Die Sommerpause neigt sich dem Ende zu, und der Gesetzgeber dreht noch einmal auf. Mit Referentenentwurf vom 28.08.2024 will das Wirtschaftsministerium einige lange erwartete Änderungen am Energierecht nun noch in der laufenden Legislaturperiode umsetzen. Uns sind neben der Erweiterung des Bundesbedarfsplans folgende Punkte besonders aufgefallen:
Wichtig für die Praxis sind die geplanten Änderungen des Verbraucherschutzrechts. Besonders markant: Versorgungsunterbrechungen werden nach einem neuen § 41f EnWG noch schwieriger. Für Versorger kann das bedeuten, dass trotz erheblicher Rückstände und absehbaren weiteren Zahlungsschwierigkeiten die Versorgung nicht eingestellt werden kann, ohne dass schwierige Abwägungen anstehen.
Ein neuer § 42c soll die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien regeln und erleichtern. Die Regelung hat besondere Relevanz für die Aufdach-Photovoltaik. Wer als Letztverbraucher eine solche Anlage betreibt, soll mit anderen Letztverbrauchern, also etwa Kunden aus der Nachbarschaft, Familie oder Freunden den Strom teilen können, ohne sofort alle Pflichten eines Energieversorgungsunternehmens auf der Agenda zu haben. Dabei soll es nicht darauf ankommen, dass man im selben Haus sitzt, es soll reichen, wenn man im gleichen Bilanzierunggebiet eines Netzbetreibers bezieht. Ab 2028 sogar im Bilanzierungsgbiet eines angrenzenden Netzbetreibers.
Eine Vollversorgungspflicht soll nach dem neuen § 42c Abs. 5 EnWG nicht bestehen. Der mit nutzende Letztverbraucher schließt also einen weiteren Stromliefervertrag. Dabei sind die ansonsten geltenden gesetzlichen Versorgerpflichten deutlich eingeschränkt, wenn nur Haushaltskunden aus einer Anlage mit einer Leistung von weniger als 30 Kilowatt versorgt werden, oder bei Nutzung innerhalb eines Gebäudes die Anlage nicht mehr als 100 Kilowatt aufweist.
Weiter will der Gesetzgeber eine Lücke schließen, die in den letzten Jahren immer relevanter geworden ist: Durch einen neuen § 8a EEG soll es spezielle Regeln für die Anschlussreservierung von EE-Anlagen und Speichern geben. Damit schafft der Gesetzgeber erstmals einen Anspruch auf die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten. Voraussetzung sind objektive, transparente und diskriminierungfreie Kriterien für die Reservierung. Diese sollen als gemeinsame Branchenlösung neun Monate nach Inkrafttreten der Norm der Bundesnetzagentur kommuniziert werden.
Derzeit läuft die Verbandsanhörung. Der Entwurf ist auch in der Regierung noch nicht abgestimmt. Im September geht es weiter.
– Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Die promovierte Juristin vertritt seit 2006 rund um die Themen Klima, Umwelt, Wettbewerb und Energie. Sie ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, leidenschaftliche Prozessanwältin, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bei Unternehmen und Verbänden bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen. https://re-rechtsanwaelte.de/ —
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„Wer als Letztverbraucher eine solche Anlage betreibt, soll mit anderen Letztverbrauchern, also etwa Kunden aus der Nachbarschaft, Familie oder Freunden den Strom teilen können, ohne sofort alle Pflichten eines Energieversorgungsunternehmens auf der Agenda zu haben.“
Ich kann mich gar nicht mehr erinnern, wann ich das erste Mal von diesem Unterfangen gehört hatte, definitiv vor einigen Jahren. Das wäre ja traumhaft, wenn es doch noch irgendwann umgesetzt würde.
Damit würde sich das streichen oder kürzen der EEG ab 2025 erübrigen und jeder hätte was davon ausser das sich die PV mit unter erst später amortisiert.
Wie will man den Strom seinem Nachbarn Verkaufen bzw. Verrechnen wenn er nicht direkt verdrahtet ist?
Finde die Überlegung gut aber technisch wird es trotzdem zu negativen Strompreisen kommen und die PV Betreiber dürfen es ausbaden mit 0 EEG Vergütung, obwohl sie für die Energiewende Geld in die Hand genommen haben und die Nachbarn profitieren von einem Teil des günstigeren Stroms aber die ausbleibende EEG Zahlen sie nicht.
EEG abschaffen und Zähler rückwärts laufen lassen, im Winter läuft er wieder fast normal und gut ist es!
