Kaum ein Text, der in den letzten 20 Jahren über die steuerliche Behandlung von Photovoltaik-Anlagen veröffentlicht wurde, ist komplett richtig. Falsche Tipps, irreführende oder unvollständige Informationen haben schon so manchen Anlagenbetreiber aufs Glatteis geführt, unnötige Arbeit und im schlimmsten Fall richtig Geld gekostet. Selbst Fachinformationsdienste und einige Steuerberater tun sich schwer mit diesem in mancher Hinsicht sperrigen und nicht alltäglichen Thema.
Sogar das Bundesfinanzministerium lag schon bei der Anwendung des Steuerrechts auf Photovoltaik-Anlagen daneben und musste sich korrigieren. Vorsicht also bei der schnellen Recherche im Internet und mit den folgenden Irrtümern. Haben Sie Fragen oder sind Ihnen weitere Irrtümer zu unserem Thema aufgefallen? Dann schreiben Sie uns!
Irrtum 1: Eine Photovoltaik-Anlage muss immer beim Finanzamt gemeldet werden
Photovoltaik-Anlagen müssen nur beim Finanzamt gemeldet werden, wenn Strom an Dritte verkauft wird, zum Beispiel durch Einspeisung ins Netz, und wenn dabei entweder ein Gewinn erzielt wird oder der Betreiber umsatzsteuerpflichtig ist.
Die Umsatzsteuerpflicht lässt sich bei kleinen Photovoltaik-Anlagen von privaten Betreibern vermeiden, und zwar durch eine Art steuerrechtlicher Bagatellregelung, genannt Kleinunternehmerregelung. Diese kann ich aktiv wählen oder das Finanzamt wendet sie automatisch an, wenn ich mich dort nicht melde.
Damit ich mich gar nicht beim Finanzamt melden muss, ist noch eine zweite Voraussetzung nötig: Die Anlage darf steuerlich gerechnet keine Gewinne erzielen. Gemeint ist damit nicht, ob sich die Photovoltaik-Anlage für den Betreiber aus Sicht der Haushaltskasse finanziell lohnt, beispielsweise durch Einsparung von teurem Strombezug. Sondern es handelt sich um die Frage, ob mit dem Verkauf des Stroms ein steuerlich relevanter Gewinn erzielt wird (weitere Informationen dazu finden Sie im Artikel „Photovoltaik ohne Finanzamt“, pv magazine Deutschland, September 2019).
Irrtum 2: Die Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt ist Voraussetzung für die steuerliche Behandlung beim Finanzamt
Viele Betreiber werden von den Finanzämtern aufgefordert, ein Gewerbe anzumelden. Bei einem gewöhnlichen Gewerbebetrieb ist dieser Hinweis sogar richtig. Wer aber nur eine Photovoltaikanlage auf seinem Hausdach betreibt, ist kein Gewerbetreibender im ordnungsrechtlichen Sinn. Dieser Meinung war der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht bereits im April 2010 (107. Tagung) und wies dabei auch darauf hin, dass diese Empfehlung an die Ordnungsämter keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Betrachtung hat. Leider ist diese Information in der Steuerverwaltung noch nicht überall angekommen, findet sich zum Nachlesen aber beispielsweise in der Zeitschrift „Gewerbearchiv“ in Ausgabe 7 – 8 des Jahres 2010.
Irrtum 3: Ohne Gewerbeanmeldung auch keine Mitgliedschaft in der IHK
Gewerbetreibende werden Pflichtmitglied in der regionalen Industrie- und Handelskammer (IHK). Anders als vermutet, ergibt sich dies jedoch nicht aus der Anmeldung eines Gewerbes beim Ordnungsamt, sondern aus dem Steuerrecht. Wer nämlich mit dem Verkauf seines Solarstroms Gewinn erzielt, hat steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das IHK-Gesetz leitet daraus die Pflichtmitgliedschaft ab.
Dass Betreiber davon oft erst spät erfahren, liegt an der Systematik der Erfassung. Ohne Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt erfährt die IHK von dem neuen Mitglied erst, wenn das Finanzamt die erste Steuererklärung abgearbeitet hat. Und nicht alle Kammern gehen aktiv auf die Photovoltaik-Betreiber zu. Das liegt wohl auch daran, dass die Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen keine IHK-Beiträge bezahlen müssen, aber trotzdem die Leistungen der IHK in Anspruch nehmen und sich sogar in die Unternehmervertretung wählen lassen können, was Photovoltaik-Betreibern bereits gelungen ist.
