Leitfaden für naturschutzfachliche Mindestkriterien veröffentlicht

ARTIS-Uli Deck// 12.06.2021 EnBW, Solarpark Leutkirch, Fauna und Flora -ARTIS-ULI DECK, Werrabronner Strasse 19 D-76229 KARLSRUHE TEL: 0049 (0) 721-84 38 77 FAX: 0049 (0) 721 84 38 93 Mobil: 0049 (0) 172 7292636 E-Mail: deck@artis-foto.de www.artis-foto.de

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Mit dem „Solarpaket 1“ sind im EEG fünf naturschutzrechtliche Mindestkriterien festgelegt worden, von denen mindestens drei beim Bau neuer Photovoltaik-Freiflächenanlagen erfüllt werden müssen. Für die praktische Umsetzung hat das Bundeswirtschaftsministerium nun einen Leitfaden veröffentlicht. Neben allgemeinen Hinweisen, wann und wie die Einhaltung der Kriterien durch die Netzbetreiber geprüft werden soll, sind in dem Leitfaden auch Beispiele für geeignete Nachweise der Kriterien enthalten.

Das erste Kriterium betrifft die Vorgabe, dass maximal 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens von Modulen beansprucht werden dürfen. Dies können Projektierer durch den beschlossenen Bebauungsplan mit der entsprechenden Anforderung nachweisen oder aber auch durch die Baugenehmigung oder ein anderes amtliches Dokument. Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit Trackern gilt als Grundlage für die Bestimmung die maximale horizontale Ausrichtung der Anlage. Für dieses Kriterium ist eine einmalige Überprüfung durch die Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausreichend, wie es im Leitfaden heißt.

Beim zweiten Kriterium der biodiversitätsfördernden Pflegekonzepte ist dagegen eine Kontrolle durch die Netzbetreiber nach der Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahre vorgesehen. Allerdings gibt es in diesem Fall auch eine Vielzahl von geeigneten Nachweisen.

Bei der Durchgängigkeit für Tierarten – dem dritten Mindestkriterium – reicht wieder die einmalige Prüfung durch den Netzbetreiber. In dem Leitfaden wird empfohlen, bei eingezäunten Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf den Stacheldraht im unteren Zaunbereich zu verzichten. Außerdem sei ein Abstand zwischen Oberboden und Zaununterkante von 15 cm ausreichend, um die Durchgängigkeit von kleineren Tierarten zu gewährleisten. Die Erfüllung des Kriteriums kann unter anderem mit der Baugenehmigung oder auch der Dokumentation der Umweltbaubegleitung nachgewiesen werden. Ähnliches gilt auch für das vierte Mindestkriterium „Biotopelemente“. Auch hier reicht die einmalige Prüfung zum Inbetriebnahmezeitpunkt durch die Netzbetreiber aus.

Das fünfte Mindestkriterium sieht einen bodenschonenden Betrieb der Photovoltaik-Freiflächenanlage vor. Für den Fall reicht für die Kontrolle durch die Netzbetreiber eine Eigenerklärung des Anlagenbetreibers, die er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgeben muss und dann alle fünf Jahre erneuern soll.

In dem Leitfaden wird noch darauf hingewiesen, dass ein Wechsel zwischen den Kriterien während der Betriebszeit des Solarparks jederzeit möglich ist. Allerdings müssen die Betreiber zu jeder Zeit mindestens drei der Kriterien erfüllen.

*Anmerkung der Redaktion: Wir haben die Überschrift korrigiert, es handelt sich um naturschutzfachliche, nicht naturschutzrechtliche Mindestkriterien.

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