Die Verbraucherzentrale NRW hat erreicht, dass Senec in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) künftig auf zwei weitere kritisierte Klauseln verzichtet. Den Verbraucherschützern zufolge wurden per Anerkenntnisurteil folgende Punkte klargestellt: Zum einen dürfe der Leipziger Photovoltaik-Heimspeicheranbieter in seinen AGB nicht uneingeschränkt in Aussicht stellen, ihm entstehende Prüfkosten vom Garantienehmer zurückzufordern, wenn sich eine Inanspruchnahme der Garantie als unzulässig erweise. Außerdem dürfe eine Unterbrechung der Spannungsversorgung nicht pauschal zum Ausschlussgrund für die Garantie gemacht werden. EnBW-Tochter Senec habe für diese beiden strittigen Klauseln Unterlassung erklärt und damit, so die Verbraucherzentrale NRW, „auf voller Linie eingelenkt“.
Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW bezeichnete die Klausel zur Kosteneinforderung bei unberechtigter Garantieinanspruchnahme als perfide: „Sie kann Verbraucher davon abschrecken, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, weil sie fürchten, dass sie auf Zusatzkosten sitzenbleiben.“ Bei der Klausel zur Spannungsversorgung erinnert Schneidewindt an die ähnlich gelagerte Klausel zur permanenten Internetverbindung, die Senec im Januar als unzulässig anerkannt hatte. Dieser Ausschlussgrund sei intransparent: Eine Spannungsunterbrechung dürfe nicht ohne Rücksicht auf einen Kausalzusammenhang mit dem jeweils entstandenen Schaden zum Ausschlussgrund für jegliche Garantieansprüche werden.
Die Verbraucherzentrale NRW geht im Rahmen des Projekts Energie2020 gegen unzulässige Klauseln in Garantiebedingungen für Batteriespeicher vor. Das Projekt wird mit Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und der EU gefördert. Die bisherigen Verfahren richteten sich neben Senec auch gegen vier weitere Batteriespeicherhersteller: Solarwatt, Eon, Sonnen und E3/DC.
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