Betreiber von Anlagen bis 10 Kilowatt Leistung, deren gewerbliche Tätigkeit ausschließlich im Betrieb der Photovoltaik-Anlage liegt, sollen künftig nicht mehr IHK-Mitglied sein. Näheres dazu in unserem Text zu den Steueränderungen 2020.*
Irrtum 4: Photovoltaik-Anlagen kosten immer netto
Wirtschaftlichkeitsrechnungen für Photovoltaik-Anlagen rechnen praktisch immer mit dem Nettopreis. Das heißt, die beim Kauf an den Installateur zu zahlende Mehrwertsteuer wird bei den Kosten gar nicht berücksichtigt, und zwar egal, ob es sich um eine kleine oder große Anlage handelt und ob der Betreiber die Anlage steuerrechtlich überhaupt als Unternehmen betreibt. Diese Wirtschaftlichkeitsprognosen gehen also davon aus, dass der Betreiber die Mehrwertsteuer in voller Höhe als sogenannte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lässt, was aber nur möglich ist, wenn er die Umsatzsteuerpflicht wählt („optiert“).
Wer stattdessen die Kleinunternehmerregelung wählt und – womöglich aus gutem Grund – auf die Vorsteuererstattung verzichtet, muss jedoch bei der Renditerechnung mit dem Bruttokaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer kalkulieren.
Irrtum 5: Vorsteuerabzug lohnt sich immer
Dass es sich eingebürgert hat, die Investitionskosten immer netto zu betrachten, stammt noch aus der Zeit, als der Solarstrom vollständig und zu hohen Vergütungssätzen ins Netz eingespeist wurde. Die Anlagen waren im Vergleich zu heute viel teurer und damit die gezahlten Mehrwertsteuerbeträge entsprechend hoch. Außerdem wird die EEG-Einspeisevergütung zuzüglich Umsatzsteuer bezahlt, was bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug die Wirtschaftlichkeit erhöhte.
Heutzutage steht nicht mehr die Einspeisung, sondern der Eigenverbrauch im Vordergrund. Wurde die Umsatzsteuerpflicht gewählt und die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet, muss der Betreiber für den privat verbrauchten Solarstrom Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen. Da die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch pro Kilowattstunde gerechnet höher ist als die anfängliche Vorsteuererstattung, frisst sie im Lauf der Jahre den erstatteten Vorsteuerbetrag zu einem großen Teil wieder auf.
Vermeiden lässt sich das durch einen späteren Wechsel zur Kleinunternehmerregelung. Wer diesen Wechsel nicht durchführen kann, weil er beispielsweise nicht nur aufgrund der Photovoltaik-Anlage umsatzsteuerpflichtig ist, sondern weitere unternehmerische Einkünfte erzielt, hat noch eine andere Möglichkeit: Er kann statt der vollen Vorsteuererstattung nur für den Anteil der Anlagenkosten Vorsteuer zurückfordern, der zur Einspeisung genutzt wird. Bei 30 Prozent Eigenverbrauch wären das beispielsweise für 70 Prozent der Anlagenkosten. Diese Möglichkeit der Teil-Vorsteuererstattung ist bisher kaum bekannt.
Auf jeden Fall sollten Sie prüfen, ob sich die Vorsteuererstattung und die damit verbundene Bürokratie für Sie wirklich lohnt. Bei kleinen Anlagen und hohem Eigenverbrauch ist der Vorteil gering, das Risiko, irgendwelche Fehler zu machen, aber hoch.
Vereinfachtes Beispiel einer Drei-Kilowatt-Anlage mit 1.000 Kilowattstunden jährlichem Eigenverbrauch:
Anlagenkosten 5.000 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer (950 Euro = Vorsteuererstattung)
Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch in 20 Jahren insgesamt 800 Euro ans Finanzamt
Ergibt einen Vorteil von 950 Euro – 800 Euro = 150 Euro
Bei Wechsel auf Kleinunternehmerregelung nach sechs Jahren ergibt sich ein Vorteil von 950 Euro – 240 Euro = 710 Euro
Die volle Vorsteuererstattung lohnt sich vor allem, wenn man später in die Kleinunternehmerregelung wechseln kann und ein Batteriespeicher gleich zu Beginn mitgekauft wird.