Jeder der keine PV auf ein einigermaßen gut ausgerichtetes Dach macht, sollte für den Strom mehr zahlen als die welche für die Energiewende Zeichen setzen!
Es gibt Unternehmen die riesige dachflächen haben aber keine PV installieren, weil sie sonst keinen günstigen Strom mehr bekommen?
Gerechtigkeit ist was anderes!
Hardy schreibt.
Wie will man den Strom seinem Nachbarn Verkaufen bzw. Verrechnen wenn er nicht direkt verdrahtet ist?
@ Hardy.
Genau so, wie der EEG Strom gegenwärtig an der Börse verkauft wird, obwohl er dahin nicht verdrahtet ist.
Ganz einfach:
Du speist X kWh ins Netz, verlangst vom Mitverbraucher y €/kWh, und der Bezahlt y €+ Netzentgeld. Sein Stromverbrauch – Deine Lieferung tata…
das Ganze ist nicht so simpel ! Die Einspeiseleistung zappelt, wird aber gemessen in kWh, also mit der Zeit verrechnet. Der Abnehmer hat zappelnde Abnahmeleistung aufsummiert in kWh auf seinem Zähler vermischt mit dem Netzbezug !! Man schickt also Leistung ins Verteilnetz ( wo ALLE dranhängen ) und ein anderer entnimmt aus diesem Netz. Wenn dies nicht zeitsynchron gemessen wird – wie will man dann sicherstellen, das die eingespeiste Leistung von A auch von B entnommen wird ? Antwort: man verwendet das „Verteilnetz“ mit all seinen Lasten als Speicher !! Das hat aber bestimmt schon jemand durchdacht.
Bot U schreibt.
Man schickt also Leistung ins Verteilnetz ( wo ALLE dranhängen ) und ein anderer entnimmt aus diesem Netz. Wenn dies nicht zeitsynchron gemessen wird – wie will man dann sicherstellen, das die eingespeiste Leistung von A auch von B entnommen wird ? Antwort: man verwendet das „Verteilnetz“ mit all seinen Lasten als Speicher !! Das hat aber bestimmt schon jemand durchdacht.
@ BotU
Wichtig ist dazu der folgende Satz im Referentenentwurf.
Zitat:..Dabei soll es nicht darauf ankommen, dass man im selben Haus sitzt, es soll reichen, wenn man im gleichen Bilanzierungsgebiet eines Netzbetreibers bezieht. Ab 2028 sogar im Bilanzierungsgebiet eines angrenzenden Netzbetreibers. Zitat Ende.
Das heißt, die Erneuerbaren müssen zunächst wieder in den Bilanzkreisen der Versorger verkauft werden, wie das bis 2010 Gesetz war, und dann geschieht das Folgende.
Die Erneuerbaren werden am Vortag Day Ahead, prognostiziert verkauft, sprich ins Netz geschickt. Alles Weitere regeln die Versorger über die Standard Last Profile ( SLP ) ihrer Kunden. So auch das, was „B“ vom einspeisenden „A“ ab nehmen kann.
Wenn ein Erzeuger insgesamt 100 kWh Überschuss, in verschiedenen Zeit, und Preiszonen ins Netz einspeist, kann der Empfänger keine 101 kWh von ihm kaufen.
Wie gesagt, dazu müssen aber die EE wieder in die Bilanzkreise gewälzt werden, und dürfen nicht separat an der Börse verkauft werden, wie das gegenwärtig der Fall ist.
BotU schrieb:
„Antwort: man verwendet das „Verteilnetz“ mit all seinen Lasten als Speicher“
Naja, nicht ganz. Das Ganze läuft unter dem Namen Gleichzeitigkeitsfaktor.
Genauso wie deine Wasser-, Strom-, Gas-, Internetleitung etc nicht darauf ausgelegt wird, dass alle Verbraucher zur gleichen Zeit verbrauchen, ist die bei übergeordneten Netzen noch sehr viel ausgeprägter der Fall.
https://de.wikipedia.org/wiki/Gleichzeitigkeitsfaktor
Zugeordnet wird dem Abnehmer in der Nachbarschaft nur, was im selben Abrechnungszeitraum vom Anbieter in der Nachbarschaft eingespeist wurde. Wird mehr verbraucht, werden normale Netzimporte abgerechnet. Wird weniger verbraucht, wird die Einspeisung als normal vergüteter Export abgerechnet.
Wenn ich mich recht erinnere, soll die Zuordnung über den/einen Stromversorger erfolgen, welcher dafür entschädigt wird, indem er die Differenz zwischen dem (niedrigen) Einspeisepreis und dem nur leicht reduzierten Bezugspreis behält.