MEP Solar hat nach einer Abmahnung einiger seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Verbraucherzentrale NRW eine Unterlassungserklärung abgegeben. Demnach verzichtet der Photovoltaik-Anlagen-Mietanbieter künftig darauf, bestimmte Klauseln zu verwenden. Dazu gehört unter anderem jene, wonach MEP die Miete bereits bei seinen Kunden abgebucht hat, obwohl die Photovoltaik-Anlage noch gar nicht am Netz war und Solarstrom lieferte. Diesbezüglich gab es immer wieder Beschwerden von MEP-Kunden in den vergangenen Monaten.
„Nach der Unterlassungserklärung sollte es nicht mehr dazu kommen, dass Kunden für die Anlage auf ihrem Dach schon Miete zahlen, obwohl diese noch keinen Strom erzeugt“, erklärt Udo Sieverding, Leiter des Bereichs Energie der Verbraucherzentrale NRW. Dies gelte nicht nur für Neukunden, sondern auch für bestehende Kunden. MEP dürfe sich nicht mehr wirksam auf die alten Klauseln seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, so Sieverding weiter. Die Verbraucherzentrale NRW hatte dieses Vorgehen als rechtswidrig eingestuft und unter anderem deswegen MEP Solar abgemahnt. Das Münchner Unternehmen hatte in der Folge einige Klauseln seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert.
„Wer jetzt noch Mietforderungen von MEP für eine noch nicht in Betrieb gesetzte Solaranlage erhält, kann sich grundsätzlich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen und muss nicht zahlen“, empfiehlt Sieverding den Kunden. Sollte MEP Solar an seinem Vorgehen dennoch an seinem Vorgehen festhalten und Miete abbuchen, bevor die Photovoltaik-Anlagen auch am Netz seien, so könnten die Kunden die Verbraucherzentrale NRW informieren. „Wir können dann gegebenenfalls eine Vertragsstrafe geltend machen, zu der sich MEP mit der Unterlassungserklärung verpflichtet hat“, sagt Sieverding weiter. Die Verbraucherschützer wollten zudem selbst genau im Blick halten, ob die geänderten Klauseln in der Praxis auch wirkten.
Ende 2017 hatte die Verbraucherzentrale NRW die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaik-Pachtmodellen einiger Stadtwerke genauer untersucht. Dabei zeigte sich, dass bei einigen die Kunden nicht profitierten. Es gebe wirtschaftliche Modelle am Markt, aber auch klare Verlustbringer. Die grundsätzliche Empfehlung der Verbraucherschützer lautet daher: „Bei Mietangeboten für Photovoltaik-Anlagen muss man bei Preis und Bedingungen ganz genau hinschauen und nachrechnen.“
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Das ganze ist immer noch sehr schwammig.Was nützt es dem Kunden,wenn die Anlage“Strom liefert“aber der Zähler durch den Netzbetreiber noch nicht gesetzt wurde(was oft Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgt).Gut,Eigenverbrauch ist dann möglich,aber kein zu zählender Stromverkauf.D.h.,dass das grds.unwirtschatliche System von MEP dadurch weiterhin unwirtschaftlich ist und bleibt.
Hallo Frau / Herr Götzmann,
der Zählertausch ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme und findet daher immer vorher statt. Mit den neuen AGB ist für den rechtlichen Mietbeginn nun der Zählertausch anstelle der Montage ausschlaggebend. Damit kann es nicht mehr vorkommen, dass die Mietzahlungen bereits fällig werden, bevor die Anlage in Betrieb ist. Diese Umstellung haben wir bereits im Mai bekannt gegeben (siehe dazu auch das entsprechende Interview mit pv magazine) – auch die Verbraucherzentrale hat ihr OK bereits vor mehreren Wochen gegeben.
Ihr MEP Team
Hallo Frau Wagner,
Der Zählertausch sagt doch überhaupt nichts aus, ich kann mir wirklich nicht vorstellen das die Verbraucherzentrale sich so einfach hinters Licht führen läst. Tatsache ist das laut Iher eigenen AGB´s die Mietdauer erst nach komplett vollständiger Montage der Anlage(funktionalität 100% vorrausgesetzt) beginnt. Frau Wagner ,Rechnen können wir, und es wird verlangt das Sie Ihrem komplett Angebot endlich nachkommen. Ihre Fachkräfte lassen stark zu wünschen übrig und haben bisher den Schaden den sie an unserem Gebäude angerichtet haben nur diletantisch versucht zu beseitigen. Das versprochene Monitoring Tool ist immer noch nicht installiert bzw geliefert worden.
Die von Ihnen berechneten Werte sind völlig unrealistisch und so überhaupt nicht zu erreichen selbst bei einem so gigantischen Sommer wie es vergangenes Jahr der Fall war.
Fakt und ausschlaggebend für die Entscheidung Ihre Firma die Anlage installieren zu lassen war die effektivität und der Finanzielle Vorteil der diese bringt. Was auch sonst?! Es macht sich doch keiner so eine Anlage aufs Dach um dadurch nachher auch noch einen Finanziellen nachteil zu haben. Ohne Speicher ist die Anlage nicht in der lage profitabel zu Arbeiten und somit für mich nicht zugebrauchen! Die Anrufe Ihrer unquallifizierten Callcentermitarbeiter unterlassen sie bitte in zukunft, denn die haben keinerlei Ahnung und haben auch in der Vergangenheit zu nichts als Ärger geführt. Ich bitte um eine Telefonnummer wo ich einen Fachkundigen Sachbearbeiter erreichen kann, und zwar der auch die Sache weiter bearbeitet und zu erreichen ist. Zweck und Ziel orientiert kann nur sein das ein Vertreter von MEP hier erscheint der hier Vorort entscheidungen treffen kann, zumindest den Sachstand feststellt und weitere Massnahmen einleitet die zur Fertigstellung führen. Definitief müste hier ein Speicher hin und das fehlende Tool. Ich habe Ihnen ja bereits mehrere Vorschläge gemacht, leider waren sie bis heute nicht in der Lage daraufhin schriftlich zu reagieren. MfG aus dem Westerwald
Herr Kohnen, Sie haben völlig recht. Ich habe die gleichen Erfahrungen mit den MEP-Werken gemacht. Der Aussendienstmitarbeiter war nach dem Gespräch hier vorort nicht mehr erreichbar. Angeblich war die angegebene Telefonnummer nicht vergeben und die e-Mail kam auch unzustellbar zurück. Also Betrug von A bis Z. Nun ist auch noch der Wechselrichter kaputt und die MEP-Werker sind nicht erreichbar.
Bitte beachten Sie folgende neue Meldung zu diesem Thema: https://www.pv-magazine.de/2020/03/24/4500-mep-solar-kunden-erhalten-in-kuerze-post-vom-insolvenzverwalter/