Auch bei negativer Gewinnprognose können Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich anzuerkennen sein. Das entschied der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 9. Februar 2017 (Az. 1 K 841/15); das Urteil ist rechtskräftig. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Anteil an einem Erbbaurecht an Grundstücken erworben (verbunden mit dem Recht, Teilflächen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu benutzen) sowie zu Alleineigentum zwei Photovoltaikanlagen von einer Personengesellschaft. Diese Personengesellschaft plante laut Verkaufsprospekt einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen, deren erzeugte Energie über einen jeweils integrierten Zähler erfasst, für jede Anlage abgerechnet und zusammengefasst in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wird. Der Prospekt enthielt eine Ertragsprognose, von dem allerdings die tatsächliche Leistung der Anlagen abwich, woraufhin Gutachter zur Ursachenerforschung beauftragt wurden.
Der Kläger nahm zur Finanzierung der Anlagen ein Darlehen auf. Anstelle einer laufenden Tilgung schloss er eine fondsgebundene Rentenversicherung ab, die er an die finanzierende Bank abtrat. Die Einnahmen reichten zur Deckung der Ausgaben für das Darlehen nicht aus, als Folge einigten sich Kläger und Bank auf einen niedrigeren Sollzinssatz. In seiner Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9678 Euro geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Verluste jedoch nicht. Begründung: Sei der zu erwartende Totalgewinn negativ, fehle die Gewinnerzielungsabsicht. Es liege eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit, ein Liebhabereibetrieb, vor.
Der 1. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg jedoch erkannte die Verluste steuerlich an. In der Urteilsbegründung heißt es, die Gewinnerzielungsabsicht sei zweistufig zu prüfen. Es gehe zunächst um die Ergebnisprognose: Diese sei für einen Prognosezeitraum von 20 Jahren, der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagen, negativ. Sodann seien die Gründe hierfür zu würdigen: Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht, der durch die negative Totalgewinnprognose erschüttert werde. Die verlustbringende Tätigkeit beruhe jedoch nicht auf persönlichen Gründen. Der Kläger habe im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen, um Verluste gering zu halten – beispielsweise technische Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen und die Ausgaben durch Gespräche mit der Bank reduziert. Im Verkaufsprospekt werde auch nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben. Die Verknüpfung der Finanzierung der Photovoltaikanlagen mit Rentenversicherungen sei nicht schädlich: Der Steuerpflichtige sei bezüglich Finanzierung und Kapitalverwendung frei.
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Guten Tag,
gilt diese Betrachtung auch für den Fall, dass durch den Einsatz eines Stromspeichers (PV-Anlagen kleiner 10kWp) die Einnahmen durch EEG-Zahlung (Einspeisung) geringer sind als die minimalen Betriebskosten der PV-Anlage (Abschreibung + weitere Kosten im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des betriebsfähigen Anlagenzustandes)?
Am besten besprechen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater das Urteil im Volltext – es wird auf die Details ankommen.