Hinweis der Redaktion: Wir haben eine aktualisierte Fassung dieses Artikels am 27. September 2019 veröffentlicht. Hier weiterlesen
In der Vergangenheit hing die Rentabilität einer Photovoltaik-Anlage häufig auch von der steuerlichen Optimierung ab. In den Wirtschaftlichkeitsrechnungen wurde in der Regel eine bestimmte steuerliche Behandlung sogar stillschweigend vorausgesetzt, nämlich die Vorsteuererstattung in Verbindung mit der Umsatzsteuerpflicht. Monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen und jährliche Umsatzsteuererklärungen waren die Folge. Wer mit seiner Anlage Gewinne erzielte, musste außerdem eine jährliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen und mit seiner Einkommensteuererklärung abgeben.
Was die Rendite angeht, ist es meist am besten, anfangs die Umsatzsteuerpflicht zu wählen, um die Vorsteuer der Investition erstattet zu bekommen, und dann nach Ablauf des Korrekturzeitraums von fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung zu wechseln.
Doch die meisten Photovoltaik-Anlagen werden in Privathaushalten heute gar nicht mehr mit Renditeerwartungen angeschafft. Strom und Geld sparen durch preiswerten Solarstrom vom Dach ist die neue Devise. Die Anlagen sind inzwischen so billig geworden, dass sich eine Vorsteuererstattung und der daraus folgende bürokratische Aufwand kaum mehr lohnt. Vielmehr wollen die meisten privaten Anlagenbetreiber mit dem Finanzamt so wenig wie möglich zu tun haben. Das geht so:
1. Widerlegen Sie die Gewinnerzielungsabsicht
Aufgrund des EEG gingen die Finanzämter bisher davon aus, dass der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage Gewinn erzielen will (Gewinnerzielungsabsicht). Daraus folgt, dass der Betreiber sich bei seinem Finanzamt melden und jährliche Steuererklärungen abgeben muss. Gewinnerzielungsabsicht bedeutet, dass die Einnahmen im Lauf der steuerlichen Betrachtungszeit von üblicherweise 20 Jahren (gemessen an der Mindestabschreibungsdauer laut AfA-Tabelle) mindestens so hoch sind wie die Ausgaben (einschließlich Abschreibung).
Scheue ich den Steueraufwand und will ich auf mögliche Steuervorteile durch Anfangsverluste verzichten, muss ich dem Finanzamt klarmachen, dass meine Anlage keine Gewinne erzielt und damit private Liebhaberei bleibt. In der Praxis gibt es dafür zwei Möglichkeiten:
Variante A, die Wirtschaftlichkeitsprognose: Über den Zeitraum von 20 Jahren listet man die plausibel geschätzten Einnahmen und Kosten auf. Ist das Ergebnis insgesamt negativ über die Summe aller Jahre, fehlt die Gewinnerzielungsabsicht. Die Photovoltaik ist steuerlich Liebhaberei.
Ein Beispiel:
Ausgaben:
– Investitionskosten 8.000 € inkl. 19 % USt.
– Betriebskosten über 20 Jahre 3.000 €
Summe Kosten: 11.000 €
Einnahmen:
– Einspeisevergütung 3.000 kWh x 0,1231 €/kWh x 20 Jahre = 7.386 €
– Privatentnahme Solarstrom 1.500 kWh x 0,11 €/kWh x 20 Jahre= 3.300 €
Summe Einnahmen: 10.686 € -> Steuerliches Ergebnis: 10.686 € – 11.000 € = – 324 €
Variante B, das vereinfachte Verfahren: Oft genügt es schon, die Stromgestehungskosten der Einspeisevergütung gegenüberzustellen: Bei einer Einspeisevergütung von aktuell 12,31 Eurocent in der kleinsten Anlagenkategorie bis zehn Kilowatt dürften die Stromgestehungskosten wenigstens darunter liegen, damit die Einspeisung und der Verkauf von Solarstrom Gewinn erzielt. Die Stromgestehungskosten errechnen sich beispielsweise so:
– Photovoltaik-Anlage mit 3 kW Leistung und einem Wechselrichter mit integriertem Batteriespeicher für 11.000 € brutto.
– Angenommene jährliche Betriebskosten (einschl. Versicherung, Zähler und Abrechnung, kalkulierte Wartungs- und Reparaturkosten): 150 € x 20 Jahre = 3.000 € Summe: 14.000 €
Kosten pro kWh Solarstrom: 14.000 € / (900 kWh/kWp x 3 kWp x 20 Jahre)
= 14.000 € / 54.000 kWh= 25,93 Ct
2. Schaffen Sie sich die Umsatzsteuer vom Hals
Bei der Umsatzsteuer lässt sich das Finanzamt noch leichter ausschließen: Bis zu jährlichen Einnahmen (nicht Gewinn) von 17.500 Euro kann der Betreiber schlicht und einfach die Kleinunternehmerregelung wählen. Das heißt, er bleibt von der Umsatzsteuer befreit. Möglich ist das für alle Photovoltaikbetreiber, die sonst nicht als Einzelunternehmer selbstständig tätig sind. Denn die Umsatzsteuerpflicht gilt immer für die Steuerperson insgesamt. Auf die meisten dürfte das zutreffen.
