Bundesnetzagentur verbessert Zugang für Erneuerbare und Speicher zum Regelenergiemarkt

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Die Bundesnetzagentur hat die Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten für Sekundärregelleistung und Minutenreserve als Systemdienstleistungen auf den Regelenergiemärkten im Strombereich neu geregelt. Mit den neuen Bestimmungen werde die Teilnahme für erneuerbare Energien, aber auch andere Anbieter an diesem Markt erleichtert. „Die erneuerbaren Energien sollen verstärkt, entsprechend ihrer gewachsenen Bedeutung am Regelenergiemarkt teilnehmen können“, erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, am Mittwoch.

Regelenergie dient den Netzbetreibern dazu, unvorhergesehene Leistungsschwankungen im Stromnetz auszugleichen. Übertragungsnetzbetreiber sind für die Beschaffung der Regelenergie in ihrer Zone verantwortlich. Mit der Neuregelung sollen die dazugehörigen Systemdienstleistungen Sekundärregelleistung und Minutenreserve künftig zunehmend durch Erneuerbare-Energien-Anlagen bereitgestellt werden. Bislang geschieht dies überwiegend durch konventionelle Erzeugungsanlagen.

Die neuen Ausschreibungsbedingungen ermöglichen der Behörde zufolge Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen den Eintritt in diesen Markt. Sie erleichterten zudem steuerbaren Verbrauchern und Speichern, ihre Flexibilität für Sekundärregelleistung und Minutenreserve zur Verfügung zu stellen. Bei der Sekundärregelleistung gebe es einen Wechsel von einer wöchentlichen zu einer kalendertäglichen Ausschreibung. Die Produktionszeiten würden zudem deutlich auf vier Stunden verkürzt. Dies komme Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen zugute, um eine Prognose und Einsatzentscheidung ihrer Kapazität vornehmen zu können.

Bei der Minutenreserve gebe es ebenfalls eine Umstellung von werktäglichen auf kalendertägliche Ausschreibungen. Die Beibehaltung der vierstündlichen Produktionszeiten führe zugleich zu einer Harmonisierung der Ausschreibungsbedingungen von Sekundärregelleistung und Minutenreserve. Dies eröffne Synergien für die Anbieter, hieß es bei der Bundesnetzagentur weiter. Bei der Mindestangebotsgröße sei eine Ausnahmeregelung vorgesehen. So solle Anbietern von Anlagen kleiner als fünf Megawatt künftig eine eigenständige Marktteilnahme ermöglicht werden.

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