Marktstammdatenregister geht online: Alle Photovoltaik-Anlagen müssen neu gemeldet werden – auch Balkonmodule

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Nach mehrfacher Verschiebung und doch noch deutlich vor der Fertigstellung des Berliner Flughafens wird es jetzt soweit sein: Am 31. Januar 2019 geht das Webportal des Marktstammdatenregisters online. Es löst die bisherige Anmeldeprozedur für Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher sowie alle anderen Erzeugungsanlagen ab. Alle Betreiber müssen ihre Systeme neu im Webportal registrieren. Das Register soll einen umfassenden Überblick über alle Erzeugungsanlagen in Deutschland geben.

Daher ist es auch notwendig, nicht nur neue, sondern auch bereits existierende Anlagen zu erfassen. Dies bedeutet, dass alle der rund 1,7 Millionen in Deutschland installierten Photovoltaik-Anlagen erneut gemeldet werden müssen. Bereits am 1. Juli 2017 war die „Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten – Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV“ in Kraft getreten. Und ohne, dass das Marktstammdatenregister wirklich gestartet ist, ist die Verordnung unterdessen schon wieder novelliert worden. Die Neuregelung trat am 21. November 2018 in Kraft. „Insbesondere wurden die Fristenregelungen angepasst, was durch den verzögerten Start des Webportals notwendig wurde“, heißt es auf der Website der Bundesnetzagentur.

Dort finden sich auch viele hilfreiche Hinweise in Form eines FAQs, was die Betreiber von Anlagen nun beachten müssen. Es wird erklärt, wer meldepflichtig ist oder dass Photovoltaik-Anlagen und Heimspeicher separat registriert werden müssen. Zudem steht dort, welche Daten ins Register eingetragen werden müssen und ob auch geplante Photovoltaik-Anlagen bereits eingetragen werden können. Dabei gibt es getrennte Hinweise für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern. Nach den Angaben der Behörde werden die Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen schriftlich von ihrem Anschlussnetzbetreiber über das Marktstammdatenregister informiert. „Individuelle Aufforderungs-Mails“ würden hingegen nicht versendet.

Für Betreiber, die ab dem 31. Januar eine Photovoltaik-Anlage neu in Betrieb nehmen, gilt eine Frist von einem Monat, um sich im Webportal bei der Bundesnetzagentur zu registrieren. Ansonsten verringert sich der Vergütungsanspruch. Für alle Betreiber bestehender Photovoltaik-Anlagen gibt es hingegen eine zweijährige Übergangsfrist, um ihre Systeme im Webportal neu zu registrieren. Diese lange Dauer ist auch gewählt worden, um eine starke Überlastung in der Anfangszeit zu vermeiden. Immerhin gibt es in Deutschland rund zwei Millionen Anlagen, die Energie erzeugen, und damit früher oder später im Marktstammdatenregister auftauchen müssen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW)* empfahl jüngst, einen Termin in der zweiten Jahreshälfte 2019 für die Eintragung ins Marktstammdatenregister zu wählen. „Zum Start wird das Online-Portal voraussichtlich stark ausgelastet sein. Das kann zu Problemen und Verzögerungen bei der Bearbeitung führen. Warten Sie deshalb ruhig lieber ein wenig ab, bis der erste Ansturm vorbei ist“, so die Verbraucherschützer. Die Betreiber müssten auch keine Angst haben, Ansprüche zu verlieren.

Keine Ausnahme bei der Meldepflicht für Photovoltaik-Balkonmodule – nur für echte Inselanlagen

Mit der Novelle vom November 2018 ist offenbar auch eine Verschärfung der Meldepflichten einhergegangen. So sind Stecker-Solar-Geräte, auch als Photovoltaik-Balkonmodule bekannt, nicht von der Registrierung befreit. „Plug-in-Photovoltaik-Anlagen sind Stromerzeugungsanlagen und müssen als solche seit 2009 bei der Bundesnetzagentur registriert werden“, erklärte ein Sprecher der Bundesnetzagentur auf Anfrage von pv magazine. „Eine Ausnahme von der Meldepflicht gilt für Inselanlagen, das sind solche Anlagen, die über keinen Netzzugang verfügen. Rücklaufsperren oder ein stetiger Verbrauch, der über der Erzeugung liegt, entbinden nicht von der Meldepflicht.“

Bei den Anbietern von Stecker-Solar-Geräten wird die Neuregelung mit Fassung getragen. „Wir finden es positiv, dass die Anmeldung von Photovoltaik-Anlagen nun auch durch den Installateur erfolgen kann. Dass ein Balkon-Photovoltaik-Modul, welches nicht ins Netz einspeist sowie keine EEG-Vergütung in Anspruch nimmt, im Marktstammdatenregister registriert werden muss, halten wir für übertrieben und ohne erkennbaren Mehrwert für die Bundesnetzagentur“, erklärt Uwe Lebelt, geschäftsführender Gesellschafter von Auxolar, pv magazine. Sein Vorschlag: „Die vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber sollte ausreichend sein.“

Lebelt weist auch darauf hin, dass viele Menschen Bedenken haben könnten, sich mit ihren privaten Daten als solare Eigenversorger zu offenbaren. Die Angst versucht die Bundesnetzagentur jedoch zu nehmen. In den FAQs zum Marktstammdatenregister heißt es, dass personenbezogene Daten sowie auch andere Daten, wie etwa die Standorte von Anlagen kleiner 30 Kilowatt, als vertraulich eingestuft und nicht veröffentlicht werden. Diese Daten seien somit nicht öffentlich einsehbar.

Das neue Marktstammdatenregister ist aber nicht nur für Anlagenbetreiber. Es erfasst alle Akteure des Strom- und Gasmarktes, womit auch Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Stromlieferanten, Transportkunden, REMIT-Akteure, Börsen- und OTC-Plattformen sowie Behörden mit energiewirtschaftlichem Bezug meldepflichtig sind. Wem die FAQs nicht ausreichen, für den hat die Bundesnetzagentur auch noch eine Hotline geschaltet. Zudem werden Fragen per Mail beantwortet.

*Anmerkung der Redaktion: Der Artikel ist am 30.1.2019, 11:40 Uhr, aktualisiert worden. Die Tipps stammen von der Verbraucherzentrale NRW, nicht vom Verbraucherzentrale Bundesverband, wie zunächst irrtümlich berichtet.

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