Verbraucherzentrale klagt wegen Batteriespeicher-Garantien

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Die Verbraucherzentrale geht gegen aus ihrer Sicht gesetzeswidrige Garantiebedingungen vor, die Verbraucher benachteiligen. Dazu hat sie fünf Batteriespeicheranbieter abgemahnt. Eon und Solarwatt haben die geforderten Unterlassungserklärungen unterschrieben. Das bedeutet, sie haben ihre Garantiebedingungen angepasst und auch rückwirkend dürften sie die beanstandeten Klauseln nicht mehr anwenden, so die Verbraucherzentrale. Gegen Sonnen und Senec wurde Klage wegen mehrerer Klauseln eingereicht, gegen E3/DC wegen einer Klausel, teilt die Verbraucherzentrale weiter mit. In allen drei Fällen war die Verbraucherzentrale mit den abgegebenen Unterlassungserklärungen nicht zufrieden.

Die Verbraucherschützer kritisieren mehrere Klauseln. Zum einen dürften die Unternehmen keine Reparatur- oder Transportkosten auf die Garantienehmer abwälzen. Solche Klauseln haben sie nach eigenen Angaben bei vielen Unternehmen gefunden. Wenn der Käufer im Falle eines vermuteten Garantiefalls die Batterie auf eigene Kosten ausbauen lasse und zum Hersteller schicken müsse und dann auch noch den Rücktransport und den Wiedereinbau bezahlen solle, würde das die Wirtschaftlichkeit der Anlage bedrohen.

In die gleiche Stoßrichtung geht ein anderer Kritikpunkt. Manche Garantiegeber garantieren nur 80 Prozent der Nennkapazität. Dieser Kapazitätsverlust könne im Prinzip schon in den ersten Monaten auftreten, ohne dass die Garantie davor schütze, so die Verbraucherzentrale. Das würde die Wirtschaftlichkeit der Anlage erheblich verschlechtern und die Garantie aushöhlen. Allerdings zeigen zum Beispiel Untersuchungen der RWTH Aachen, dass die Kapazität der Batterien weniger degradiert als von vielen erwartet. 80 Prozent Degradation in zehn Jahren entspräche zwei Prozent Degradation pro Jahr. Nach den Messergebnissen der Wissenschaftler verhalten sich die meisten untersuchten Systeme besser.

Garantie muss vor wirtschaftlichem Schaden schützen

Die Verbraucherzentrale kann nach eigener Aussage bei der Überprüfung der Garantiebedingungen von der kundenfeindlichsten Auslegung ausgehen, also vom für den Kunden schlechtesten möglichen Fall. Garantien seien dazu da, vor einem wirtschaftlichen Schaden zu schützen, so Holger Schneidewindt, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie seien rechtlich Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im bürgerlichen Gesetzbuch steht, dass Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Das ist nach Einschätzung von Schneidewind bei den beanstandeten Klauseln der Fall. Die Garantiebedingungen könnten ja im schlechtesten Fall dazu führen, dass die Kunden sie gar nicht mehr in Anspruch nehmen. „Dann sind sie wertlos“, sagt Schneidewindt.

Wenn die Einschränkungen der Garantie offen kommuniziert werden, seien sie unter Umständen noch zu akzeptieren. Wenn sie aber nur im Kleingedruckten stehen, seien sie nicht hinnehmbar, so der Jurist. Er hat mit seiner Einschätzung bereits bei den Solarmodulen vor Gericht Recht bekommen, als die Verbraucherzentrale im Jahr 2011 gegen damals führende Solarmodulhersteller wegen ähnlicher Klauseln in den Garantiebedingungen vorging. Ob sich Gerichte auch in Bezug auf Speicherhersteller seiner Interpretation anschließen, ist offen. Wie bei den Modulen hat die Verbraucherzentrale zunächst nur die Garantiebedingungen von einigen der führenden Unternehmen unter die Lupe genommen.

Datenschutz muss eingehalten werden

Sehr wichtig ist Holger Schneidewindt, dass die Garantie nicht von einer dauerhaften Internetverbindung abhängig gemacht werden dürfe. „Wenn die Garantie auf einen Stromspeicher davon abhängig gemacht wird, dass das Gerät dauerhaft mit dem Internet verbunden ist, der Hersteller personenbezogene Daten ohne klare Eingrenzung sammeln und nutzen sowie Updates zu nahezu beliebigen Zwecken aufspielen darf, ist das nicht hinnehmbar“, sagt er. Die Betreiber der Speicher würden dadurch unangemessen benachteiligt und ihre Rechte gemäß der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht gewahrt. Grundsätzlich sei wichtig, dass Kunden wissen, welche Daten übermittelt und gespeichert werden.

Außerdem kritisiert Schneidewindt bei vielen Klauseln mangelnde Transparenz, zu kurze Meldefristen im Schadensfall und unklare Ausschlussgründe ohne Bezug zum eigentlichen Schaden.

Er rät Speicherinteressenten, auf jeden Fall einen Blick in die Garantiebedingungen zu werfen, bevor sie sich für eine Marke entscheiden. Die wichtigsten Aspekte seien:

  • Übernimmt der Garantiegeber alle Kosten im Rahmen der Garantieabwicklung oder wälzt er Kosten zum Beispiel für Arbeitszeit oder Transport auf den Garantienehmer ab?
  • Ab welchem Leistungsverlust der Batterie greift die Garantie?
  • Informiert der Garantiegeber über die Sammlung und Verwertung personenbezogener Daten?