Wer sich umsatzsteuerlich dem Finanzamt gegenüber nicht erklärt und einen Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro aus der Photovoltaik-Anlage erreicht, wird im Juni nach dem Jahr der Anschaffung automatisch zum Kleinunternehmer. Umgekehrt gilt: Wer diese Frist verpasst, hat keine Chance mehr auf die Vorsteuererstattung bei Umsatzsteuerpflicht.
3. Dokumentieren Sie alles und bleiben Sie ruhig
Da stellt sich natürlich die Frage: Soll ich mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen? Oder warte ich, bis das Finanzamt merkt, dass ich Photovoltaikanlagenbetreiber bin? Wenn Sie für sich konkret ermittelt haben, dass Sie keinen Gewinn erzielen und die Voraussetzungen zum Kleinunternehmer erfüllen, brauchen Sie eigentlich nichts zu tun. Unternehmer sind nur dann verpflichtet, ihr Finanzamt zu kontaktieren, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Empfehlenswert ist jedoch, als Vorsorge für spätere Nachfragen des Finanzamtes die Kalkulation zu dokumentieren, mit der Sie Ihre Gewinnerzielungsabsicht verneinen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass irgendwann die Betreiberdaten, die im Anlagenregister der Bundesnetzagentur und bei den Netzbetreibern vorliegen, von den Finanzämtern erfasst und ausgewertet werden.
4. Lehnen Sie sich zurück und entspannen Sie
Dass eine Anlage steuerlich betrachtet keine Gewinne erzielt, heißt nicht, dass sie sich für den Betreiber nicht rechnet. Es bedeutet nur, dass keine Gewinne entstehen, die der Betreiber versteuern müsste. Der privat verbrauchte Solarstrom vom Dach bleibt ja trotzdem günstiger als der Strom vom Energieversorger. Private Einsparungen sind aber etwas anderes als unternehmerische Gewinne im „Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage“.
Für den privat verbrauchten Solarstrom muss der Betreiber in der Photovoltaik-Buchhaltung zwar eine Einnahme vermerken (Privatentnahme). Die Finanzbehörden räumen dabei aber einen weiten Bewertungsspielraum ein: Selbstkosten, Marktpreis (abzüglich Gewinnanteil) oder einen Pauschalbetrag von 20 Eurocent. Der Betreiber darf den für ihn günstigsten Wert einsetzen. Unter Marktpreis kann beispielsweise die EEG-Vergütung oder der Strombezugspreis verstanden werden. In der Praxis kann die Bandbreite je nach Kalkulation zwischen 10 und 25 Eurocent liegen. Will man die Gewinnerzielungsabsicht verneinen, wählt man natürlich den niedrigsten.
Lohnt der Vorsteuerabzug?
Beispiel: Fünf-Kilowatt-Photovoltaik-Anlage ohne Batteriespeicher mit 8.000 Euro Investitionskosten netto. Brutto ergeben sich also 9.520 Euro. Die Eigenverbrauchsquote sei 30 Prozent.
Vorteil durch Vorsteuererstattung im Vergleich zur Kleinunternehmerregelung: 1.520 Euro Dem steht die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch entgegen, die man abführen muss, wenn man nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer ist der Strombezugspreis: 1.500 kWh x 0,25 x 19 % = 71 Euro jährlich Nachteil durch gleichzeitige Umsatzsteuerpflicht bei Wechsel nach 6 Jahren: 497 Euro Nachteil durch gleichzeitige Umsatzsteuerpflicht ohne Wechsel, nach 20 Jahren: 1.420 Euro
Nach sechs Kalenderjahren ist der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich. Bei kleinen Anlagen mit niedrigen Investitionskosten und hohem Eigenverbrauch lohnt der Vorsteuerabzug und folglich die Wahl der Umsatzsteuerpflicht („Optieren“) jedoch immer weniger. (Thomas Seltmann)
Der Autor Thomas Seltmann ist unabhängiger Experte für Photovoltaik und Autor des Stiftung-Warentest-Ratgebers „Photovoltaik – Solarstrom vom Dach“. Er hält Vorträge, Workshops und Webinare zu den Themen dieses Beitrags.
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Hallo Herr Seltmann,
ich hätte noch eine Frage zur Vorteil/Nachteilberechnung bei der Umsatzsteuer.
