Solarspitzen-Gesetz: DUH spricht sich für geringere Drosselung von Volleinspeisungs-Anlagen aus

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Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes soll helfen, solare Einspeisespitzen zu kappen. Bei der Expertenanhörung im Bundestagsausschuss für Energie und Klimaschutz am Mittwoch haben sich mehrere Teilnehmer für die Annahme des Gesetzesentwurfs und dessen Beschluss noch vor der Bundestagswahl ausgesprochen. Einen konkreten Änderungsvorschlag unterbreitete Nadine Bethke von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) angesichts der geplanten Kappung der Einspeiseleistung von Photovoltaik-Anlagen zwischen 2 und 100 Kilowatt auf 60 Prozent: „Es wird argumentiert, dass diese Beschränkung nicht relevant sei, weil die gekappte Spitzenleistung zum Eigenverbrauch verwendet oder gespeichert werden könne. Fehler: Bei Volleinspeisungs-Anlagen gibt es keinen Eigenverbrauch und keinen Speicher.“

Wie Bethke ausführte, macht es betriebswirtschaftlich keinen Sinn, Volleinspeisungsanlagen zur zusätzlichen Installation von Speichern zu drängen. Mit einer Drosselung auf 60 Prozent auf unkalkulierbare Zeit seien Volleinspeisungsanlagen nicht mehr wirtschaftlich kalkulierbar. Eine Drosselung auf 80 Prozent hält Bethke jedoch für vertretbar.

„Ich halte diesen Vorschlag für das zarte Pflänzchen Volleinspeisung für lebenswichtig“, sagte Hermann Schrag von Schrag Sonnenstrom. „Gleichzeitig hat dieser Vorschlag durchaus Chancen, als kleine Korrektur in die Beschlussempfehlung des Ausschusses zu kommen, weil eigentlich niemand wirklich was dagegen haben kann.“ Zudem machte Schrag auf ein fehlendes Jahr bei der Kompensationsregelung nach Paragraf 51 aufmerksam: „Bei der Zählung der unvergüteten Viertelstunden werden nur das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 19 Kalenderjahre berücksichtigt. Der gesetzliche Vergütungszeitraum für fast alle betroffenen Photovoltaik-Anlagen ist jedoch das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 20 Kalenderjahre. Da wird ein ganzes Kalenderjahr nicht kompensiert!“

Lücke bei der Kompensationsregelung

Diese Regelungslücke führt Schrag darauf zurück, dass der Paragraf bislang nur für Großanlagen galt, die hauptsächlich Ausschreibungs-Anlagen mit einem gesetzlichen Vergütungszeitraum von exakt 20 Zeitjahren sind. Hier fehle bei der Kompensation nur ein Teil des unvollständigen letzten Kalenderjahres, was man mit der praktischen Vereinfachung durch die kalenderjährliche Ermittlung der unvergüteten Viertelstunden begründen könne. Jetzt werde jedoch die Kompensationsregelung auf alle Anlagen erweitert, so dass für fast alle Anlagen dann ein ganzes Kalenderjahr nicht kompensiert würde. Für Schrag ist das nicht begründbar und stellt den Grundgedanken einer fairen Kompensation in Frage.

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