Der Anruf des Installateurs klang besorgt. Kein Wunder, denn nach Aussage eines Gutachters, den der Investor im Rahmen einer Routineüberprüfung beauftragt hat, hatte er einen fatalen Fehler gemacht bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage. Einen Fehler, der nur durch eine komplette Demontage des Generators und anschließender Neuerrichtung mit anderen Modulen zu beheben sein würde. Der Vorwurf lautet, dass er ungeeignete Module eingesetzt habe.
Der Gutachter bezog sich dabei auf die Montageanleitung des Modulherstellers Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd. Auf Seite 3 steht dort unter dem Oberbegriff „Environment conditions“ die Forderung „humidity: below 85RH%“.
Übersetzt steht also an dieser Stelle in der Montageanleitung, dass eine relative Luftfeuchtigkeit von 85 Prozent nicht überschritten werden darf. Der Gutachter kam daher zu dem Schluss: Die Module dürfen nur bis zu einer Luftfeuchtigkeit von 85 Prozent betrieben werden. Die Verwendung bei der vorliegenden Anlage ist also unzulässig. Es ist nicht das erste Mal, dass sich ein Betroffener bei der DGS Berlin meldet, um fremde Gutachten von uns bewerten zu lassen. Darf ein Modul, das nach IEC 61215 zertifiziert ist, nicht bei einer Luftfeuchtigkeit über 85 Prozent betrieben werden, wenn in der Anleitung ein derartiger Maximalwert vermerkt ist?
Luftfeuchtigkeit ein Problem?
Um den Sachverhalt zu bewerten, muss man unserer Ansicht nach zunächst die Frage stellen, was der bestimmungsgemäße Gebrauch eines Solarmoduls ist. Dies sollte sicherlich die Montage im Außenbereich sein, und zwar an Stellen mit möglichst hoher Einstrahlung mit dem Ziel, dort über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren Wind und Wetter zu trotzen und dabei Sonnenlicht in elektrische Energie umzuwandeln. Der Nachweis, dass die Module diesem Verwendungszweck genügen, erfolgt dabei unter anderem durch die Prüfungen im Rahmen der IEC-Zertifizierung.
Trotz des Ziels wird es aber sicherlich Grenzen geben, die nicht überschritten werden dürfen und die natürlich an geeigneter Stelle wie einer Montageanleitung genannt werden sollten. Bezüglich der vom anderen Gutachter bemängelten Luftfeuchtigkeit gibt es durchaus einen Sachverhalt, der unter bestimmten Bedingungen zu Problemen führen kann. Gegenden mit häufig sehr hoher Luftfeuchtigkeit und bestimmten Temperaturzyklen belasten die Module erheblich stärker als normale klimatische Bedingungen und können dazu führen, dass Feuchtigkeit in die Module eindringt, es Delaminationen und andere Probleme gibt. So wird ein Einsatz in den Tropen sicherlich höhere Anforderungen an die Module stellen als ein Einsatz in Deutschland.
Könnte sich hier der Grund für die Mangel verbergen? Wohl kaum, denn unabhängig vom Standort können sich immer Werte für die Luftfeuchtigkeit von mehr als 85 Prozent ergeben, sobald man im Außenbereich montiert. Hier reicht bereits der Morgentau, um derartige Verhältnisse zu erreichen, was vom anderen Gutachter auch so in seiner Stellungnahme genannt wird. Wäre die Angabe des Herstellers, dass 85 Prozent Luftfeuchtigkeit nicht überschritten werden darf, also tatsächlich gültig, würde dies automatisch bedeuten, dass die Module unabhängig vom Standort nicht im Außenbereich montiert werden dürfen. Von einem bestimmungsgemäßen Einsatz könnte dann aber keine Rede mehr sein.
Hier ist also was anderes passiert. Offenbar sind Angaben auf der Montageanleitung entweder falsch oder müssen in einem anderen Kontext verstanden werden. So steht unmittelbar vor der Angabe zur Luftfeuchtigkeit eine Temperaturangabe, die sich auf die Lagerung der Module bezieht. Derartige Angaben werden gemacht, um auch die Verpackung zu schützen. In diesem Zusammenhang wäre eine Begrenzung der zulässigen Luftfeuchtigkeit auch durchaus sinnhaft.
Da dies zudem nicht die einzige Stelle der Montageanleitung mit unstimmigen Angaben war, ergibt sich nach Ansicht der DGS Berlin eher der Schluss, dass die Angabe von maximal 85 Prozent Luftfeuchtigkeit nicht für montierte Module gilt, ja gar nicht gelten kann, da ansonsten auch die IEC-Zertifizierung nicht möglich gewesen wäre. Somit geht die DGS Berlin davon aus, dass der Installateur mit für den Anwendungsfall geeigneten Modulen gearbeitet hat und ihm kein Fehler nachgesagt werden kann.