Irrtum 6: Mit dem Steuerthema kann ich mir Zeit bis zur nächsten Steuererklärung lassen
Richtig ist: Wer die Umsatzsteuerpflicht wählen will, also auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, hat bis Ende Mai des Folgejahres nach dem Anlagenkauf Zeit. Wer diese Frist verpasst, hat automatisch die Kleinunternehmerregelung gewählt und eine Vorsteuererstattung ist danach nicht mehr möglich.
Wer jedoch seine erste Umsatzsteuermitteilung ans Finanzamt erst im Jahr nach dem Kauf abgibt, den trifft folgende Tücke: Die Mehrwertsteuer beim Kauf hat er dann im Jahr eins bezahlt. In diesem Jahr wird der Betrag als Kosten gerechnet. Die Anlage macht steuerlich ein dickes Minus. Das erscheint zunächst sogar als Vorteil, weil dieser rechnerische Verlust die Steuerlast aus anderen Einkünften mindern kann.
Doch der Haken folgt im Jahr zwei. Dann bekommt der Betreiber vom Finanzamt die Vorsteuer erstattet. Weil dies steuerlich als Einnahme gerechnet wird, erzielt die Photovoltaik-Anlage im zweiten Jahr einen außergewöhnlichen Gewinn, der zu versteuern ist. Da dieser Gewinn das zu versteuernde Einkommen insgesamt erhöht, wirkt die Steuerprogression, das heißt der zunehmende Steuersatz bei höheren Einkünften. Der Betreiber zahlt dann im zweiten Jahr deutlich mehr Steuern, als er im ersten gespart hat.
Wer diesen Effekt nicht ausnahmsweise gezielt als Steuerspareffekt nutzen kann, sollte also dafür sorgen, dass Mehrwertsteuerzahlung beim Kauf und Vorsteuererstattung durch das Finanzamt im gleichen Jahr stattfinden. Dann heben sich Ausgabe und Einnahme nämlich direkt auf – ohne kostenträchtigen Steuereffekt.
Irrtum 7: Für Eigenverbrauch ist immer Umsatzsteuer zu zahlen
Zunächst einmal muss nur derjenige Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch bezahlen, der die Anlage umsatzsteuerlich als Unternehmen betreibt, also umsatzsteuerpflichtig ist. Wer die Kleinunternehmerregelung gewählt hat, zahlt keine Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch. Wer zunächst umsatzsteuerpflichtig war, die volle Vorsteuer erstatten ließ und später wechselt, muss danach für den privaten Eigenverbrauch ebenfalls keine Umsatzsteuer mehr bezahlen.
Wer zwar umsatzsteuerpflichtig ist, aber nur für den zur Einspeisung genutzten Anlagenteil die Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert hat (Teil-Vorsteuererstattung), muss ebenfalls keine Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch bezahlen. Jedenfalls dann, wenn der Eigenverbrauch innerhalb des Anteils verbleibt. Wer beispielsweise 70 Prozent der Vorsteuer erstatten ließ, kann bis zu 30 Prozent des erzeugten Solarstroms privat und „umsatzsteuerfrei“ verbrauchen.
Irrtum 8: Wechsel von Umsatzsteuerpflicht auf Kleinunternehmerregelung nach fünf Jahren
Wer als Steuerperson umsatzsteuerpflichtig ist, kann zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wenn seine Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit nicht mehr als 17.500 Euro pro Jahr (ab dem Steuerjahr 2020 wurde die Grenze auf 22.000 Euro erhöht)* betragen. Dieser Betrag gilt nicht für die Photovoltaik-Anlage alleine, sondern für alle unternehmerischen Einkünfte dieser Person.
Hat man einmal zur Umsatzsteuerpflicht optiert, ist man daran fünf Kalenderjahre gebunden (Bindungsfrist) und kann ab dem sechsten Jahr wechseln. Doch Vorsicht: Neben der Bindungsfrist gibt es noch einen Korrekturzeitraum. Wer im Juli des ersten Jahres eine Photovoltaik-Anlage installiert, muss 60 Monate – also fünf Jahre mal zwölf Monate – als Korrekturzeitraum abwarten, sonst ist ein Teil der Vorsteuererstattung anteilig zurückzuzahlen.
