Oberverwaltungsgericht NRW entscheidet zweimal zugunsten von Photovoltaik im Denkmalschutz

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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am Mittwoch gleich zwei Urteile in Sachen „Photovoltaik und Denkmalschutz“ gefällt. In beiden Fällen fiel die Entscheidung zugunsten der Solarstromnutzung aus. Das Gericht verwies hierbei darauf, „dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt“, heißt es in einer Mitteilung.

Im ersten der beiden Fälle (Aktenzeichen 10 A 2281/23) ging es um ein Einfamilienhaus in der „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf, für die eine so genannte Denkmalbereichssatzung gilt. Die Eigentümerin des Hauses plant auf einer von der Straße teilweise einsehbaren Dachfläche die Installation von Solarmodulen. Die Stadt Düsseldorf verweigerte die nach dem Denkmalschutzgesetz NRW notwendige Erlaubnis, woraufhin das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Sinne der Hauseigentümerin entschied. Das OVG bestätigte diese Entscheidung.

Im zweiten Fall hingegen (Aktenzeichen 10 A 1477/23) kippte das Gericht das Urteil der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte eine Entscheidung der Stadt Siegen für rechtens erklärt. Strittig war die geplante Photovoltaik-Anlage auf einer ehemaligen Schule, die nun als Wohngebäude genutzt wird und für die es keine Genehmigung der geplanten Photovoltaik-Anlage geben sollte. Auf dem eingetragenen Baudenkmal, so teilt nun das OVG mit, würden jedoch „die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage schon nicht beeinträchtigt. Für die Eintragung als Baudenkmal hat zwar der vorhandene Dachreiter, nicht aber die Dachfläche und ihre Gestaltung eine Rolle gespielt. In das geschützte Erscheinungsbild des Baukörpers als Kapellenschule wird durch die Solaranlage nicht eingegriffen. Ein Ausnahmefall, in dem der Denkmalschutz überwiegt, wäre bei dem konkreten Vorhaben selbst dann nicht gegeben, wenn die Schieferdachfläche als auch denkmalwertbegründend angesehen würde.“

Im Fall der Düsseldorfer Siedlung befand das OVG, es werde „durch die beantragte Solaranlage auf der straßenabgewandten Dachfläche nicht in einem Maß in das denkmalwerte einheitliche äußere Erscheinungsbild der ,Golzheimer Siedlung‘ eingegriffen, dass ausnahmsweise die Erlaubnis zu versagen wäre.“ Die Solaranlage sei zwar aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar, dies aber reiche „grundsätzlich nicht aus“. Überdies seien vorgesehenen Solarmodule in die Dachstruktur eingefügt und in der Farbe angepasst. Die Module seien „nur am Rande, in zweiter Reihe und nur in Teilausschnitten wahrnehmbar“.

Auch im Siegener Fall seien Solarmodule „in einer denkmalschonenden Ausgestaltung“ gewählt worden – was aber nicht der entscheidende Grund für die Entscheidung der Richter war. Generell verwies das OVG auf die im Juli 2022 in Kraft getretene Regelung des EEG. Demnach sollen, „bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht.“

Das Gericht hat gegen seine beiden Urteile keine Revision zugelassen. Rechtskräftig sind sie trotzdem noch nicht, weil hiergegen noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden kann.

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