Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass benachbarte Grundstückseigentümer die Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaik-Anlage nicht hinnehmen müssen. Die Richter des 9. Zivilsenats gaben damit dem Kläger recht. Es argumentierte, dass wegen des stark blendenden Sonnenlichts von der Photovoltaik-Anlage auf dem Nachbardach die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ganz erheblich beeinträchtigt sei. Gerichtlich bestellte Sachverständige hätte an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen durch die Photovoltaik-Anlage festgestelllt. Diese hätte sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite des Nachbarn erstreckt und bis zu zwei Stunden täglich gedauert.
„Diese Beeinträchtigung müsste der Kläger nicht dulden“, so das Berufungsurteil vom 21. Juli, das nun öffentlich wurde. Die Richter führen für ihre Entscheidung vor allem an, dass die staatliche Förderung von Photovoltaik-Anlagen durch das EEG „zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht“ führe. Photovoltaik-Anlagen dürften nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft installiert werden. Die Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaik-Anlagen sei auch nicht als ortsüblich hinzunehmen, so die Richter weiter.
Das Gericht verpflichtete den Betreiber der reflektierenden Photovoltaik-Anlage, die Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Eine Revision habe der Senat nicht zugelassen. Dagegen könne jedoch noch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht Duisburg die Klage des benachbarten Grundstückeigentümers noch abgewiesen. Die dortigen Richter nahmen vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung im EEG eine grundsätzliche Duldungspflicht an, unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung. Allerdings komme es dabei auf eine Einzelfallprüfung und die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für die Nachbarschaft an.
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Bei der Blendung durch PV Anlagen kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das dürfte vor allem darauf zurückzuführen sein, dass das Thema Blendung noch nicht gesetzlich geregelt ist. Es gibt zwar Richtlinien, doch sind diese derzeit nicht verbindlich und noch nicht allgemein bekannt.
Darüber hinaus hängt die Störung durch Blendung von einigen subjektiven Faktoren ab. Wir haben schon oft Fälle gehabt in denen derjenige, dessen Anlage blendet, gar kein Verständnis dafür aufbringt, dass dies stören könnte. Die Empfindung der Störwirkung steigt auch vor allem mit der Immissionsdauer, weshalb ein Nachbar, der sich die Reflexionen nur einmal kurz ansieht, einen ganz anderen Eindruck von der Störwirkung haben kann, als der Geschädigte, der den Immissionen jeden Tag über längere Zeiträume ausgesetzt ist. Was also zumutbar ist und was nicht – darüber herrscht im Streitfall keine Einigkeit.
Zum Glück etablieren sich nach und nach jene Richtlinien, die den Faktor Blendung quantifizieren. Durch die Festlegung von Zumutbarkeitsgrenzen kann ein Blendgutachter schon in der Planungsphase eine genaue Aussage über die Blendwirkung der zu bauenden PV-Anlage machen. In Deutschland gibt die Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz diese Grenzen vor, in Österreich gibt es sogar eine eigene ÖNORM (R11-3), die sich mit dem Thema Blendung durch PV Anlagen befasst.
Die Firma Zehndorfer Engineering führt seit vielen Jahren Blendgutachten für Autobahnen, Flughäfen und die Nachbarschaft durch und kann bereits in der Planungsphase eine präzise Aussage zur Blendwirkung der geplanten Anlage machen. Auf http://www.blendgutachten.eu lesen Sie mehr zum Thema Blendung.
Hallo Herr Zehndorfer,
wer steht in der Verantwortung für bei einer bereits gebauten Anlage, bei der sich herausstellt dass die Nachbarschaft geblendet wird – der Architekt, das ausführende und liefernde Unternehmen oder der Bauherr selbst?