Durch Vorsteuererstattung erhalte ich in Ihrem Beispiel 1.520€ zurück und muss dann mindestens 6 (oder 7) Jahre die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch abführen (hier: 7 x 71€ = 497€). Dann liegt der Vorteil dennoch bei: 1520-497 = 1023€? Oder habe ich hier etwas falsch verstanden. Nach 20 Jahren würde der Vorteil dann nur noch 100€ betragen?
Würde mich über eine kurze Rückmeldung freuen.
Danke!
@Molitor: Ja, soweit korrekt. Wartezeit ist 5 Jahre ab Installationszeitpunkt. Ob man dann in diesen ersten 6 Jahren für die Umsatzsteuer optiert, hängt letztlich von der Frage ab, ob man den für in dem Fall ca 200 € pro Jahr seine persönliche Arbeitszeit für die damit verbundene Bürokratie einsetzen will. Insbesondere falls noch weitere selbständige Einnahmen vorhanden sind, bei denen die Umsatzsteuerfreiheit günstiger ist, könnte die Entscheidung schnell dagegen ausfallen.
@Herr Hahn:
Vielen Dank für Ihre Antwort. Es ging mir hauptsächlich ums Verständnis.
Hallo Herr Hahn,
mir ist noch eine Frage aufgekommen. Wenn ich jetzt Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehme, aber die Anlage nicht als Liebhaberei betrachte, kann ich doch auch die in der Investition beinhaltete Umsatzsteuer von der Einkommenssteuer (durch Abschreibung) absetzen und je nach Grenzsteuersatz würde sich die Vorsteuererstattung ja noch weniger lohnen?
Danke und beste Grüße,
Christoph Molitor
Hallo Herr Hahn,
seit 6 Jahren habe ich eine Voltaikanlage.
Jetzt habe ich zum Ende des Jahres mein Gewerbe abgemeldet und bin jetzt Rentner. Muß ich jetzt weiter eine Steuererklärung wegen der Voltaikanlage abgeben und was ist mit der MwSt ??
Freue mich über eine Antwort.
M. Orlick
Sehr geehrter Herr Orlick,
wenn Sie mit „Gewerbe abmelden“ meinen, dass Sie beim Ordnungsamt ihr vorher angemeldetes Gewerbe „Solarstrom erzeugen“ abgemeldet haben, ändert das an der steuerlichen Behandlung zunächst nichts. Es ist sogar so, dass die ordnungsrechtliche Gewerbeanmeldung für den alleinigen Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem selbstgenutzten Einfamilienhaus in der Regel nicht nötig ist.
Wenn Sie die steuerliche „Abmeldung“ des Gewerbes meinen, ist das so einfach nicht möglich. Sofern Ihre Photovoltaikanlage Strom ins Netz einspeist und Sie dadurch Erlöse erzielen, die die Kosten (einschließlich Abschreibung) überschreiten, bleiben Sie steuerlich Gewerbetreibender. Das ließe sich nur dadurch beenden, dass Sie keinen Strom mehr ins Netz einspeisen bzw. verkaufen. Oder es stellt sich heraus, dass Ihre Photovoltaikanlage keine Gewinne erzielt. Umsatzsteuerlich können Sie die Kleinunternehmerregelung wählen, um von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu sein, sofern Sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
Beste Grüße,
Thomas Seltmann
Die Anlage vom Netz zu nehmen ist nach 5 Jahren gar keine schlechte Option, sofern erlaubt. Man nutzt die Erstattung der MwSt bei Anschaffung (erste Ersparnis) dann die 20% Sonder Abschreibung in den ersten Jahren (zweite Ersparnis) und nimmt die Anlage dann vom Netz. Danach hat man mit dem Finanzamt nichts mehr zu tun, bekommt halt auch keine Einspeisevergütung… Speziell, wenn man viel Eigenbedarf deckt, könnte das Interessant sein, oder?
Sind meine Annahmen so korrekt? Müsste man in dem Fall die MwSt des Kaufes (anteilig) zurück zahlen, oder hat sich das nach 5 Jahren erledigt?
Hallo Herr Seltmann,
ich verstehe die Beispielrechnung nicht.
Muss ich den nicht gekauften, sondern selbst erzeugten Strom als Gewinn angeben? Als Kleinunternehmer habe ich ja die Umsatzsteuer nicht gezogen.
„– Privatentnahme Solarstrom 1.500 kWh x 0,11 €/kWh x 20 Jahre= 3.300 €“
Sollte bei der Einspeisevergütungsrechnung nicht auch der reale Wert (900 kWh/kWp x 3 kWp x 20 Jahre) verwendet werden, dann entsprechen die theoretischen Einnahmen den reellen? Hier wurde nur mit der Anlagenleistung gerechnet.