In der Branche wurde allerdings auch schon die Erfahrung gemacht, dass nicht nur die niedergeschriebenen Garantiebedingungen zählen, sondern auch wie bereitwillig ein Unternehmen Garantien abwickelt – oder ob man als Verbraucher darum kämpfen muss. Gerade bei den Modulherstellern, bei denen es eine ähnliche Diskussion bereits vor Jahren gab, sind schon viele Hersteller insolvent gegangen, wodurch Verbraucher die Garantieansprüche verloren haben. Für Verbraucher ist es allerdings schwierig in Erfahrung zu bringen, wie Unternehmen diesbezüglich stehen.

Die kritisierten Unternehmen haben inzwischen zu der Meldung Stellung genommen (siehe unten). Senec teilte mit, die Garantiebedingungen entsprechend geändert zu haben. In ähnlicher Weise äußert sich auch Eon. E3/DC kritisiert die Initiative der Verbraucherzentrale. „Das von der Verbraucherzentrale eingeleitete Verfahren verbessert aus Sicht von E3/DC die Kundenfreundlichkeit der Garantiebedingungen nicht, sondern erschwert das Verständnis und schwächt die Position der Kunden“, antwortet Geschäftsführer Andreas Piepenbrink auf Anfrage von pv magazine. Auch Sonnen akzeptiert nicht alle Kritikpunkte der Verbraucherzentrale und verweist zudem darauf, dass man bei den Garantiebedingungen klar über den Forderungen der staatlichen KfW-Bank liege. Sonnen habe sich daher bewusst dafür entschieden, „die für uns nicht nachvollziehbare Kritik der Verbraucherzentrale NRW gerichtlich überprüfen zu lassen“.

 

Kommentare der Speicheranbieter:

pv magazine hat die genannten Unternehmen die Möglichkeit zur Kommentierung gegeben und bis Redaktionsschluss folgende Aussagen bekommen:

Kommentar E3/DC

E3/DC bietet seit langem eine einzigartige Systemgarantie, die den Kunden ein Höchstmaß an Sicherheit gibt. Die Garantiebedingungen sind ausgesprochen kundenorientiert und transparent – unabhängig von der Initiative der Verbraucherzentrale, die offenbar im Stromspeichermarkt insgesamt Verbesserungsbedarf gesehen hat. Das von der Verbraucherzentrale eingeleitete Verfahren verbessert aus Sicht von E3/DC die Kundenfreundlichkeit der Garantiebedingungen nicht, sondern erschwert das Verständnis und schwächt die Position der Kunden.

Kommentar Senec:

Die Senec GmbH hat die von der Verbraucherzentrale monierten Klauseln allesamt entweder aus den Garantiebedingungen herausgenommen oder verbraucherfreundlich geändert. Laut den aktuellen Garantiebedingungen ist eine dauerhafte Internetverbindung keine Garantievoraussetzung. Die Garantiebedingungen stehen für jedermann auf unseren Internetseiten zum Herunterladen zur Verfügung.

Wir handeln darüber hinaus besonders verbraucherfreundlich und garantieren in den ersten zehn Betriebsjahren 100 Prozent der Nennkapazität, und das als einziger Anbieter am Markt.

Kommentar Eon:

Wir haben stets im Sinne des Verbraucherschutzes gehandelt und uns zu jeder Zeit an die gültigen Vorgaben gehalten. Die entsprechenden Passagen in den Garantiebedingungen wurden dahingehend nun angepasst.

Kommentar Sonnen:

Sonnen stellt regelmäßig Updates zur Verfügung, welche die Langlebigkeit, Sicherheit und den Funktionsumfang des Speichers sicherstellen. Diese können sowohl online als auch vor Ort beim Kunden eingespielt werden, es ist kein dauerhafter Online-Zugang gefordert. Wir haben im Zuge der Einführung der DSGVO unsere Datenschutzregeln umfangreich an das neue EU-Recht angepasst. Unsere Kunden erhalten eine Vollwertgarantie über zehn Jahre beziehungsweise 10.000 Ladezyklen für mindestens 80 Prozent der Kapazität. Damit liegt Sonnen beispielsweise klar über den Forderungen der staatlichen KfW-Bank, die lediglich eine Zeitwertersatzgarantie vorsieht. Wir sind der Ansicht, dass dies die beste am Markt verfügbare Garantie ist und haben uns daher bewusst entschieden, die für uns nicht nachvollziehbare Kritik der Verbraucherzentrale NRW gerichtlich überprüfen zu lassen.

 

Mehr zum Thema:

Meinungsbeitrag von Holger Schneidewindt zur Frage, ob die gesetzliche Gewährleistung bei Batteriespeichern zwei oder fünf Jahre lang besteht. Die gesetzliche Gewährleistung bietet Kunden meist bessere Bedingungen als die freiwillige Herstellergarantie.

Interview mit Holger Schneidewindt in der Juniausgabe von pv magzine: „Diskussion um Garantiebedingungen

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