pv magazine: Eine Berliner Kanzlei hat bei der Bafin nachgefragt, ob es sich bei der Photovoltaik-Anlagenpacht um ein erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing handelt und bekam dies bestätigt. Wie bewerten Sie diese Aussage?
Margarete von Oppen: Die erste Frage, die man wohl stellen muss, ist die, ob die Aussage der Bafin überzeugend ist. Dazu müsste man nähere Details kennen. Ich will zudem nicht ausschließen, dass bei der Beurteilung des vorgelegten Pachtvertrages Wertungen eingeflossen sind. Dem Anlagenpachtmodell haftet der Verdacht des Umgehungstatbestandes und der Trickserei an.
Margarete von Oppen ist spezialisiert auf Rechtsfragen im Bereich erneuerbarer Energien. Sie ist seit 2001 Partnerin der Rechtssozietät Geiser & von Oppen in Berlin. (Foto: Geiser & von Oppen)
Ist das nicht problematisch?
Ich finde das sehr problematisch. Das EEG selbst und der ganze Wirtschaftsverkehr sind davon geprägt, dass Wirtschaftsgüter im eigenen oder eben fremden Eigentum stehen können, und zwar ohne, dass es sich gleich um ein erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing handelt. Nur weil die Anlagenpacht Auswirkungen auf die EEG-Umlage haben kann, ist das nicht gleich verdächtig.
Die Bafin hat nun aber ein Anlagenpachtmodell als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing eingestuft. Welche Auswirkungen hat das?
Tatsache ist, dass Aussagen der Bafin ein großes Gewicht haben und sehr ernst genommen werden müssen. Was die Bewertung im Übrigen angeht: Die Aussage bezieht sich auf einen spezifischen Vertrag mit spezifischem Regelungsgehalt und hier einer spezifischen Risikoverteilung. Damit ist keine generelle Aussage getroffen. Wie so häufig im Rechtsleben, lohnt es sich also genauer hinzusehen. Da muss man nun ehrlicherweise zugeben, ist die Bereitschaft von Anlagenbetreibern und Stromverbrauchern nicht besonders ausgeprägt. Alle wollen einfache, schnelle und billige Lösungen.
Trifft das aus Ihrer Sicht auch zu, wenn die Risiken vom Verpächter auf den Anlagenbetreiber übertragen werden?
Die entscheidende Frage lautet weiterhin, wie muss die Risikoverteilung aussehen, damit die Voraussetzungen des Finanzierungsleasing nicht erfüllt sind. Ich meine, dass die Voraussetzungen des Finanzierungsleasings zum Beispiel dann nicht vorliegen, wenn typische Eigentümerrisiken wie das Risiko des zufälligen Untergangs, aber auch die Mängelgewährleistung aus der Anlagenerrichtung beim Anlageneigentümer bleiben. Es bleibt also wichtig, ganz genau zwischen Eigentümerrisiken und Betreiberrisiken zu unterscheiden.
Gibt es weitere wesentliche Kriterien?
Ein wesentliches Kriterium besteht auch im Sinn und Zweck der Pacht. Beruht dieser auf einem reinen Finanzierungskonzept, ist die Gefahr einer Einstufung als Finanzierungsleasing höher, als wenn auch weitere Zielstellungen, wie beispielsweise die rechtskonforme Umsetzung eines EEG-Eigenversorgungskonzeptes oder ein Mieter- beziehungsweise Betreiberkonzept mit umgesetzt werden. Eine wertende Aussage kann mangels klarer gesetzlicher Regelungen und belastbarer Rechtsprechung aber nur im Einzelfall getroffen werden.
Sind bereits Urteile gefällt worden, die zu einem anderen Ergebnis als die Bafin kommen?
Mir ist nichts bekannt.
Gibt es definierte Standards, die Verpächter und Pächter einhalten sollten, um jegliche Konflikte mit der Bafin zu vermeiden?
Eine klare Aufteilung von Eigentümer- und Betreiberrisiken ist schon einmal eine gute Sache. Im Zweifel muss man sich aber mit seinem Vertrag an die Bafin wenden. Definierte Standards gibt es nicht, weil das Pachtmodell für Erzeugungsanlagen jetzt erstmals der Bafin vorgelegt worden ist.
Führen solche Einzelfallentscheidungen der Bafin zur allgemeinen Verunsicherung bezüglich Photovoltaik-Pachtmodellen?
Ja natürlich, nicht nur bei der Photovoltaik, sondern auch bei der Verpachtung von sonstigen Erzeugungsanlagen wie etwa Blockheizkraftwerken. Schön wäre, wenn die Bafin sich dazu durchringen könnte, ihre Anforderungen allgemein zugänglich transparent zu machen.
Das Interview führte Sandra Enkhardt.
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