Kein Einzelfall
Das ist kein Einzelfall, wie ein weiteres Beispiel zeigt. Bei einer 13 Jahre alten Anlage wurde festgestellt, dass eine sehr ungünstige Leitungsverlegung vorliegt, so dass bei einigen Modulsteckern Feuchtigkeit eindringt und zu Korrosion führt. Ein zu Rate gezogener Gutachter kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Steckverbindern nicht um MC4-Stecker handelt, sondern um Verbinder eines unbekannten Herstellers. Seine daraus resultierende Behauptung: Die Stecker weisen keinen zertifizierten Schutzgrad auf, was damit die Ursache für den Mangel sei. Nur, wie kommt er darauf, dass sie nicht zertifiziert sind, wenn er nicht weiß, welcher Verbinder verwendet wurde? Dies allein ist also schon eine ziemlich weit hergeholte Annahme.
Was er zudem übersehen hat: Sein im Bericht beigefügtes Musterbild eines MC4-Steckers zeigt die heutige Bauform mit Sicherheitsbedruckung. Die Stecker vor 13 Jahren sahen aber anders aus. Und da die DGS Berlin bei einem Vor-Ort-Termin durchgängig den Aufdruck MC auf allen Steckern gefunden hat, kann man davon ausgehen, dass doch Steckverbinder von Multicontact in der Anlage verwendet werden, zumal der Modulhersteller versichert, dass in der fraglichen Produktionszeit ausschließlich Multicontact zum Einsatz kam.
Dass die verwendeten Stecker, von wem auch immer sie letztendlich gefertigt wurden, prinzipiell geeignet sind, ergibt sich auch daraus, dass in der Anlage lediglich sehr wenige Verbindungen auffällig sind. Bei einer Stichprobe, bei der vor Ort Stecker geöffnet wurden, waren bis auf die bekannten auffälligen Stellen dann auch alle Stecker einwandfrei, obwohl der Moosbefall auf der Steckeroberfläche in dieser Anlage erheblich ist.
Aufgaben eines Gutachters
Auch dieser zweite Vorgang zeigt: Teilweise werden von Gutachtern unzutreffende Bewertungen abgegeben, die einem Installateur oder Planer viel Geld und auch Reputation kosten können, selbst wenn fachgerecht gearbeitet wurde. Im letzten Beispiel war es übrigens sogar ein gerichtsbestellter Gutachter speziell auch für Photovoltaik.
Die beschriebenen Fälle zeigen symptomatisch eines der häufigsten Missverständnisse darüber, was die Aufgabe eines Gutachters ist und wie er diese Aufgabe erfüllen kann und letztendlich auch soll. Worum geht es bei einer fachlichen Stellungnahme und einem Fachgutachten? Auch wenn es hier unterschiedliche Fragestellungen geben kann, soll mit einem Fachgutachten für Photovoltaikanlagen geklärt werden, ob eine Anlage fachgerecht errichtet wurde, gegebenenfalls verbunden mit der Frage, ob die Errichtung entsprechend noch vorhandener vertraglicher Vereinbarungen erfolgte. Hierbei referenziert ein Gutachter natürlich auf die vorhandenen Normen und Regeln der Technik.
Seine Aufgabe muss dabei aber sein, die Normen und Regeln der Technik auch bezüglich der Anwendbarkeit zu bewerten. Nach Ansicht der DGS Berlin kann dies nicht einfach durch ein Herunterbeten von Normtexten erfolgen. Für Normen bei technischen Einrichtungen gibt es zwar auch im rechtlichen Bereich die sogenannte Vermutungswirkung, sprich ein Gericht geht davon aus, dass eine Anlage bei Einhaltung von Normen fachgerecht errichtet wurde. Aber weder gibt es den Umkehrschluss, dass bei eine abweichenden Ausführung eine technische Einrichtung automatisch nicht fachgerecht errichtet wurde, noch gibt es die absolute Sicherheit, dass diese bei Einhaltung von Normen auf jeden Fall dem allgemein anerkannten Stand der Technik entspricht. Genau an dieser Stelle beginnt dann auch die wirklich wichtige Arbeit eines Gutachters. Er soll nicht primär schauen, ob Normtexte eingehalten werden, sondern bewerten, ob Normziele erfüllt werden.
Die Vorgehensweise des Gutachters vor allem im ersten beschriebenen Fall konterkariert diesen Ansatz in sein genaues Gegenteil. Die Angabe des Herstellers wird nicht hinterfragt, sondern dafür verwendet, eine fachlich korrekte Arbeit eines Installateurs zu diskreditieren. Dass dies auch noch durch einen unabhängigen Gutachter passiert, macht es dem Installateur noch schwieriger, seine geleistete Arbeit zu verteidigen. Bei ihm wird schnell davon ausgegangen, dass er aufgrund seines Eigeninteresses die Sachlage verfälscht.