Der Wechsel wäre also ab Juli des sechsten Jahres möglich. Da immer nur kalenderjährlich gewechselt werden kann, ist es in der Praxis also erst im siebten Jahr (außer die Anlage wurde im Januar gekauft). Bei gebäudeintegrierten Anlagen ist der Korrekturzeitraum sogar zehn Jahre mal zwölf Monate lang. Der Wechsel wäre dann erst im zwölften Jahr zu empfehlen. Übrigens: Wird vor dem Wechsel eine weitere Photovoltaik-Anlage dazugekauft, beginnt der Korrekturzeitraum von Neuem. (Thomas Seltmann)
Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte für Photovoltaik und Autor des Ratgebers „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“ der Stiftung Warentest. Er arbeitet als Referent Photovoltaik bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Mit der steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen beschäftigt er sich seit über 20 Jahren.
Wenn Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage praktische Fragen zu Steuerthemen haben oder als Installateur wissen wollen, was Sie Ihren Kunden raten dürfen, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an redaktion@pv-magazine.com.
Unsere Steuertipps finden Sie auch in unseren Printausgaben. Die Septemberausgabe ist jetzt verfügbar.
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*Anmerkung der Redaktion: Der Artikel ist am 1. April 2020 aktualisiert und ergänzt worden.
Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.
Danke, das ist einmal etwas ganz genaues. Weiter so.
Gruss Boesi
Danke für diesen Beitrag!
Ich habe mich in diese Thematik seit 2 Jahren als PV Betreiber und steuerlich interessierter Laie „reingefuchst“.
Die Infos zu den Irrtümer 3 (IHK); 5 (Vorsteuerabzug lohnt immer); 8 (genau 5 Jahre) waren für mich ein Mehrwert.
Generell muss man aber die Frage an die Politik stellen, ob der ganze bürokratische, steuerliche Aufwand wirklich notwendig und zielführend ist. Photovoltaikanlagen auf Eigenheimen für den überwiegenden Selbstverbrauch leisten einen Beitrag für die Gesellschaft (Entlastung und Stabilisierung der Stromnetzte, Bringen die Energiewende voran, etc.).
Ich glaube nicht das von meiner jährlichen Umsatzsteuer (ca. 350,- €) für den Staatshaushalt irgendetwas übrig bleibt – meine Steuer wir wahrscheinlich in Gänze für den bürokratischen Aufwand ausgegeben/verbraucht obwohl dadurch wiederum anderswo Umsatz-/Lohnsteuer angefallen sind.
Aber letztendlich schreckt es neue PV-Interessenten ab die nicht steuerlich bewandert sind oder einen Steuerberater bezahlen wollen.
Ich denke, alle in der Gesellschaft hätten mehr davon wenn hier eine Bagatellgrenze (nicht die Kleinunternehmerregelung) für < 10 kwp Anlagen einrichtet wird oder ganz in diesem häuslichen PV-Anlagen Bereich auf Umsatzsteuer verzichtet. Das verringert die Hemmschwelle und bringt die Energiewende voran.
Der Staat müsste dabei nicht einmal auf Steuern verzichten, wenn die umsatzsteuerliche Behandlung einer Einspeisung einfach auf Ebene des Ortsnetzbetreibers (von dem man die Einspeisevergütung ausbezahlt bekommt) erledigt wird. Beim Kauf einer Ware von einem Unternehmen merkt der Privatkäufer ja auch nicht viel von der Mehrwertsteuer, genauso kann man es (rückwärts) beim Verkauf an ein Unternehmen halten. Damit spart man sich die Abrechnung dieser Massen von Kleinbeträgen und erspart dem privaten Kleinanwender die Umsatzsteuererklärung samt IHK-Mitgliedschaft und Gewerbeanmeldung. Der Ortsnetzbetreiber hat es auch leichter, denn bisher muss er bei der Anmeldung der PV-Anlage immer erfragen, ob er Mehrwertsteuer auszahlen muss oder nicht, und wenn man nach 5 Jahren in die Kleinunternehmerregelung wechselt, muss man ihm das deshalb auch mitteilen und er die Mwst-Auszahlung beenden. Wenn er immer für die Mwst zuständig ist, ist es für alle gleich und ändert sich auch nie, es sei denn, ein PV-Betreiber wechselt nicht nur nominell sondern tatsächlich die Betriebsart, was aber wesentlich seltener der Fall sein wird.