„– Einspeisevergütung 3.000 kWh x 0,1231 €/kWh x 20 Jahre = 7.386 €“
Mit freundlichem Gruß
Dominik
Auch wenn Sie die Umsatzsteuer nicht ziehen (sich als Kleinunternehmer im Sinn des UStG anmelden), müssen Sie prüfen, ob eine ertragssteuerliche (EStG) Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dazu ist der private Verbrauch des selbst erzeugten Solarstroms als Einnahme zu bewerten, und zwar mit den Erzeugungskosten (anders als bei der umsatzsteuerlichen Behandlung, dort mit den Strombezugskosten aus dem Netz). Es gibt ertragssteuerlich noch andere Bewertungsmöglichkeiten, aber meistens ist das günstigste die Erzeugungskosten (Selbstkosten).
Hallo Herr Seltmann,
ich habe folgendes verstanden: in der Einkommensteuer-Erklärung ist in der Anlage G der Gewinn oder Verlust der PV-Anlage anzugeben, wobei in Form einer EÜR (als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer-Ermittlung, die PV-Anlage hat 4,9 kWp) anzusetzen ist:
Gewinne sind:
– die Einspeisevergütung, die ich vom Netzbetreiber erhalten habe,
– der selbst verbrauchte Solarstrom, der mit 0,xx €/kWh anzusetzen ist.
Verluste sind:
– die Abschreibung des Bruttokaufpreises der Solaranlage, bezogen auf 20 Jahre,
– die Kosten für Versicherung, Wartung, Reparatur, Reinigung, Zählergebühr und ähnliches.
Dadurch müsste sich (zumindest für 20 Jahre) nach meiner Rechnung ein Verlust ergeben.
Mit welchem Betrag der selbstverbrauchte Strom anzusetzen ist, will ich noch mit dem Finanzamt klären.
Ist das so richtig? Für eine kurze Rückantwort wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Georg
Das ist im Prinzip richtig gerechnet, wobei ich von Einnahmen (statt Gewinne) und Ausgaben (statt Verluste) sprechen würde. Das Ergebnis Einnahmen minus Ausgaben ist dann entweder ein Gewinn oder ein Verlust. Wenn sich über einen Zeitraum von 20 Jahren insgesamt ein Verlust (kein Gewinn) ergibt, handelt es sich um Liebhaberei und die Photovoltaikanlage ist ertragssteuerlich kein Unternehmen. Teilen Sie das ggf. dem Finanzamt mit, dann brauchen Sie für die Photovoltaikanlage in der Regel keine Steuererklärung abgeben und auch die Anlage G nicht ausfüllen.
Der selbstverbrauchte Strom kann ertragsteuerlich mit den Selbstkosten angesetzt werden (Abschreibung und tatsächliche Kosten in Abrechnungsjahr summieren und durch erzeugte Kilowattstundenzahl teilen).
Hallo Herr Seltmann,
bei neueren Anlagen gibt es keinen Zähler mehr der die erzeugte Leistung separat zählt, also nur noch den Zweiwegezähler für Strom Ab/Entnahme zum Netz. Wie gib man dem Finanzamt glaubhaft seinen selbstgenutzten Anteil an. Die pauschalen 900kwh/kwp gehen ja von einer guten Lage ohne Schatten aus.
P.S. Der Wechselrichter zählt den erzeugten Strom, ist als solcher aber kein geeichter sicherer Zähler (Reperatur mit Reset, Austausch ….)
Hallo Paul,
das Finanzamt verlangt keinen geeichten Zähler für die Abschätzung des Eigenverbrauchs. Was der Wechselrichter als Erzeugungsmenge misst, wird als plausibel akzeptiert. Falls kein solcher Wert ermittelt werden kann, nimmt das Finanzamt 1.000 kWh pro kWp als pauschalen Erzeugungswert an.
Hallo Herr Seltmann,
ich kaufe von einem Kleinunternehmer eine gebrauchte Anlage. Mwst fällt nicht an, da er keine in Rechnung stellen kann.
Die Anlage betreibe ich privat ohne Abschreibung. 70 % Eigenverbrauch und 30 % verkaufe ich. Klar das ich den Gewinn versteuern muss, aber wie wird jetzt der Eigenverbrauch besteuert.
Schon mal vielen Dank.
Hallo (Herr?) Ulrich,
Gewinn müssen Sie nur versteuern, wenn Sie aus dem (im steuerlichen Sinn) unternehmerischen Betreiben der PV-Anlage einen Gewinn erzielen. D. h. wenn Sie mit dem Verkauf des Stroms Überschüsse über die Kosten erzielen. Zu den Kosten zählt die Abschreibung und Betriebskosten, Wartung usw. Der private Stromverbrauch ist eine Entnahme aus dem Betrieb, der ist mit den Selbstkosten (also Kosten eines Jahres einschl. Abschreibung geteilt durch erzeugte Kilowattstunden) zu berücksichtigen, nämlich als Einnahme.