Oft wird aber vergessen, dass es auch für den Gutachter Gründe gibt, bestimmte Sachverhalte verfälscht oder zumindest verändert darzustellen. Gerade das Beharren auf den Wortlaut von Normen nämlich sorgt dafür, dass sich ein Gutachter nicht aus dem Fenster lehnen muss bei der Bewertung eines fraglichen Sachverhaltes, sondern einfach darauf verweist, dass dies „halt so gemacht werden muss laut Norm“, selbst wenn eine andere Lösung vergleichbar ist. Dabei ist die Folge einer solchen Vorgehensweise nicht nur, dass die fachlich korrekte Arbeit des Installateurs als mangelhaft dargestellt wird. Viel schlimmer ist, dass ihm ein hoher wirtschaftlicher Schaden droht bis hin zur Insolvenz, die sich bei einem kleineren Betrieb schnell einstellen kann, wenn tatsächlich eine komplette Anlage rückgebaut und neu errichtet werden muss.
Insofern stellt sich hier sogar die Frage, ob andersrum in so einen Fall dem Gutachter nicht zumindest Fahrlässigkeit nachgesagt werden muss mit entsprechenden rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen.
— Der Autor Udo Siegfriedt ist Gutachter bei der DGS Berlin-Brandenburg und Co-Autor des DGS-Leitfadens „Photovoltaische Anlagen“. Neben der technischen Beratung und Planungsunterstützung und der Mitarbeit bei Normen ist er tätig als Dozent im Rahmen der DGS-Solarschule und in internationalen Projekten. www.dgs-berlin.de —
Der Beitrag erschien auch in der November-Ausgabe 04/2018 des pv magazine Deutschland
Zum Abo/zur Einzelheftbestellung
Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion(at)pv-magazine.com
Die Blogbeiträge und Kommentare auf www.pv-magazine.de geben nicht zwangsläufig die Meinung und Haltung der Redaktion und der pv magazine group wieder. Unsere Webseite ist eine offene Plattform für den Austausch der Industrie und Politik. Wenn Sie auch in eigenen Beiträgen Kommentare einreichen wollen, schreiben Sie bitte an redaktion@pv-magazine.com.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Ich beziehe mich nicht auf den Inhalt der zwei Fälle. Deren Einordnung im Sachverständigen-Kontext ich teile.
Ich finde, dass die zwei Beispiele untypisch sind, für die Fallrealität eines Sachverständigen im PV-Anlagenumfeld.
Die PV-Anlagen, die ein Sachverständiger zu 90% seiner Fälle zu Gesicht bekommt leiden unter fehlender Betrachtung der Langzeiteffekte und gravierender Ausführungsfehler. Nur das sind eben nicht 90% der Anlagen, sondern deutlich weniger. Wie Viel weiß ich auch nicht, aber der 2/3 des Bestandes sind in Jahren mit Nachschubmangel unterschiedlichster Ausprägung entstanden und stets in den von Frost und Kälte Monaten meist immer unter Zeitdruck (Termine zur Anmeldung halten) entstanden. Diese Faktoren haben auf lange Sicht starken Einfluss auf die Anlagenverfügbarkeit und nicht selten auf die Betriebssicherheit. Deshalb sehe ich persönlich das mögliche Insolvenzrisikos eines zuverlässig und sorgfältig arbeiten Errichterbetriebes durch Bewertungsfehler eines Sachverständigen als äußerst marginal an. Anderseits empfinde ich das Thema zur Qualitätssicherung im Sachverständigenumfeld als unabdingbar und die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit muss immer wieder neu erarbeitet werden. Eine Möglichkeit: Im März 2019 im Kolster Banz/Staffelstein.
Grüße aus Schwaförden
Wilhelm Uhlenberg
Auch für mich als Laien (aber (Software-)Techniker) war dieser Artikel sehr interessant!
Zumal es hier weniger um fachspezifisches Wissen als um logisches Denken geht ;-).
Leider sind in Spezifikationen immer wieder widersprüchliche Angaben zu finden, (hatte beruflich so einen fall, sogar in einer IEC genormten Spezifikation – hatte sich dann als Fehler in der Norm herausgestellt).
Ich vermute hier noch einiges an Verbesserungspotential, um auch Modul- oder andere PV-Komponenten – Spezifikationen etc. in der Art zu normieren, sodass es keinen Interpretationsspielraum mehr gibt, egal, von welchem Hersteller die Komponenten stammen.
Ich stelle mir auch die Frage, ob man auf die Hersteller nicht einwirken kann, um solche Widersprüche möglichst zeitnah zu bereinigen.
