Neue Berechnungsgrundlage für Industrieprivilegien bei EEG-Umlage

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Das Kabinett hat am Mittwoch die sogenannte Durchschnittsstrompreisverordnung zu Kenntnis genommen, wie es aus dem zuständigen Bundeswirtschaftsministerium hieß. Mit der Verordnung, die noch in diesem Monat in Kraft treten solle, werde die Berechnung der maßgeblichen Stromkosten für die Besondere Ausgleichsregelung an die Vorgaben der Europäischen Kommission angepasst. Künftig würden nicht mehr die tatsächlichen Stromkosten der jeweiligen Unternehmen zur Ermittlung der EEG-Umlagezahlungen herangezogen, sondern durchschnittliche Strompreise von stromkostenintensiven Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen berechnet. „Damit werden die Stromkosten auf einer objektiven Basis berechnet“, wie das Ministerium mitteilte.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das über die Anträge zur Zahlung der privilegierten EEG-Umlage entscheidet, werde spätestens am 29. Februar die für dieses Jahr geltenden durchschnittlichen Strompreise veröffentlichen. Dies solle rechtzeitig vor dem diesjährigen Antragsverfahren Klarheit für die betroffenen Unternehmen schaffen, welche durchschnittlichen Strompreise bei der Ermittlung ihrer Stromkostenintensität herangezogen würden. Energieintensive Unternehmen verschiedener Branchen können sich bei der Zahlung der EEG-Umlage privilegieren lassen, wenn sie nachweisen, dass ihre Stromkosten einen bestimmten Anteil ihrer Bruttowertschöpfung ausmachen. (Sandra Enkhardt)

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