Auf die Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung wird man nicht verzichten können, soweit es nicht dank Eigenverbrauch und geringer Resteinspeisung unter Geringfügigkeitsgrenzen bleibt. Aber auch diese Erklärung wird einfacher, wenn die Posten Umsatzsteuer und Vorsteuererstattung wegfallen.
Sehr geehrter Herr Ritzrau
Mit dem Absatz Pflichtmitglied in der IHK kann ich gerade nicht zuordnen. Nebenberuflich bin ich selbstständig. Lt Grundgesetz gibt es keine Pflichtmitgliedschaft in irgendeiner Organisation. Wer was anderes behauptet, der lügt.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Strammer
Vielen Dank Herr Seltmann. Ich hatte vor einiger Zeit schon einmal das Vergnügen Ihrem Webinar zum Thema beizuwohnen, und Ihre Informationen sind immer wieder erhellend.
Eine fachliche Frage hätte ich allerdings noch:
Wie verhält es sich mit dem Eigenverbrauch bzgl. der Einkommenssteuer? Ich denke es handelt sich um einen geldwerten Vorteil, aber unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe pro kWh?
Sonnige Grüße aus Erfurt
Christian Dorst
Mich nervt dieser Aufwand den man steuerlich betreiben muss so das ich mir jetzt doch keine Anlage holen werde.
Hallo Herr Interesent.
Als Vertreiber u.a. von Photovoltaikanlagen kann ich ihnen nur empfehlen, wenn Sie die Fläche besitzen, eine Photovoltaikanlage auf das Dach zu bauen. Als Bausatz wird sie günstiger, sodas in ca. 8-10 Jahren oder noch früher durch den Eigenverbrauch (Stromersparniss) sich diese Anlage lohnt. Strompreiserhöhung nicht mitgerechnet. Die Einkommensteuer läßt man nur einmal vom Steuerberater machen. Dann kann man sie selber jedes Jahr schreiben. Der Strombedarf aus dem Netz sollte bei einer guten Anlage auf „Null“ zurückgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Strammer
Die Einzigen , die von dieser „Energiewende“ profitieren, sind weder die Anlagen Betreiber noch die Energiekonzerne, sondern die Steuerberater: Für mich als Arbeitnehmer hat die Steuererklärung etwa 250€ gekostet. Nach der Installation meiner 10kWp Anlage bin ich jetzt Unternehmer, muss jeden Monat eine Umsatzsteuer Voranmeldung abgeben, und mein Steuerberater ruft dafür ZUSÄTZLICH 500€ jedes Jahr auf. Tendenz steigend. Sollte ich im Verzug sein, habe ich am nächsten 10. Post vom FA. Leider ist man ja gezwungenermaßen schweizfern (neudeutsch für: ehrlich). Das Geld wird ja vorab einbehalten, man muss es sich zurückholen. Anders ist es bei den Ulis dieser Welt.
Ich probiere es jetzt mal selbst. Leider kommen wir vom Bierdeckel Friedrich Merzens immer weiter ab.
Ist es richtig das die Mehrwertsteuerrückerstattug einer PV Anlage in der ersten Steuererklärung als Einnahme eingerechnet wird.
Mir ist es auch passiert, dass ich die PV-Anlage 2013 gekauft und bezahlt habe, und 2014 die Vorsteuer erstatten lies. Durch den Wechsel in die Elternzeit 2014 war das ein Steuernachteil von 550 €. Dem bin ich entgangen, in dem ich eine Bilanz erstellt habe, und so die Vorsteuererstattung von 2014 dem Jahr 2013 zurechnen konnte. Das hat dann geklappt. Später habe ich dann von der bilanz gewechselt zur normalen einfachen Abrechnung.
Ich bin auch der Meinung, dass der Aufwand für eine kleine Anlage mit 6 KW und mind. 50% Eigenverbrauch sehr hoch ist.
EIGENVERBRAUCH: Ich soll die Umsatz-und Einkommenssteuer auf einen „Marktüblichen kW/h-preis bezahlen – da hat mein Finanzamt mal 0,23 Cent/kw/h angesetzt (obwohl ich vom Versorger nur 0,18 Cent/kWh bekomme und die auch -zähneknirschend- angesetzt hatte.)
