Nach einem Bericht des Jusitzportals „Lexegese“ hat der Bundesgerichtshof die neue Rechtssprechung des OLG Nürnberg zum Inbetriebnahmezeitpunkt von Photovoltaik-Anlagen bestätigt. Das OLG Nürnberg hatte im August 2014 geurteilt, dass schon unter Geltung des EEG 2009 die technische Betriebsbereitschaft erst nach der ortsfesten Installation der Photovoltaik-Anlage anzunehmen sei. Erforderlich sei ein zur bestimmungsgemäßen Einspeisung bereiter Zustand, schreibt „Lexegese“ unter Berufung auf das Nürnberger Urteil. Technisch betriebsbereit sei die Anlage dann, wenn sie grundsätzlich und dauerhaft Strom erzeugen könne. Nicht ausreichend sei dagegen, die noch in einer Halle und auf einer nicht dem künftigen Aufstellungs- und Netzanschlussort entsprechenden Fläche eingelagerten Solarmodule provisorisch aufzustellen und Strom erzeugen zu lassen. Dies geschah bei den sogenannten „Glühlampentests“. Hierbei fehle ein auf die dauerhafte Inbetriebnahme gerichteter Wille, so das OLG Nürnberg.
Die Berliner Rechtsanwältin Margarete von Oppen erklärte pv magazine, dass es sich dabei nur um einen von vorn herein risikoreichen Sonderfall der Inbetriebnahme handele. Dem noch nicht veröffentlichten BGH-Urteil liegt ein vom OLG Nürnberg entschiedener Fall zugrunde, in dem ein Anlagenbetreiber Photovoltaik-Module provisorisch in einer Halle und nicht am dafür vorgesehenen Standort per Glühbirnentest in Betrieb genommen hat. Die Installation der Anlage an dem dafür vorgesehenen Standort erfolgte erst später. Kaum verwunderlich, dass der BGH darin keine ordnungsgemäße Inbetriebnahme erkennen konnte.
Soweit der BGH mit seinem Urteil das Berufungsurteil des OLG Nürnberg bestätigt, dürfte er sich sauber mit den zwei Elementen des Inbetriebnahmebegriffs auseinandergesetzt haben, der Inbetriebsetzung und der technischen Betriebsbereitschaft, so von Oppen weiter. Die Zulässigkeit des Nachweises der Inbetriebsetzung, also eines Stromflusses, durch Glühbirnentest dürfte er im Anschluss an die Entscheidungen der Clearingstelle EEG ausdrücklich bestätigen, wie es auch das OLG Nürnberg getan hat. Nicht akzeptiert hat er hingegen den Nachweis der technischen Betriebsbereitschaft, für dieser die Installation der Anlage an dem dafür vorgesehenen Standort verlangt.
Das Urteil des BGH ist also eine Bestätigung des Glühlampentests, aber eine Absage an all zu mobile Inbetriebnahmen. Es kann nicht davon die Rede sein, dass jetzt zwingend eine massenhafte Neubestimmung des Inbetriebnahmezeitpunkts und damit der Einspeisevergütung für Inbetriebnahmen vor dem 1. April 2012 droht, wie Portale als Reaktion auf die Meldung berichteten. Das ist eine fatale Fehlinformation, so von Oppen weiter. Die aller meisten Anlagenbetreiber haben ihre Anlagen auch vor dem 1. April 2012 ganz normal installiert.
Die Begründung des BGH-Urteils wird voraussichtlich in drei bis vier Wochen vorliegen. (Sandra Enkhardt)
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