Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat das Finanzministerium einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus erarbeitet. Dazu gehört auch ein Änderungsantrag zum Mieterstrom, mit dem die Steuerfreiheit von Wohnungsbaugenossenschaften und -vereinen gesichert werden soll, auch wenn sie ihren Mietern Solarstrom verkaufen. Bisher galt, dass die Einnahmen aus dem Stromverkauf oder anderen Tätigkeiten bei Genossenschaften nicht über zehn Prozent liegen durften, damit sie nicht unter die Steuerpflicht fielen. Nach der Neuregelung bleibt ein Überschreiten der Zehn-Prozent-Grenze unschädlich, wenn Mieterstrommodelle die Ursache dafür sind, wie es im Bericht des Bundestages zur Entscheidung des Finanzausschusses hieß. Die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen dürfen aber nicht 20 Prozent der Gesamteinnahmen übersteigen.
In der Sitzung stimmten die Abgeordneten von Union und SPD für den Gesetzentwurf in geänderter Fassung. Alle anderen Fraktionen lehnten ihn ab. Dies lag aber weniger an der Nachbesserung beim Photovoltaik-Mieterstrom für die Genossenschaften, sondern eher an der geplanten Einführung einer bis Ende 2021 befristeten Sonderabschreibung, die zusätzlich zu der bestehenden linearen Abschreibung gewährt werden soll.
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