Falls Sie also mehr Einnahmen (Verkaufserlöse plus private Entnahme) als Ausgaben (Abschreibung plus Betriebskosten) haben – über die betrachtete Nutzungsdauer – erzielen Sie einen steuerlichen Gewinn. Falls nicht, ist es steuerlich Liebhaberei und Sie müssen die PV-Anlage ertragssteuerlich nicht behandeln.
Es ist aber nicht so, dass man entscheiden kann, „ich betreibe die Anlage privat ohne Abschreibung“. Sobald Strom verkauft wird, an Dritte oder den Netzbetreiber, ist zu prüfen, ob steuerlich eine Gewinnerzielungsabsicht (Totalüberschuss) vorliegt, so wie gerade beschrieben.
Hallo Herr Hahn,
letztlich wäre also (zumindest für mich) die wirtschaftlichste Lösung – einkommensteuerlich = Liebhaberei und umsatzsteuerlich nehme ich den vollen Vorsteuerabzug für die Investition in Anspruch, muss dafür aber monatlich meinen Eigenverbrauch und die an mich geflossene Einspeisevergütung ver(umsatz)steuern.
Also beide Steuerarten schön getrennt und zum eigenen Vorteil nutzen.
Oder habe ich da einen generellen Denkfehler ?
Sonnige Grüße
Torsten
Hallo Herr Genster,
prinzipiell denken Sie richtig. Es sind aber immer die Randbedingungen im Einzelfall zu betrachten. Beispielsweise hängt die Entscheidung für die umsatzsteuerliche Behandlung auch davon ab, ob man einen sehr hohen Eigenverbrauch hat ohne Speicher oder ob man mit der PV-Anlage einen Speicher anschafft.
Was ist bei einer gleichzeitigen Installation eines Stromepeichers zu beachten?
Wenn man zeitgleich mit der PV-Anlage einen Stromspeicher anschafft, kann man laut Steuerverwaltung die Vorsteuer für die Speicherkosten vom Finanzamt erstattet bekommen. Dann lohnt es sich eher, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren.
Guten Tag Herr Seltmann,
ich habe ein Anlage mit Speicher und stelle mir nun die Frage ob ich Kleinunternehmer oder unternehmerisch betreibe. Ich bekomme einen Abschlag von 63,-Euro für das einspeisen und nutze den Strom zu 70 – 80% selbst, des weiteren zahle ich auch noch für Strom 83,- Abschlag im Monat. Die Anlage kostete mit Förderung 26.000,-Euro. Ich tendiere zu Kleinunternehmen, da ja mein Gewinn am verkauften Strom sehr gering ist, ist das richtig?
Dank für eine Antwort und beste Grüße
T. Meister
Ihre Angaben sind leider zu rudimentär, um konkrete Aussagen machen zu können. Bitte nehmen Sie doch mit der Redaktion Kontakt auf.
Hallo Herr Seltmann,
ich betreibe eine PV-Anlage seit 2011 mit Q-Cells CIGS Modulen. im April 2017 habe ich die alten CIGS Module durch neue Silizium Module ersetzt, da der Ertrag immer schlechter wurde. Dieses Repowering hat ca. 4200.– Euro brutto gekostet. Die Vorsteuer habe ich abgezogen, da noch kein Kleinunternehmer. Soll ich die Netto-Kosten als Reparatur im Jahr 2017 behandeln, oder müssen sie auf die Restlaufzeit verteilt abgeschrieben werden?
Besten Dank für eine Antwort und schöne Grüße.
T. Seidler
Hallo Frau/Herr Seidler,
das ist eine sehr interessante Frage und die Antwort ist leider nicht simpel bzw. es gibt verschiedene Möglichkeiten. Deshalb werden wir sie im nächsten Text in der neuen Themenkolumne „Steuersprechstunde“ behandeln. Für eine individuelle Antwort bezogen auf Ihren Fall empfehlen wir einen Steuerberater zu fragen, da die Antwort auch von Angaben abhängt, die in Ihrer Frage nicht zu finden und sehr persönlich sind.
ich habe gerade eine 9,8 kwp anlage mit Speicher installiert. wird gerade angeschlossen.
ich denke, das ich 80% selbst verbrauchen kann. neben der Photovoltaikanlage bertreibe ich seit ca. einem Jahr eine Ferienwohnung als Kleinunternehmer.
Koennte ich die PhotovoltIkanlage mit Vorsteuerabzug betreiben, die Ferienwohnung aber weiter als Kleinunternehmer betreiben.
