oder da auf amtlichem Wege die Anmeldung einer Anlage in dem Eigenverbrauchsregister durch die Behörden selbst vorgenommen werden kann.
Unmittelbare Auswirkungen: Durch diese Liberalisierung wird in kürzester Zeit eine massive Welle von Installationen hochwertiger Photovoltaik-Dachelementen in Spanien erwartet. Der Nachholbedarf ist enorm: Im Sonnenland Spanien, in dem zudem 66 Prozent der Menschen in gemeinschaftlich genutzten Wohnanlagen lebt, existieren derzeit nur rund 1000 Dachanlagen zum Eigenverbrauch gegenüber rund einer Million Eigenverbrauchsanlagen, die derzeit in Deutschland installiert sind.
Eine weitere Beschleunigung dieser Installationen wird über die zahlreich zur Verfügung gestellten sogenannten „grünen“ Finanzierungen in Spanien erwartet.
—- Der Autor Andoni Archanco trat 2016 als Senior Associate der Kanzlei Monereo Meyer Abogados bei. Er ist spezialisiert auf Erneuerbare Energien, Städtebaurecht sowie öffentliche Auftragsvergabe. —
Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com.
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Die 1 Million Dachanlagen in Deutschland sind zum geringeren Teil Eigenverbrauchsanlagen, sondern zum größeren Teil Volleinspeiser, weil sie aus einer Zeit stammen, in der Eigenverbrauch noch nicht lukrativ war. Administrativ ist es auf jeden Fall einfacher, wenn man einerseits voll einspeist, und seinen Strom andererseits über einen ganz normalen Strombezugsvetrag bezieht. Eigentlich müssten die Stromversorger spezielle Tarife entwickeln für Eigenverbraucher, die einen Teil des Preisvorteils wieder kompensieren. Für den geringen finanziellen Vorteil hat man dann auch noch einen hohen bürokratischen Aufwand, weil es mindestens drei Sorten Strom gibt: Eingespeisten, Eigenverbrauchten und Netzbezug. Noch unübersichtlicher wird es, wenn man dann noch einen Heimspeicher betreibt, den man aus dem Netz oder der PV-Anlage beladen kann, und der seinen Strom entweder ins Netz oder zum Eigenverbrauch abgeben kann.
@JWC, ich verstehe es nicht.
Das von Ihnen aufgezeigte Zenario zeigt doch exakt den zu erwartenden Stromfluss in der PV auf.
>>>>>>PV- Produktion, Selbstverbrauch; Überschuss als Einspeisung in Speicher; Speicherentnahme falls erforderlich; Reststrom der Produktion ins Netz.
Wenn es von den Verantwortlichen wirklich kompetent umgesetzt werden würde, sollten wir bei solch einer Konstellation doch auch nur mit zwei Energiearten zurecht kommen können; Ausspeisung oder Bezug!………
Warum sollte der Erzeuger auch noch mit EEG Umlage Stromsteuer etc. belegt werden; die Bilanzgrenze endet am Grundstück für den Fiskus.
Andere Sichtweisen? bitte um Disskussion.
Für diesen Energie-Verbaucher + Produzenten sollte es doch gar nicht so schwierig sein!!??
Ahh; jetzt komm ich drauf.
Der Gesetz/Vergütungsgeber arbeitet in abgeschotteten Argumentationen für die bisher erteilten Vergütungen.
20 Jahre zugesicherter Enegiepreis für Einspeisung von Produktion x kWh bedeutet daran festhalten zu müssen.???
Bei 30 cent/kWh Bezug könnte es sehr wohl attraktiv sein der eigenerzeugten Strom selbst zu verbrauchen.
Warum sehe ich da nicht heraufkommende Modelle?
Thomas