Die kürzlich vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen hat in einem Punkt zu heißen Diskussionen unter den betroffenen Anlagenbetreibern geführt. Es geht um die Umsatzsteuer für Eigenverbrauch aus Photovoltaik-Anlagen, die umsatzsteuerpflichtig betrieben werde, um die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück zu bekommen. (siehe auchBeitrag vom Anfang Oktober)
In einem Berechnungsbeispiel wird die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei selbstverbrauchtem Solarstrom erläutert. Laut dem Berechnungsbeispiel wäre der Strom mit dem Bezugspreis für Strom vom eigenen Versorger heranzuziehen und dabei auch die Grundgebühr einzukalkulieren. Das Berechnungsbeispiel führt aus, dass die volle Grundgebühr auch auf den direkt verbrauchten Solarstrom anzurechnen sei:
1.100 Kilowattstunden (kWh) Eigenverbrauch zu 21 Cent (netto), zuzügl. 12 Monate x 5,50 Euro (netto) =
231 Euro zuzügl. 66 Euro = 297 Euro
darauf 19% Umsatzsteuer = 56,43 Euro (an das Finanzamt zu zahlen)
(umgerechnet auf die Kilowattstunde sind das 27 Cent je kWh Bemessungsgrundlage netto)
Durch diese Berechnungsweise, die volle Grundgebühr auf den selbst verbrauchten Solarstrom zu beziehen, steigt die Berechnungsgrundlage pro Kilowattstunde, je kleiner die selbstverbrauchte Strommenge ist. In durchaus üblichen Fällen von beispielsweise nur 400 kWh Selbstverbrauch und einem Grundpreis von netto 8 Euro auf 45 Cent.
Anlagenbetreiber hatten außerdem darauf hingewiesen, dass auf diese Weise die Umsatzsteuer der Grundgebühr doppelt zu zahlen wäre. Steuerfachleute meinen, dass im Sinn des Steuerrechts die Grundgebühr aber nur anteilig für den selbstverbrauchten Solarstrom anzusetzen wäre. Die korrekte Berechnung wäre demnach bei einem Stromverbrauch von beispielsweise insgesamt 4.000 kWh (Strombezug aus dem Netz 2.900 kWh) wie folgt:
1.100 kWh Eigenverbrauch zu 21 Cent, zuzügl. 12 Monate x 5,50 Euro x (1.100/4.000) =
231 Euro zuzügl. 18,15 Euro = 249,15 Euro
darauf 19% USt. = 47,34 Euro
Oder als Bemessungsgrundlage pro kWh gerechnet:
21 Cent + (12 Monate x 5,50 Euro / 4.000) = 21 + 1,65 =22,65 Cent
Eine Nachfrage beim Bundesfinanzministerium hat nun ergeben, dass diese Berechnungsweise korrekt ist. Das im BMF-Schreiben ausgeführte Beispiel sei nicht im Sinn einer Rechenanweisung zu verstehen, sondern diene lediglich dazu, die Berücksichtigung der Grundgebühr zu illustrieren. Eine Aufteilung der Grundgebühr auf Strombezug und solaren Eigenverbrauch sei selbstverständlich korrekt, da es sich hier um die Ermittlung einer fiktiven Bemessungsgrundlage handle.
Für eine Korrektur des BMF-Schreibens sehe man aktuell aber keinen Bedarf, da bisher keine weiteren Nachfragen zu dem Sachverhalt eingegangen seien und vor Änderungen eine erneute Abstimmung mit den Ländern erforderlich wäre. Einstweilen hat das BMF beim Bundeswirtschaftsministerium angefragt, ob sich aus der Anfang August in Kraft getretenen Novelle des EEG 2014 neuerlicher Hinweisbedarf zu steuerlichen Fragen ergibt. Insofern sei das am 19. September veröffentlichte Schreiben nur eine Momentaufnahme. (Thomas Seltmann)
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wie rechnet mann in einfachen schrieten die umsatzsteuer für das finazamt aus von der photovoltaikanlage den strom was man einspeist.
Warum muss man selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom überhaupt versteuern ???
Ich erzeuge in meinem Gewächshaus auch Salat und Tomaten zum eigenen Verbrauch und werden nicht versteuert. Mein Holz zum heizen hole ich aus meinem Wald und verbrauche es. Auch dieses Holz (selbst erzeugt) muss nicht versteuert werden.
Lohnt sich die Anschaffung einer Photovoltaikanlage überhaupt wenn man alles versteuern muss.
Ich habe einen großen Speicher, der so gut wie nie Strom an den Netzbetreiber abgibt. Eigentlich kaufe ich nur Strom zu, wenn der selbst produzierte Strom nicht ausreicht. Analog zum Gewächshaus.
Ja, sie lohnt sich trotzdem.
Wenn du dein Gemüse oder dein Holz gewerblich verkaufst, gilt es auch als Selbstentnahme und muss versteuert werden. Du kannst aber die PV ganz einfach nach Kleinunternehmerregelung bei der Steuer melden, dann musst den Eigenverbrauch nicht versteuern. Bekommst dann halt die MWSt nicht zurück, aber he, für die Salatsetzlinge für deine Gemüsezucht bezahlst ja auch Bruttopreise und nicht netto.
@Klaus Burger:
>>Warum muss man selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom überhaupt versteuern ???
Das muss man nur dann, wenn man vom Kaufpreis der PV Anlage die volle Vorsteuer vom Finanzamt zurück erstattet bekommen hat. Dann „holt“ sich das Finanzamt den „Privatanteil“ der Mehrwertsteuer über diesen Weg wieder zurück. Aber nur 5 Jahre lang: Danach kann man die Kleinunternehmerregelung anwenden und sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, ohne die zuvor zurück erhaltene Vorsteuer wieder zurückzahlen zu müssen.
Danke für die Info von Klaus Burger, v. 18.01.2019 …aber nur 5 Jahre dann Kleinunternehmer ?
Frage was für ein Antrag muss da gestellt werden beim Finanzamt ?
Mir wurde von den Stadtwerken eine Einspeiserechnung gestellt von nur 1/5 lt. Vorjahr mit
Begründung (ca. 1600,–€ aber nur 340,–€) der erforderliche Funkschalter wurde nicht recht-
zeitig eingebaut zu spät keine Einspeiseleistung zu bezahlen ( aber genutzt ) was tun.?
Ergänzung :der Funkschalter der nicht ging bzw . wurde aber von den Stadtwerken eingebaut.
Danke für Ihre Hilfe !