Mein Stromverbrauch ist fuer das Haus 6.000 kw und ca. 1500 fuer die Ferienwohnung. Beides wird
mit der Anlage betrieben.
Hallo Herr Seltmann,
vielleicht könnten Sie mir netterweise erklären wie Sie auf die 0,11 ct/kWh für den Eigenverbrauch kommen. Ich habe das leider nicht verstanden. In meinem Fall sind die jährlichen Kosten € 200,00 und die Gesamtleistung 8.189 kWh/Jahr. Muss ich dann 200/8.189 nehmen?? Oder nur die kWh, die den Eigenverbrauch betreffen? Vielen Dank im Voraus
Hallo Herr Seltmann,
wir haben akt. eine 9,6 kWp Anlage mit Speicher installiert. Grundsätzlich erwarten wir durch unseren erhöhten Strombedarf aufgrund Wärmepumpen-Heizung einen höheren Eigenverbrauch als die Netzeinspeisung. Wir möchten den Vorsteuerabzug gerne für die volle Investitionssumme ca. TEUR 31 gerne in Anspruch nehmen und dafür zur Umsatzsteuer optieren. Ist es grundsätzlich möglich die Umsatzsteueroption zu wählen und eine „Liebhaberei“, d. h. Keine Gewinnerzielungsabsicht zu erklären, um die einkommenssteuerlichen Erfassung zu vermeiden (vermuteter überwiegender Eigenverbrauch)?
Oder kann nach Ablauf von 5 Kalenderjahren sowohl die Umsatzsteueroption aufgegeben werden und gleichzeitig zu diesem Zeitpunkt eine “Liebhaberei“ deklariert werden und damit auch dem Procedere in der Einkommenssteuererklärung zu entgehen (mit gleichzeitigem Verzicht auf weitere 15 „Afa-Jahre“)?
Hallo Herr Seltmann,
ich habe im September diesen Jahres eine 3,3 KW/Pik Anlage für Brutto 10291,- € erstellen lassen. Ich habe eine Wirtschaftlichkeitsprognose für PV-Anlagen erstellt und dabei ist herausgekommen, dass ich über 20 Jahre Verluste einfahren werde. und es als Liebhaberei anzusehen ist. Das Finanzamt erkennt dies allerdings nicht an. Ich muss vorläufig die Anlage anmelden und steuerlich behandeln lassen. So soll geklärt und überprüft werden, ob meine gemachten Angaben realistisch sind. Es ist also nicht unbedingt so, wie sie es in ihrem Artikel geschrieben haben.
Ich soll mich bis zum nächsten Jahr entscheiden, ob ich Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuer machen will. entecheiden
Hallo,
ich habe jetzt einige Beiträge gelesen und bin der Meinung es soweit verstanden zu haben.
Demnach bin ich zu dem Entschluss gekommen, meine PV Anlage als Kleingewerbe umzuschlüsseln.
Ich habe Einnahmen von 300€ im Jahr brutto. und 100€ Eigenentnahme. Habe eigentlich keinen Gewinn sondern nur Verwaltung.
Welche Frage aber noch nicht beantwortet wurde. Zumundest habe ich es nicht erkannt.
Ich habe vor 5 Jahren beim Kauf der PV Anlage die Ust von 19% zurückerhalten.
Wenn ich jetzt auf Kleingewerbe umschreibe. Muss ich das Geld (Mwst) von Kaufpreis ans FA wieder abführen?
Kann mir das jemand beantworten?
Hallo
Ich musste beim FA den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen um eine Steuernummer zu erhalten, ohne die der Netzbetreiber keine Einspeißevergütung zahlen wollte (Kleinunternehmerregelung).
Kann ich jetzt hinterher noch die Gewinnerziehöungsabsicht widerlegen um möglichst keine zusätzlichen Aufwände bei der Steuererklärung zu haben?
Was genau muss ich dafür dem FA übergeben? Reicht die Berechnung der Wirtschaftlichkeit über einen Zeitraum von 20 Jahren oder muss ich alle verfügbaren Belege mit einreichen?
Hallo Herr Seltmann,
Ich musste unsere neu gebaute PV Anlage dem FA über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung melden (Kleinunternehmerregelung) um eine Steuernummer zu erhalten, ohne die der Netzbetreiber keine Einspeißevergütung zahlen wollte.
Kann ich jetzt im Nachhinein bem FA gegenüber die Gewinnerwartung widerlegen?
Was muss ich dem FA gegenüber hierfür alles einreichen? Reicht hier die Kalkulation der über 20 Jahre zu erwartenden Gewinne bzw. Verluste oder muss ich hier schon alle verfügbaren Rechnungen mit einreichen?
