Wer eine Anlage pachtet, muss nicht unbedingt das volle Betreiberrisiko übernehmen und fällt damit auch nicht unter das Kreditwesengesetz, erklärt Rechtsanwalt Peter Nümann für dieDGS-Franken zu ihren Mieterstrommodellen und PV-Mietverträgen. Damit reagiert Peter Nümann auf dieMeldung aus der vergangenen Woche, nach dem die Bafin das für ein bestimmtes Anlagenpachtmodell festgestellt hat.
Das ist keine akademische Frage, da Pachtmodelle von etlichen Anbietern, darunter auch vielen Stadtwerken, angeboten werden. Auch für Mieter in privaten Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern stellt sich die Frage. Es ist immer dann ein großer wirtschaftlicher Vorteil, wenn der Eigentümer einer Photovoltaik-Anlage nicht derjenige ist, der in dem Gebäude oder in der Nachbarschaft den Solarstrom verbrauchen könnte.
Die diversen Pachtmodelle müssen zum einen unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, dass sie nicht nach dem Kreditwesengesetz ein Leasingvertrag sind. Das würde einen enormen Aufwand nach sich ziehen, den nur wenige Unternehmen leisten können. Vereinfacht gesagt fällt ein Pachtmodell umso eher in die Kategorie Leasingmodell, je höher die Risikoübernahme durch den Pächter ist. Die Logik dahinter ist, dass damit der Pachtvertrag umso mehr als nur zur Finanzierung dient und damit einem Kredit ähnlich ist.
Zum anderen müssen die Pachtmodelle so gestaltet sein, dass der Pächter im Sinne des EEG als Betreiber gilt. Sonst muss auf den Strom der Anlage nämlich die EEG-Umlage gezahlt werden. Das Ziel der Pachtverträge ist in erster Linie, genau das zu vermeiden.
Die Frage ist nun, welche Risiken muss der Pächter übernehmen, damit er Betreiber ist. In der Meldung zur Bafin-Entscheidung ging es um einen Fall, in dem der Pächter das Ertragsrisiko trägt und für die Instandhaltung, -setzung und Wartung verantwortlich ist. Eine Haftung des Verpächters für Mängel wurde in diesem Fall sogar ausgeschlossen.
Keine Risikoübernahme notwendig
Peter Nümann wehrt sich gegen die Auffassung, dass diese große Risikoübernahme notwendig ist, damit keine EEG-Umlage fällig wird. Er argumentiert, das Gesetz sage ausdrücklich, Anlagenbetreiber sei, „unabhängig vom Eigentum“, derjenige, der die Anlage zur Stromerzeugung „nutzt“. Dem Mieter steht das Nutzen oder der Gebrauch der Mietsache zu, obwohl er nicht Eigentümer ist.
Das sei auch bei Wohnungsmietern so. Ein Mieter würde bis auf Kleinreparaturen die Instandhaltungskosten über die Miete bezahlen. Würde er diese selbst tragen, wäre er wirtschaftlich kein Mieter mehr, sondern mehr oder weniger Eigentümer.
Wenn die Risikoübernahme beim Mietmodell klein ist oder gar nicht existiert, besteht kein Problem mit dem Kreditwesengesetz.
Die Frage ist also, was einen Photovoltaik-Mietvertrag auszeichnet, durch den der Mieter zum Betreiber und nicht zum Käufer einer EEG-umlagepflichtigen Stromlieferung wird. Peter Nümann erklärt das so: „Wer berechtigt ist, die Anlage zur Stromerzeugung zu nutzen, kann seinen eigene Strom erzeugen, diesen einspeisen oder sich damit selbst versorgen. Er ist Eigenversorger. Wer nicht berechtigt ist, die Anlage zu nutzen und wem der Strom nicht als Ergebnis der Anlagennutzung zusteht, sondern infolge einer Vertrages, der ihm für ein bestimmtes Entgelt eine bestimmte Menge Strom verspricht, der ist Stromkunde.“
Stromkunde vs. Anlagenpächter
„Ein Stromkunde“, so Nümann weiter, „trägt nämlich typicherweise nur das Risiko, den Strom, der ihm zusteht, wirtschaftlich nicht so effektiv nutzen zu können, wie erhofft.“ Der Anlagenbetreiber trage dagegen typischerweise das Risiko der Stromproduktion selbst, also ob mehr oder weniger Strom erzeugt wird. Zwar könne er sich auf Gewährleistung, Garantien, Versicherungen stützen, um dieses Risiko zu mildern. Die Ansprüche aus solchen Verträgen brauche er aber nur, um die Produktionslücke zu füllen, die eine fehlende Produktion gerissen hat. Den Stromkunden dagegen betreffe der Produktionsausfall der Solarstromanlage nicht. Er muss nämlich kein Entgelt zahlen, wenn kein Strom geliefert wird.
Die Begründung mag einleuchtend klingen, wirkliche Rechtssicherheit gibt sie nicht. „Letztendlich werden hierüber die Gerichte entscheiden, insbesondere wenn die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer Herangehensweise beharren“, erklärt Nümann. Ihm lägenSchreiben des Übertragungsnetzbetreibers TransnetBW vor, mit denen EEG-Umlage von PV-Mietern eingefordert werde.
Nümann bezieht sich mit der Begründung, warum er auch der Meinung ist, dass sein Modell Bestand hat, direkt auf das EEG. Man müsse vom Gesetzeswortlaut ausgehen. Dort stehe, dass der Photovoltaik-Anlagenbetreiber nach dem EEG die Vergütung bzw. Förderung auf den jeweils produzierten Strom bekommt. Diese Förderung bekommt er, weil er diesen Strom mit einer Photovoltaik-Anlage produziert und einspeist, nicht weil er deren Eigentümer wäre. Daraus schließt Nümann, Anlagenbetreiber ist, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage zur Erzeugung von Strom nutzt.
Diskussion unter Anwälten
Das Thema dürfte weiter für Diskussionsstoff sorgen, da Rechtsanwälte in Details unterschiedliche Lösungen vorschlagen, wie sichergestellt werden kann, dass der Mieter auch nach dem EEG als Anlagenbetreiber gilt und Gerichte entsprechend entscheiden.
Joachim Held, Rechtsanwalt bei Rödl & Partner argumentiert, dass zum Betreiberbegriff möglicherweise die Rechtsprechung zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und Immissionsschutzrecht übertragbar ist. Danach sei wiederum Betreiber, wer aus- schließlich über die Art und Weise des Betriebs der Erzeugungsanlage bestimmt und die wesentlichen wirtschaftlichen Risiken für den Betrieb trägt (siehe pv magazine November 2014 „Bitte an das Kreditwesengesetz denken“). Allerdings ist auch Held der Auffassung, dass er eine Lösung gefunden hat, die mit dem Kreditwesengesetz und dem EEG kompatibel ist, fordert allerding auch eine politische Lösung.
Auch Rechtsanwältin Margarete von Oppen hat eine konkrete Lösung einer teilweisen Risikoübernahme durch den Mieter vorgeschlagen. Damit würde sie sicherstellen, dass der Mieter auf den Strom, den er aus der Anlage bezieht, keine EEG-Umlage zahlen muss und die sich leicht von den anderen beiden vorgeschlagenen Modellen unterscheidet. (siehe Heftarchiv, Stand 2013/EEG 2012).
Doch, um die Unsicherheit im Markt zu verringern, halten es sowohl Peter Nümann als auch Joachim Held und Margarete von Oppen für möglich, funktionierende Mietmodelle aufzusetzen. (Michael Fuhs)
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