Meiner Meinung nach ist der Artikel etwas einseitig zu Gunsten der Installateure verfasst. Denn auch aus Sicht des Investors ergeben sich Problemfelder bei Nichteinhaltung von Normen und Montageanleitungen. Diese Problemfelder treten nur meist zeitlich versetzt auf, wenn es darum geht Garantien gegenüber (Modul-)Herstellern durchzusetzen oder eine Schadenregulierung bei einer Versicherung zu erwirken.
Auch ich bin der Meinung, dass eine Angabe zu Betriebsbedingungen von Modulen eine bindende Vorgabe darstellt und zunächst einmal eingehalten werden muss. Bereits zu Betriebsbeginn Interpretationsspielräume offen zu lassen ist aus Sicht eines Investors risikobehaftet. Es ist daher Aufgabe eines Gutachters, dieses Problemfeld anzusprechen und nicht mit eigenen „Theorien“ für eine Partei zu begründen. Dies ist regelmäßig auch nicht im Auftrag eines Sachverständigen enthalten. Aufgabe des Installateurs hingegen ist es eine gebrauchstaugliche und nach den a.a.R.d.T. errichtete Anlage fertigzustellen. Dies beinhaltet die Vorauswahl an geeigneten PV-Modulen. Werden in der Montageanleitungen widersprüchliche Angaben gemacht, kann sich der Installateur eine Freigabe beim Investor einholen. Nach Installation der Module ergibt sich ebenfalls die Möglichkeit einer Anfrage und Klärung der Sachlage beim Modulhersteller. Auch dann wäre ein Neuaufbau der Anlage nicht erforderlich. Der Sachverständige hat nach den vorliegenden Informationen keinen Fehler gemacht. Solange die Verwendbarkeit der Module nicht eindeutig gegeben ist, liegt ein Mangel vor. Vor dem Hintergrund der „freizügigen“ Verwendung von Prüfnachweisen, ohne Zusammenhang zu BOMs und Produktionschargen oder regelmäßigen Stichproben der Modulproduktion durch entsprechende Institutionen, kann ich die kritische Sicht des SVs nur gutheißen! Schließlich öffnet der Passus in der Montageanleitung dem Hersteller eine Tür zum Versagen von Garantieleistungen, eine Durchsetzbarkeit mal dahingestellt.
Auch moosbewachsene Stecker im Außenbereich stellen ein anzusprechendes Problemfeld dar! Da sich Moosbewuchs nur an dauerhaft oder zumindest langzeitig feuchten Stellen bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Montageanleitung des Steckerherstellers und der normale technische Sachverstand zu Hochspannungssteckverbindungen nicht eingehalten werden. Auch hier muss eine potentielle Gefahr oder Schadenursache durch den Gutachter angesprochen werden. Ob die Stecker grundsätzlich geeignet sind, lässt sich vermuten. Aber auch bei sortenreiner Verwendung ist auf eine fachgerechte Leitungsverlegung, insbesondere der Steckverbinder, außerhalb von „Feuchtenestern“ zu achten!
Es gibt da noch viel schlimmere Fälle.
In einem Fall wollte uns ein Schverständiger nachweisen dass wir den Wechselrichter falsch platziert haben (Nordseite) weil dieser zu warm wird und hat als Nachweis mit einer Wärmebildkamera dokumentiert. Dabei hat er das Gewrät geöffnet und „bedenklich“ hohe Temperaturen an der Spule gefunden.
Kabel unter den Modulen müssten alle komplett in Kabelkanälen liegen.
RCD Typ A und B ist regelässig Grund zum streiten.
Aus dem Sachverständigenwesen ist halt mittlerweile ein Geschäft geworden und jeder darf sich so nenen. Die Flut der TÜV Schulungen (die auch Geld verdienen wollen) macht das nicht besser.
Normen werden oft unvollständig zitiert,aus dem Zusammenhang gerissen.
Was mal zu Beleuchten wäre ob Kabel grundsätzlich Trapezbleche nicht berühren dürfen,dies ist bei üblichen Schienensystemen für den Instalateur gar nicht machbar. Ich glaube auch nicht das die Norm das bei Blechen so berücksichtigt, das gilt wohl ehr für Ziegel oder Bitumen. Das wäre mal ein wichtiges Thema.
Es ist natürlich blöd, wenn der Gutachter daneben liegt. Dann muss man wohl einen zweiten engagieren. Auch wenn es eine teure Angelegenheit ist.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe eine Frage an Sie, Ich möchte in eine Fotovoltaik investieren, ab welcher Einlage muss ein Gutachter nach Gesetz die Anlage überprüfen. Und welcher Paragraph ist laut BGB dafür vorgesehen.
MfG Kunkel Volker