Ich soll also für den eigengenutzten Strom bezahlen pro kW/h:
8,8 ct EEG Umlage,
7,25 ct Netzentgeld (5 Meter bis zu meinem Verteiler)
0,04 ct Offshore-Haftung,
0,44 ct Sonderumlage für entgangene Erlöse,
0,45 ct Förderung der Kraft-Wärmekopplung,
2,44 ct Stromsteuer,
1,57 ct Konzessionsabgäbe,
0,01 ct Umlage für abschaltbare Lasten,
4,39 ct für den Einkauf des Stroms meines Versorgers
(alles schon incl. MwSt)
Ich soll also Umsatz- und Einkommenssteuer von dem schon
mehrwertsteuerbelasteten „Marktüblichen Einkaufspreis“ bezahlen..
Das kann doch nicht wahr sein – sollen Solarbesitzer bestraft werden?
Wir haben lange vor Greta was für die Umwelt tun wollen 6,65 kW auf dem Dach
leider erst nach dem 1..4. 2012 – (bis dahin gabs ja Einspeisevergütung auch für den Eigengenutzten)
Kein Wunder, dass Herr Scholz verkünden kann: „Die Steuern sprudeln..“
Leider ist mir nicht klar, ob die Berechnung der Mehrwertsteuer auf selbst erzeugtem und verbrauchtem Strom starr ist oder dem aktuellen Strompreis angepasst wird. Sollte diese Berechnung dem aktuellen Strompreis unterliegen und dieser sich in den nächsten Jahren verdoppeln(30 Ct =5,7 Ct/ 60 Ct=11,4 Ct) würde bei meinen 11 Ct Einspeisevergütung die Mehrwertsteueer auf selbst verbrauchtem Strom den Vergütungspreis langsam übersteigen.
Ich habe eine Frage:
meine PV-Anlage mit 9,7 kWp läuft derzeit über die Kleinunternehmerregelung.
Jedes Jahr muss eine Gewerbesteuermeldung abgegeben werden (Rechnung vom Steuerberater folgt). Durch die geringen Gewerbeeinnahmen muss ich keine Gewerbesteuer zahlen.
Den Ertrag der PV-Anlage versteuern wir ordentlich über die EKSt.
Kann ich das Gewerbe abmelden?
Da ich vor 12 Jahren selbständig war, hatte ich die PV-Anlage als Gewerbe angemeldet und so die MWSt-Rückerstattung erhalten können. Nach Aufgabe meines Betriebes habe ich für die PV-Anlage in die Kleinunternehmerregelung gewechselt, die Frist dafür wurde eingehalten. Nun ärgern mich die jährlichen Rechnungen des Steuerberaters und ich würde gerne etwas ändern.
Mit dem Wissen und den Unterlagen des steuerberaters das ganze mit Elster selber machen ist ja nur die Einnahme Überschuß Rechnung da ja nicht mehr Umsatzsteuer Pflicht besteht
Der Verkäufer der PV Anlage sagte ich müßte es nicht dem Finanzamt melden,meine Lohnsteuerhilfe Beraterin meinte aber ja ,muss dann aber zum Steuerberater gehen sie dürfte das dann nicht mehr.
die frage ist ,muß ich es melden oder nicht .Den Verkäufern eine PV Anlage
sollte man sagen das Sie ihren Käufer anständig Aufklären
Hallo.
Wir haben bereits eine PV-Anlage aus 2014 auf dem Dach. Diese Anlage läuft komplett auf mich. Jetzt wollen wir auf die andere Dachseite eine weitere Anlage (inkl. Speicher) installieren lassen. Da ich nur jährlich verpflichtet bin die USt-Voranmeldung durchzuführen, wir aber nicht bis zur nächsten Steuererklärung warten wollen/können bis wir die USt wieder bekommen, ist die Überlegung, die zweite Anlage komplett auf meine Frau und dadurch quasi ein „neues Unternehmen“ anzumelden. Steuerlich, lt. Steuerberater, kein Problem. Aber wie sieht es mit der Einspeisung aus? Beide Anlagen würden (auch) einspeisen, laufen aber auf getrennte Einspeiser. Gibt es da Probleme mit dem Netzbetreiber? Kann der das dann auseinanderhalten?
