Die aus der ehemaligen Ampelregierung verbliebenen Fraktionen von SPD und Grünen haben einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ – so der volle Titel – soll bereits am Freitag im Bundestag beraten werden und zwar im Tagesordnungsprogramm zur zweiten und dritten Beratung der Novelle des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Letztere war noch von der Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP vorgelegt worden. Anscheinend haben die verbliebenen Fraktionen jedoch keine große Hoffnung, noch eine Mehrheit für diesen Entwurf im Bundestag zu finden und daher einen neuen Entwurf eingebracht.
Auf den 90 Seiten des neuen Entwurfs sind wesentliche Regelungen aus dem EnWG-Entwurf aufgegriffen. Unter anderem enthalten ist die Absenkung des anzulegenden Wertes auf Null, wenn die Spotmarktpreise an der Strombörse negativ sind. Dies ist nach dem geltenden EEG eigentlich erst ab 2027 vorgesehen, sollte aber schon mit der EnWG-Novelle auf 2025 vorgezogen werden und würde nun auch mit dem neuen Entwurf so kommen. Nicht greifen soll die Regelung zunächst für neue Anlagen mit weniger als 100 Kilowatt, die noch nicht mehr intelligenten Messsystemen ausgestattet sind und Photovoltaik-Anlagen unter zwei Kilowatt Leistung. Im Entwurf vorgesehen ist dabei auch die Verlängerung des Vergütungszeitraums für die Anlagen um die Phasen der negativen Börsenstrompreise. Sie werden dabei in Viertelstunden-Intervallen erfasst.
In dem Entwurf sind weiterhin Regelungen enthalten, um die Direktvermarktung auszuweiten und zu entbürokratisieren. Damit soll eine niedrigschwellige Teilnahme an der Direktvermarktung ermöglicht werden. Große Erwartungen werden dabei auch an den zügigen Smart-Meter-Rollout gestellt.
Ferner will die Minderheitsregierung mit ihrem Entwurf auch noch die novellierte EU-Strombinnenmarktrichtlinie umsetzen. Dies betrifft die Aufnahme von Regelungen zum Netzanschluss im EnWG. Außerdem soll ist für 2025 die Umstellung der an den Strombörsen in den vortägigen Auktionen am Day-Ahead-Markt gehandelten und für die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung maßgeblichen Stromprodukte von Stunden- auf Viertelstundenkontrakte vorsehen.
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Eine Verständnisfrage meinerseits:
– Messstellenbetreiber
– Verteilernetzbetreiber (Netzbetreiber)
Wer ist in DE was?
Zum Artikel:
Wenn ich hier https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014235.pdf
auf Seite 8 Punkt 4 lese und richtig verstehe, ist das ja im Grunde genommen die Rückkehr zur 70% Regelung ( nur eben dynamisch) welche in 2022 abgeschafft wurde?
„In dem Entwurf ist unter anderem die Regelung vorgesehen, dass künftig ab der ersten Stunde mit negativen Strompreisen für Neuanlagen in der Direktvermarkung keine Vergütung mehr gezahlt wird.“
Was passiert, wenn bei negativen Strompreisen trotzdem eingespeist wird?
Hier in Norwegen (nur Direktvermartung) schalten Anlagenbesitzer ihre Anlagen ab, da sie sonst zahlen müssen.