Nach dem Verzicht der Bundesländer, einen Vermittlungsausschuss anzurufen, wird es nun voraussichtlich keine Änderungen am EEG mehr geben. Final muss die EU-Kommission das Gesetz noch notifizieren. Dies wird aber voraussichtlich am 23. Juli erfolgen, nachdem der EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia bereits die Einigung mit der Bundesregierung verkündet hat und sich für die Notifizierung aussprach. Die EEG-Novelle wird dann am 1. August in Kraft treten. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat die wichtigsten Änderungen für die Photovoltaik zusammengefasst. Betroffen sind nur Photovoltaik-Anlagen, die ab August ans Netz gehen. Für die Betreiber bestehender Photovoltaik-Anlagen ändert sich zunächst einmal nichts.
(1) EEG-Umlage auf Eigenverbrauch von Solarstrom
Wer selbst erzeugten Solarstrom aus einer neuen Photovoltaik-Anlage selbst verbraucht, muss im Grundsatz darauf künftig 40 Prozent der EEG-Umlage entrichten. Der Übergang soll gleitend erfolgen: Bis Ende 2015 sind es 30 Prozent, bis Ende 2016 dann 35 Prozent der jeweils gültigen EEG-Umlage. In diesem Jahr müssen damit knapp 1,9 Cent je Kilowattstunde gezahlt werden. Ab 2017 gelten die vollen 40 Prozent – auch für Photovoltaik-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2016 installiert worden sind.
(2) Bagatellgrenze für privaten Eigenverbrauch
Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt sind von der Abgabe ausgenommen. In der Regel bleibt damit Solarstrom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort verbraucht wird, auch unter dem EEG 2014 von der EEG-Umlage befreit.
(3) Anhebung der Einspeisevergütung für Neuanlagen
Ab dem 1. August 2014 erhöht sich die Einspeisevergütung für den Solarstrom neuer Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von 10 bis 1000 Kilowatt um 0,3 Cent je Kilowattstunde – unabhängig davon, ob diese einen Teil ihres Solarstroms selbst verbrauchen oder nicht.
(4) Einspeisevergütung oder Marktprämie
Die Bundesregierung führt mit der EEG-Novelle die „verpflichtende Direktvermarktung“ ein. Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung oder mehr brauchen demnach einen Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen wollen. Ab 2016 gilt dies für alle neuen Photovoltaik-Anlagen bereits ab 100 Kilowatt Leistung. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten einer Solarstromanlage allein nicht decken können, erhalten Photovoltaik-Betreiber zusätzlich eine Marktprämie. Die Prämie füllt die Differenz zur Höhe der nach dem bisherigen System gewährten Einspeisevergütung auf. Für den Mehraufwand durch die Direktvermarktung erhält der Betreiber einen Aufschlag in Höhe von 0,4 Cent pro Kilowattstunde auf die Marktprämie. Für kleinere Photovoltaik-Anlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren.
(5) Änderung der Degression
Bei der künftigen Festlegung der Förderhöhe für Photovoltaik-Neuanlagen wird von der Bundesregierung am Prinzip des „atmenden Deckels“ festgehalten. Je nach prognostizierter Marktgröße wird danach für Photovoltaik-Neuanlagen die Förderhöhe für jeweils 20 Jahre fixiert. Die Tarife für Neuanlagen nehmen monatlich bei anhaltender Marktflaute künftig nur noch leicht ab, bleiben stabil oder werden bei starkem Rückgang des Photovoltaik-Zubaus zeitversetzt angehoben. Bei einem prognostizierten Zubau von jährlich 2,4 bis 2,6 Gigawatt gilt künftig eine Basisdegression von 0,5 Prozent. Bislang lag sie bei einer erwarteteten neu installierten Photovoltaik-Leistung zwischen 2500 und 3500 Megawatt im Jahr bei einem Prozent pro Monat.
„Die Förderkürzungen der vergangenen Jahre waren überzogen. Das hat der Markteinbruch der letzten Monate schmerzhaft gezeigt“, kommentiert Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar, die Anpassung. „Jetzt hat die Bundesregierung die Degressionsschraube etwas gelockert, nach unserer Einschätzung allerdings nur halbherzig. Es wird nicht zuletzt von der weiteren Preisentwicklung von Photovoltaik-Systemen abhängen, ob und wie schnell diese Maßnahme greift“, sagt er weiter.
(6) Bestandsschutz
Die rund 1,4 Millionen Photovoltaik-Anlagen in Deutschland, die bereits vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, fallen unter den Bestandsschutz. Auf ihre Betreiber kommen keine Änderungen zu. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile ihres Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG-Umlage befreit. Das gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Anlagenleistung dabei um höchstens 30 Prozent gesteigert werden darf.
(7) Grünstromvermarktung unter neuen Vorzeichen
Bisher galt für Ökostrom bei der lokalen Direktlieferung eine um zwei Cent reduzierte EEG-Umlage. Diese Regelung entfällt mit der EEG-Novelle. „Das erschwert die regionale Versorgung von Mietern mit Ökostrom“, so Körnig weiter. Es ist aber noch eine Verordnungsermächtigung in das Gesetz aufgenommen worden, die dem Gesetzgeber hier Nachbesserungen ermöglicht. Der BSW-Solar hat sich gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund und der Immobilienwirtschaft in den letzten Monaten für eine entsprechende Gleichbehandlung solaren Mieterstroms eingesetzt.
Ausführlichere Informationen zu den einzelnen Änderungen im EEG 2014 finden Sie auch in einemMerkblatt des Bundesverbands Solarwirtschaft. (Sandra Enkhardt)
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