Danke und viele Grüße
Hallo Herr Seltmann,
um vom Neztbetreiber überhaupt eine Einspeißevergütung zu erhalten war die Steuernummer notwendig, wofür ich unsere PV Anlage über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gegenüber dem FA als Kleinunternehmer melden musste.
Kann ich jetzt im Nachhinein noch die Gewinnerwartungsabsicht widerlegen?
Was muss ich beim FA dafür einreichen?
Genügt hier die Kalkulation der über 20 Jahre zu erwartenden Gewinne bzw. Verluste oder muss ich alle vorhandenen Rechnungen mit einreichen?
Weiterhin kann oder will mein zuständiges FA mit dem Begriff „Widerlegen der Gewinnerwartungsabsicht“ nichts anfangen.
Gibt es hierfür eine Formulierung die von allen FA Beamten verstanden wird?
Danke und viele Grüße Heiko
Hallo Herr Seltmann,
ihr Artikel ist ja leider schon etwas älter. Vielleicht können Sie den Artikel aktuellen Bedingungen anpassen?
Ist es richtig, dass für die Ermittlung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs die Investitionskosten der Anlage mit zu erfassen sind und auf einen 5 Jahres-Zeitraum abzuschreiben?
Beispiel: Investition 10.000 € => 1.900€ Umsatzsteuer; Eigenverbrauch 80% = > somit sind von den 1.900€ innerhalb von 5 Jahren 1.520€ + Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauchten Strom wie von Ihnen beschrieben.
Freundliche Grüße.
hallo herr seltmann, seit Juni 18 haben wir ein pv anlage für unseren eigenbedarf instalieren lassen, es entsteht ein überschuss von monatl. 38,–was von der netzagentur ohne Mwst.erstattet wird. wir haben uns zu anfang für „kleinunternehmerregelung“ entschieden und auch keine vorsteuererstattung in anspruch genommen; bei unserer steuereraterin (ST) sind wir dann aus allen wolken gefallen was da auf uns zukommt. laut der ST müssen wir eine gewerbeanmeldung, eine umsatzsteueranmeldung,gewinn-verlust-rechnung, von ihr laut auskuft des finanzamtes erstellen lasse. unsere anlage ist 6.3 KW/PIK. wir wollen aus unserer PV keinen Gewinnerzielen um die ganzen steuerlichen hürden nicht erfüllen zu müssen. was raten sie uns, wie sollen wir mit dem Finanzamt und unserer Steuerberaterin (die sich nur auf die Aussage des FA beruft) weitermachen, wir sind beide Rentner.
vielen dank im voraus für ihre hilfe!
Wechselt den Steuerberater. Dieser ist dafür da euch zu beraten, nicht euch das Geld aus der Tasche zu ziehen.
Ein richtiger Steuerberater macht euch diverse Vergleichsrechnungen und meldet für euch die Anlage korrekt beim Finanzamt.
Sehr geehrter Herr Seltmann,
ich plane ein Modell mit einer PV-Anlage für eine Eigentümergemeinschaft, mit gut 8 kWp Kapazität, mit geschätzt 53% Eigenverbrauch (Hausstrom). In der obigen Rechnung, betreffs steuerliche Behandlung, schreiben Sie “ Privatentnahme Solarstrom 1.500 kWh x 0,11 €/kWh x 20 Jahre= 3.300 €“.
Woher kommen diese 11 ct/kWh, und welchen Wert ct/kWh muss man zur Berechnung evtl. Est und Ust des Eigenverbrauchs ansetzen – diese 11 ct oder die 24.60 ct, für die wir den Strom ansonsten kaufen würden?
Mit herzlichem Dank im Voraus und Grüßen,
Christoph v. Friedeburg
Ich habe jetzt soviel über Steuer modele gelesen mir brummt der Schädel ! Warum ist es so kompliziert mit den Steuer modelen.Ich habe leider kein Betriebs Wirtschaftsstudium gemacht.Jetzt weiß ich warum die Energiewende nicht so vorankommt wie gewünscht.Es ist ein richtiger Spießrutenlauf.
Leider scheint der Artikel nicht mehr gepflegt zu werden. Auch mich würde – wie 2 andere Vorredner – interessieren, wie die Erzeugungskosten von 0,11 Euro berechnet werden. Offenbar erzeugt die Anlage 4.500 kWh pro Jahr, also 90.000 in 20 Jahren. Bei 11.000 Euro Anschaffungskosten komme ich auf 0,122 Erzeugungskoten und nicht 0,11.
Guten Tag,
wir wollten ggf. zur Kleinunternehmerregelung wechseln, können aber die Rechenbeispiele die auf diversen Portalen angegeben werden nicht nachvollziehen.