„Wer jedoch seine erste Umsatzsteuermitteilung ans Finanzamt erst im Jahr nach dem Kauf abgibt, den trifft folgende Tücke: “
Wie genau definiert man „…im Jahr nach dem Kauf…“ ?
Beispiel: PV Anlage ist im Bau seit Oktober lfd. Jahr, 2-3 Einzelrechnungen für Material als Rechnung erhalten und bezahlt, Inbetriebnahme zum 01. Januar Folgejahr, Schlussrechnung für Installation und Inbetriebnahme also nach dem 01. Januar im Folgejahr, Verzicht auf Kleinunternehmerregelung also Umsatzsteuerrückerstattung. Gilt das Jahr der Inbetriebnahme (also 01. Januar Folgejahr) als das „Jahr des Kaufs“ oder hat der Kauf im Vorjahr begonnen. Wollte nur wissen ob ich im laufenden Jahr die Umsatzsteuerrückerstattung für die bisher gestellten Rechnungen beantragen und ausbezahlen lassen muss um die genannten steuerlichen Nachteile zu umgehen ?
Hallo, ich habe seit Oktober eine PV Anlage inklusive Speicher für den Eigenverbrauch geleast.
Des Weiteren speise ich noch Strom in eine Cloud und nutze diesen für mein Ferienhaus. Trotz allem
kann es sein, dass ab und an Strom eingespeist wird.
Nun kam das Finanzamt und sagte sie hätten Kenntnis davon, dass ich eine „unternehmerische Tätigkeit“ aufgenommen hätte!?
Wie kann ich den Kollegen vom Finanzamt nun klarmachen, das das nicht der Fall ist, so das es versanden wird?
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen
Vielen Dank
Gruß
GG
Hallo Herr Gengnagel.
Die Lösung ist einfach. Das Finanzamt stellt eine Behauptung auf und hat keine Beweise. Sie müssen auch nicht beweisen, daß Sie keinen Strom einspeißen, sondern daß Finanzamt muß Ihnen beweisen, daß Sie Strom einspeisen.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Strammer
Wir die AWL Zentrum || Stadt & Land, haben im letzten Jahr Deutschlandweit über 15000 PV Anlagen inklusive zugehörigen Speicher entrümpelt.
Warum denn einfach machen wenn es auch kompliziert geht, das scheint die Devise der deutschen Steuer-Gesetzgebung zu sein. Man will doch, dass auch Privatpersonen PV Anlagen (mit Speicher) installieren und dass Neubauten schon gleich mit PV Anlagen ausgestattet sein müssen. Es ist doch nicht das Ziel einer Privatperson als „Unternehmer“ tätig zu werden um den erzeugten Strom für 6 Cent zu verkaufen und gleichzeitig fehlenden Strom für 45 Cent/kWh zuzukaufen. Um zumindest einen Anreiz zu verschaffen, sollte das Finanzamt für PV Anlagen von Privatpersonen bis 10 kWhpeak
auf die Mwst verzichten und die „Liebhaberei“ Regelung anwenden. Wünschenswert wäre natürlich auch wenn bei der Einspeisung der vorhanden Zähler rückwärts läuft; aber davon kann man nur träumen
„Wer als Steuerperson umsatzsteuerpflichtig ist, kann zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wenn seine Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit nicht mehr als 17.500 Euro pro Jahr (ab dem Steuerjahr 2020 wurde die Grenze auf 22.000 Euro erhöht)* betragen. Dieser Betrag gilt nicht für die Photovoltaik-Anlage alleine, sondern für alle unternehmerischen Einkünfte dieser Person.“
Sind mit „unternehmerischen Einkünfte“ nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder auch freiberufliche Einkünfte gemeint? Also kann ich als Freiberufler mit meinem mit mehr als 22.000 Euro Einnahmen nach 5 Jahren mit meinem „PV-Betrieb“ in die Kleinunternehmerregelung wechseln?
Es ist ein kompliziertes Thema. Als wir uns für eine PV Anlage entschieden haben sagte man uns wir müssen es nicht dem Finanzamt angeben, es stellte sich jedoch schnell was anderes heraus. Wir mussten auch schon einige Elemente entsorgen. PV Cycle konnte dies übernehmen und die Abholung wurde per LKW organisiert.