Bundesregierung will Änderungsbedarf wegen Doppelbelastung von Speichern prüfen

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Die Bundesregierung setzt im Moment die auf EU-Ebene gefundene Einigung über eine Strommarktrichtlinie in nationales Recht um. Teil dieser Richtlinie ist eine Regelung, wonach Energiespeicher vor Doppelbesteuerungen geschützt werden sollen, indem sie nicht sowohl für das Einspeichern als auch das Einspeisen Entgelte zahlen müssen. Dies ist derzeit in Deutschland der Fall.

Den Mitgliedstaaten wird von der EU jedoch nicht pauschal auferlegt, alle Speicher von etwaigen Doppelbelastungen zu befreien, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Die Strommarktrichtlinie sehe vielmehr vor, „dass aktive Kunden, in deren Eigentum sich eine Speicheranlage befindet, […] für auf ihrem Grund und Boden verbleibende gespeicherte Elektrizität, oder wenn sie den Netzbetreibern Flexibilitätsleistungen bereitstellen, keiner doppelten Entgeltpflicht und damit auch keiner doppelten Netzentgeltpflicht unterliegen“. Als aktive Kunden definiere die Strommarktrichtlinie „Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen oder – sofern die Mitgliedstaaten dies gestatten – an einem anderen Ort erzeugte Elektrizität verbraucht oder speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt.“

Der Bundesregierung zufolge steht die Strommarktrichtlinie grundsätzlich im Einklang mit Zielen und Instrumenten der Energiewende in Deutschland. Sobald die derzeit noch laufende juristische Sprachprüfung abgeschlossen sei, werde die Strommarktrichtlinie auf ihren Umsetzungsbedarf hin geprüft. Danach würden die nationalen Rechtsvorschriften angepasst.

Wie die Bundesregierung ausführt, kann ein flexibler Stromverbrauch beziehungsweise eine flexible Einspeisung durch Speicher auf Abruf des Netzbetreibers dazu führen, dass das Bestandsnetz im Netzbetrieb besser ausgelastet wird. „Im Ergebnis lässt sich daher erwarten, dass diese Regelung der Strommarktrichtlinie, isoliert betrachtet, dazu beitragen kann, den erwarteten Netzausbaubedarf zu begrenzen.“ Theoretisch sei eine Senkung der Netzkosten für alle Stromkunden eines Verteilernetzes denkbar, wenn der Einsatz der Speicher dazu geeignet sei, den Netzausbedarf zu begrenzen oder den Netzbetrieb kostengünstiger zu machen.

„Möglicherweise ergeben sich für aktive Kunden als Betreiber entsprechender Speicher durch ein Privileg bei den Netzentgelten Kosteneinsparungen, die sich positiv auf die Finanzierung der Kosten für Anschaffung und Betrieb der Speicher auswirken können“, so die Bundesregierung weiter. Dies hänge davon ab, für welche Zwecke der Speicher eingesetzt werde, in welchem Umfang Flexibilitätsleistungen im Sinne der Strommarktrichtlinie zur Verfügung gestellt würden und inwieweit sich die neue Regelung hinsichtlich der Kosten vom Status quo wesentlich unterscheide. Eine Quantifizierung der genannten Effekte sei jedoch nicht möglich.

Der Bundesverband Energiespeicher (BVES) begrüßte damals wie auch weitere Erneuerbaren-Verbände die politische Entscheidung der EU zugunsten systemdienlich eingesetzter Energiespeicher. Eine rasche Umsetzung in nationales Recht sei ein wesentlicher Schritt, um faire Regeln zwischen fossilen und neuen Technologien auf dem Energiemarkt zu schaffen und die Flexibilisierungsoption Energiespeicher systemisch richtig einzusetzen. Bisher habe fossiler Strom faktisch abgabenfrei Netzdienstleistungen liefern können, während die Kilowattstunde aus dem Speicher zum Teil doppelt gekostet und so für Betreiber zu unverhältnismäßig hohe Kosten geführt habe. Diese Diskriminierung werde nun zumindest für Speicher, die netzdienliche Leistungen erbringen, beendet.

Daneben haben sich EU-Kommission, Rat und Parlament im Zuge der Verhandlungen über die Erneuerbaren-Energien-Richtlinie auch verständigt, dass Belastungen bei Eigenverbrauch für kleine Photovoltaik- und andere Erneuerbaren-Anlagen bis 30 Kilowatt beseitigt werden sollen. Auch hier kündigte das Bundeswirtschaftsministerium an, Maßnahmen prüfen zu wollen. Die Umsetzung der EU-Vorgabe in nationales Recht muss nach derzeitigem Stand bis 2020 erfolgen. Wann es in Deutschland der Fall sein wird, wo derzeit auf Eigenverbrauch aus Photovoltaik-Anlagen ab zehn Kilowatt Leistung eine anteilige EEG-Umlage fällig wird, konnte das Ministerium zunächst nicht sagen.

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