Gutschrift Netzbetreiber netto: 3.500,00
19 % Umsatzsteuer: 665,00
Gutschrift brutto: 4.165,00
Sofern ich keine Vorsteuer usw. geltend machen kann muss ich aktuell 665,00 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Nehme ich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch würde lt. Finanzamt/Netzbetreiber auf der Gutschrift des Netzbetreibers die Umsatzsteuer nicht mehr ausgewiesen. Die Gutschrift würde auf den Nettobetrag in Höhe von 3.500,00 € ausgestellt werden.
Ich muss zwar keine Umsatzsteuererklärungen mehr abgeben, hätte aber auch keinen finanziellen Vorteil von 665,00 zusätzlich durch die Umsatzsteuer, wie oft vorgerechnet wird, weil diese dann schließlich nicht mehr ausbezahlt werden würde. Oder habe ich falsche Informationen erhalten, und der Netzbetreiber muss mir trotz Kleinunternehmerregelung den Bruttobetrag in Höhe von 4.165,00 € ausbezahlen und ich muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen?
Vielen Dank im Voraus
Hallo,
ich habe eine PV-Anlage mit 9,6 kwp und Speicher gekauft.
Der Netzbetreiber hat die Anfrage zum Netzanschluss abgelehnt. Netzausbau soll erst in 2020 oder 2021 erfolgen.
die Anlage soll zunächst mit einer 0 Einspeisung betreiben werden, bis das Netz den Überschüssigen Strom aufnehmen kann.
Ich möchte die Vorsteuer Ziehen, nun unterstellt das FA mir keine Gewinnerziehlungs – absicht.
Der Netzbetreiber hat mir gegenüber den Netzausbau bestätigt.
Wie kann ich dem FA gegenüber Argumentieren das die Vorsteuer erstattet wird, gibt es hierzu Urteile ?
Danke für eine Antwort.
Hallo
Wenn ich eine Kleine Anlage zum überwiegenden Eigenbedarf plane und somit um die Gewerbepflicht herum kommen könnte (also geplant weniger als 10% des erzeugten Stroms für die Einspeisevergütung), ist es dann besser, das so zu gestalten?
Dann könnte ich die geleistete Arbeitsleistung des Handwerkers auf der Rechnung ausweisen lassen und als Handwerkerleistung / Haushaltsnahe Dienstleistung abschreiben.
Da ich 1/3 meines Hauses untervermietet habe könnte ich zudem 1/3 der Abschreibung über die Vermietung geltend machen.
Stattdessen verzichte ich auf den Vorsteuerabzug und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand und dürfte nicht so viel schlechter fahren. Ist das richtig?
Danke, Grüße, R. Bär
Hallo
Ich möchte jeglichen bürokratischen und Abhängigkeiten erzeugenden Aufwand vermeiden. Das heißt keine Finanzamt- Beteiligung, keine Netzversorger-Meldung.
Darum möchte ich eine 9KW-Anlage mit 13 Kw Speicher als Insellösung bauen und auch nicht Netz parallel schalten. Somit keine Berührung mit dem öffentlichen Netz und auch keine Einspeisung.
Der produzierte Strom fließt im Sommer per eigenem Kabelkreislauf in eine Klimaanlage, im Winter in die Heizpatrone eines 800 l Pufferspeichers und außerdem in ein E-Auto.
Der produzierte Strom wird ohnehin nicht reichen und ca. 50 % dieser 3 Verbrauchsmöglichkeiten abdecken. Bin ich also damit von allen o.g. „Sorgen“ befreit ?
Können Sie mir einen Inselanlagen-zugelassenen, guten Speicher empfehlen ?
Hallo Herr Seltmann,
Ich betreibe seit Juni 2014 eine Photovoltaikanlage mit 9kw/p . Die Anlage habe ich bisher Umsatzsteuerlich behandelt, MwSt und geldwerter Vorteile vom Strompreis des Energieversorgers berechnet.
Wie kann ich zur Kleinunternehmer Regelung wechseln und kann ich dann den Geldwerten Vorteil von den tatsächlichen Erzeuger Kosten
Vielen Dank im Voraus
Gerhard Dering
Hallo, was kann ich machen an das Finanzamt die Anerkennung als Liebhaberei ablehnt, obwohl ich über 20 Jahre keinen Gewinn machen werde?
Anschaffungskosten 10.008,-
Ertragsprognose: 4.400 kWh/jahre
Einspeisevergütung: 11,11 cent/kWh
Laut Finanzamt ist eine Liebhaberei nicht möglich, da ich nach 20 Jahren Gewinn erwarten kann.
Liebhaberei muss nicht mehr nachgewiesen werden!
Siehe BMI-Schreiben:
BETREFF Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
GZ IV C 6 -S 2240/19/10006 :006
DOK 2021/0627224